Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162295/8/Br/Ps

Linz, 26.07.2007

 

 

 
E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R J, geb., A, D, vertreten durch Rechtsanwalt O H, K, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. Mai 2007, VerkR96-6707-2006, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, nach der am 26.7.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

I.        Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

         

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II.       Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 24 Euro (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem oa. Straferkenntnis dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 2.9.2006, um 20.09 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Weng, auf der B 142 bei Strkm 10,715

1)     die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten,

2)     habe er anlässlich der Anhaltung auf Verlangen des Organs der Straßenaufsicht das vorgeschriebene Verbandszeug und

3)     die vorgeschriebene Warnbekleidung nicht vorgewiesen.

Dadurch habe er die Rechtsvorschrift nach § 20 Abs.2 StVO u. § 102 Abs.11 KFG 1967 verstoßen. Gemäß den Strafbestimmungen nach § 99 Abs.3 lit.a StVO und § 134 Abs.1 KFG wurden die Geldstrafen verhängt.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte auf Grund der Einspruchsausführungen zum Punkt 1) ein umfassendes Beweisverfahren durch. Es wurde etwa ein meteorologisches Gutachten bei der ZAMG zur Frage der Witterungssituation und der Lichtverhältnisse zum Zeitpunkt der Messung eingeholt. Ebenfalls wurden die einschreitenden Polizeibeamten GI F und RI G zeugenschaftlich befragt. Das Einsatz- bzw. Messprotokoll und der Eichschein betreffend das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät, LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7089 wurde überprüft. Dem Berufungswerber wurde diesbezüglich Parteiengehör gewährt, welches er mit dem undatierten und am 12.2.2007 bei der Behörde erster Instanz einlangenden Schreiben in bestreitender Verantwortung beantwortete.

Die Behörde erster Instanz folgte schließlich den Angaben der Zeugen und ging unter Hinweis auf die diesbezüglich gesicherte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.10.1991, 91/03/0154) von der Gültigkeit der den Tatvorwurf in Punkt 1) stützenden Messung aus.

Ebenso verwies die Behörde erster Instanz auf die Verjährungsvorschriften und die Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsordnung nach dem Territorialitätsprinzip auch für deutsche Staatsbürger, die gegen österreichische Rechtsvorschriften verstoßen.

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bemängelt der Berufungswerber eingangs in nicht sachbezogenen Betrachtungen im Ergebnis diesen Messeinsatz und erachtet im Speziellen den Standort der Messung am Ortsausgang als schikanös, welcher mit dem Schutz der Bürger im Ortsgebiet nichts mehr zu tun hätte. Weiter bezweifelt er die zutreffende Zuordnung des Messergebnisses zu seinem Fahrzeug.

Des weiteren wird der Verlauf der Amtshandlung als unsachlich beschrieben und es wird die Mitführung der geforderten Warneinrichtungen mit Nachdruck bekräftigt, was er eidesstattlich zu erklären bereit wäre.

Der Berufungswerber beantragt abschließend unter Hinweis auf die Vermeidung weiteren unnötigen Schriftverkehrs die Verfahrenseinstellung, wörtlich dessen Niederschlagung.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien in Wahrung der gem. Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurden im Rahmen eines von der Berufungsbehörde abgesondert durchgeführten Ortsaugenscheines Lichtbilder von der fraglichen Messörtlichkeit angefertigt und dabei auf die Tatörtlichkeit (Messpunkt der Fahrgeschwindigkeit) rückgerechnet eine Messentfernung von 118 m festgestellt.

Dem Berufungswerber wurde die Übersichtsaufnahme vorweg per FAX zur Verfügung gestellt. Er wurde darüber hinaus über die Sach- u. Rechtslage und über den Zweck u. Inhalt der Beweisaufnahme im Rahmen des Berufungsverfahrens informiert.

Der Verfahrensakt wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teilnahm, verlesen und zur Erörterung gestellt. Einsicht genommen wurde in das vom Meldungsleger vorgelegte Messprotokoll und Eichschein, sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers RI G und GI F. Der Berufungswerber verzichtete auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit dem Hinweis auf die weite Anreisestrecke.

 

4.1. Eingangs ist festzustellen, dass die Anzeige wohl erst 23 Tage nach der Amtshandlung verfasst wurde, diese jedoch den Verlauf der Amtshandlung ausführlich dokumentiert.

In Reaktion auf die Übermittlung der Fotos von der Vorfallsörtlichkeit am 5. Juli 2007 gab der Berufungswerber der Berufungsbehörde im Ergebnis bekannt, dass er sich als 74-Jähriger die weite Anreisestrecke von 2 x 600 km zur Berufungsverhandlung nicht zumuten wolle und er auch keinen Vertreter zu entsenden in der Lage wäre. Abschließend bat er das Verfahren mit der als Bagatelle bezeichnete Bußgeld niederzuschlagen.

Demnach verzichtete der Berufungswerber auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung.

Wie sich schon aus dem ausführlich geführten erstinstanzlichen Beweisverfahren ergab, konnten keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung oder Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug gefunden werden.

Die Messung erfolgte in Richtung des aus Moosbach ankommenden Verkehrs etwa 118 m vor dem Ortsende von Weg. Das Dienstkraftfahrzeug fand sich in einer Hauszufahrt, etwa auf Höhe des Ortsendes südlich der B 142 abgestellt (Bild Pfeil Dunkel = Fahrtrichtung des Berufungswerber, sowie Pfeile weiß = Standort d. Polizei u. Ortsende). Auf der Motorhaube aufgelegt wurde die Messung von GI F vorgenommen. Das im Akt erliegende Messprotokoll belegt, dass während des etwa einstündigen Messeinsatzes 37 Fahrzeuge gemessen wurden. Zum Zeitpunkt der Messung herrschte laut Einschätzung der Zeugen Abenddämmerung, aber gute Messbedingungen. Dies wird auch im seitens der Behörde erster Instanz eingeholten meteorologischen Gutachten bestätigt. Der Straßenzug verläuft übersichtlich, wenngleich die dort herrschende aufgelockerte links- und rechtsseitige Bebauung die Struktur als Ortsgebiet durchaus leicht erkennen lässt.

An der Darstellung des Verlaufes der Amtshandlung in der Anzeige kann gemäß dem Ergebnis der zeugenschaftlichen Befragung der Anzeigeleger nicht gezweifelt werden. So wurde etwa glaubwürdig dargetan, dass vor dem Messeinsatz die erforderlichen Tests am Gerät vorgenommen wurden und die Messung fehlerfrei verlaufen ist, wobei dem Berufungswerber auch das Ergebnis am Display vorgewiesen wurde. Dieser zeigte sich vom Beginn und im Verlaufe der Amtshandlung hinsichtlich der ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung uneinsichtig. Was aus der Anzeige nicht hervorgeht, fotografierte er am Ort der Amtshandlung unter anderem auch die Polizeibeamten. Insgesamt wurde von den Zeugen die Dauer der Amtshandlung mit 20 bis 30 Minuten beschrieben, wobei der Berufungswerber möglicherweise die Warnkleidung und das Verbandszeug trotz ausführlicher Suche nicht vorzuweisen bzw. im Fahrzeug aufzufinden vermochte, während er jedoch in der Lage war das Warn(Pannen-)dreieck zu finden und vorzuweisen.

Der Zeuge GI F brachte ferner in seiner Aussage zum Ausdruck, dass die im Fahrzeug des Berufungswerbers mitfahrende Ehefrau auf diesen beruhigend und die Bezahlung des mit 21,-- Euro angebotenen Organmandats einzuwirken versuchte. Der Berufungswerber war jedoch gänzlich uneinsichtig und verhielt sich unfreundlich gegenüber den Polizeibeamten. Er habe die Tatsache einer erfolgten Messung in Frage zu stellen versucht. Diesem trat der Zeuge F in begreiflicher Weise wohl energisch entgegen.

Zusammenfassend lassen sich diese Darstellungen dahingehend würdigen, dass den Polizeibeamten in der Darstellung ihrer dienstlichen Wahrnehmung ein Fehler offenkundig nicht unterlaufen ist. Der Berufungswerber brachte dem gegenüber in seiner Verantwortung inhaltlich nichts vor was hier an der Richtigkeit der Messung auch nur einen Hinweis auf berechtigte Zweifel aufkommen lassen könnte.

Dem Berufungswerber ist wohl dahingehend zu folgen, dass es sich beim gegenständlichen Regelverstoß nur um eine Bagatelle handelt, welcher letztlich auch mit bloß 21 Euro im kurzem Weg zu erledigen gewesen wäre. Eine Rechtsverletzung kann nicht darin erblickt werden, wenn Polizeibeamte die Vorschriften des Straßen- und Kraftfahrrechtes exakt am "Buchstaben des Gesetzes" zu vollziehen geneigt sind und angesichts der Umstände - ob doch eher unhöflichen und uneinsichtigen Verhaltens des Berufungswerbers - offenbar nicht geneigt waren es mit einer bloßen Ermahnung bewenden zu lassen bzw. eine solche auszusprechen.

Mit Blick darauf erweist sich auch das Berufungsvorbringen, welches sich abermals in nicht gerade sachlicher Weise darin ergeht, "das Einschreiten der Polizeibeamten als Straßenaufsichtsorgane als Schikane darzustellen und folglich dieses Verfahren gegen ihn als Gast in Österreich, in Deutschland entsprechend publizieren zu wollen, so wie den Standort der Beamten nahe dem Ortsausgang – genau am Ortsschild – als nicht dem Schutz der Bürger dienend, sondern sei eben als Schikane zu bezeichnen."

Letzterem ist entgegen zu halten, dass die um 13 km/h überhöhte Fahrgeschwindigkeit sehr wohl noch 118 m innerhalb des Ortsgebietes und neben einem links an der Straße gelegenen Liegenschaft (laut Bildmaterial einer Hausausfahrt) begangen wurde. Anders wäre es, wenn der Berufungswerber wirklich am Ortsende fahrend gemessen worden wäre. Der Standort dort bietet sich ob der Abstellmöglichkeit des Fahrzeuges als Messort einfach nur gut an. Den Polizeibeamten ist doch kein Vorwurf zu machen, wenn sie ihre Pflicht der Verkehrsüberwachung in entsprechend "geeigneten" Örtlichkeiten wahrnehmen.

Es kann daher dem Berufungswerber auch nicht gefolgt werden, dass die Behörde einen Nachweis der ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erbracht hätte. Die einschreitenden Beamten haben die Messung "legis artis" durchgeführt und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich dabei geirrt oder den Berufungswerber gar wahrheitswidrig belasteten. Ein amtsmissbräuchliches Verhalten wäre den unter Diensteid stehenden und den bei der Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen und sachlichen Eindruck hinterlassenden Beamten wohl nicht zuzusinnen.

Auch in Deutschland sind Lasermessungen ohne Bildnachweis durchaus gängige Praxis, wobei diese ja nicht dem Selbstzweck dienen, sondern im Sinne der Verkehrssicherheit eine möglichst hohe und ökonomische Kontrolldichte  erzielt werden sollte.

Somit erweist sich die vom Berufungswerber im Berufungsschriftsatz in diesem Zusammenhang gegen den österreichischen Staat gerichtete Polemik – mit dem Hinweis auf Lächerlichkeit – als unangebracht. Dem Berufungswerber kann wohl auf der humanistischen Ebene durchaus Verständnis für dessen Verärgerung über den für ihn nicht positiv empfundenen Verlauf der Amtshandlung entgegen gebracht werden, wobei jedoch ein solcher Anlass nicht das Forum für Pauschalkritiken der Verkehrsüberwachung zu sein hat. Damit vermag er jedenfalls die Amtshandlung nicht als rechtswidrig darzustellen. Seine ihn begleitende Ehefrau beurteilte die Sache offenbar sachlicher und versuchte auf ihn scheinbar in kalmierender Weise einzuwirken, was darauf schließen lässt, dass seine subjektive Sicht bzw. die so zum Ausdruck gebrachte Darstellung offenkundig nicht den objektiven Gegebenheiten entspricht.  

 

5. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde richtigen Subsumtion des Tatverhaltens unter § 20 Abs.2 StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, sowie die Bestimmungen des KFG 1967.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - wie schon in Ansehung des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers der Bauart LTI 20.20 TS/KM (vgl. VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/0238) - davon aus, dass auch Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit sind und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (unter vielen VwGH 8.9.1998, 98/03/0144).

Die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges wird als dreistellige Zahl mit einer Auflösung von 1 km/h digital angezeigt, die Bewegungsrichtung wird durch ein vorgesetztes "-" (abfließender Verkehr) bzw. das Fehlen eines Vorzeichens (ankommender Verkehr) angegeben. Eine vollständige Messung dauert ca. 0,3 s. Durch Kontrollprüfungen wird sichergestellt, dass nur einwandfreie Messergebnisse zu einer Geschwindigkeitsanzeige führen. Im gegenteiligen Fall erfolgt eine Fehleranzeige verbunden mit einem Warnton.

Bilden laut den Verwendungsrichtlinien (Punkt F 2.9) Messergebnisse die Grundlage für die Ahndung von Übertretungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen, sind die Verkehrsfehlergrenzen des Laser-VKGM zu berücksichtigen. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen:

bei Messwerten bis 100 km/h: +/- 3 km/h,

bei Messwerten über 100 km/h: +/- 3 % des Messwertes.

Die Messergebnisse des Laser-VKGM sind innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen richtig, wenn die Strahlungsrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges einen Winkel von 0 Grad bildet. Da dieser Winkel in der Praxis immer von 0 Grad verschieden ist, entstehen dadurch zusätzlich systematische Fehler. Die Messwerte verringern sich gemäß dem Cosinus des tatsächlichen Winkels (z.B. entsteht bei einem Winkel von 14 Grad ein zusätzlicher Fehler von - 3 %), dh. sie verändern sich zugunsten des kontrollierten Fahrzeuglenkers (VwGH 2.3.1994, 93/03/0238).

 

5.1. Nach § 102 Abs.10 KFG 1967 zählt es zu den Pflichten eines Kraftfahrzeuglenkers auf Fahrten ein Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.

Gemäß § 102 Abs.11 KFG 1967 hat der Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist, die Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen Anhängers auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist.

Es ist daher unbeachtlich, ob diese Einrichtungen allenfalls dann doch beim Berufungswerber an Bord gewesen sind. Entscheidend ist, ob diese bei der Kontrolle zugänglich gemacht werden bzw. in zumutbarer Weise zugänglich gemacht werden hätten müssen.

 

5.2. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den (die) Beschuldigte(n) im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo – so wie hier - ein bestrittener Sachverhalt im Rahmen eines iSd Art. 6 Abs.1 des EMRK-konformen Verfahrens geklärt werden muss, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße pauschale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahrens keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

Trotz des Hinweises in der Ladung auf die Mitwirkungspflicht erschien der Berufungswerber, wenn auch aus dem begreiflichen Grund der weiten Anreise und der im Verhältnis dazu in dieser Sache geringen Geldstrafe, zur Verhandlung nicht. Ebenso entsandte bzw. beauftragte er dazu auch keinen Vertreter. Diese war daher in seiner Abwesenheit durchzuführen. Der Hinweis auf die weite Anreisedistanz trifft auf zahlreiche Verfahren zu, wobei dies der Fällung der Berufungsentscheidung nicht entgegen steht.

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Selbst mit Blick auf ein nur mit 1.000 Euro angenommenen Monatseinkommen kann den einzelnen Geldstrafsätzen nicht mit Erfolg entgegen getreten werden. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 2.7.2007 unter gleichzeitiger Übermittlung des Bildmaterials vom Ortsaugenschein und Erklärungen zum Verfahrensablauf auch die Möglichkeit zur Bekanntgabe seines tatsächlichen Einkommens eröffnet. Vor dem Hintergrund der früheren Tätigkeit des Berufungswerbers wird die hier dem Verfahren zu Grunde liegende Einkommensschätzung als wohl unter den realen Verhältnissen liegend angenommen werden müssen. Widrigenfalls wären entsprechende Einkommensbelege wohl nachgereicht worden.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Der Strafrahmen reicht für das StVO-Delikt bis 726 Euro und eine Übertretung des KFG bis 5.000 Euro. Somit kann in den hier verhängten Geldstrafen ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

Die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, weil die Tatfolgen im Punkt 1) jedenfalls nicht bloß unbedeutend[1] und hinsichtlich der KFG-Übertretungen nicht von bloß geringfügigem Verschulden des Beschuldigten umfasst erblickt werden können, denn im Notfall muss eine Warnkleidung und das Verbandszeug auch sofort zu Hand sein. 

Der Berufung musste demnach sowohl dem Grunde als auch der Strafhöhe nach ein Erfolg versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 



[1] Der Anhalteweg ist bei der hier zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit ~ 14,4 m länger u. jene Stelle aus der das Fahrzeug mit 50 km/h zum Stillstand kommt, wird mit der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit  noch mit 53 km/h durchfahren (Reaktionszeitannahme 1 Sekunde, Bremsschwellzeit 0,2 sek.  u. Bremsverzögerung 7,5 m/sek² ;Berechnung m. Analyzer Pro 32-Vers.6)

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