Linz, 31.07.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 23.5.2007, VerR21-195-2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., zu Recht erkannt:
I.
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn W Z die Lenkberechtigung für die Klassen B, B + E, C1, C1 + E, C, C + E und F
- befristet bis 30. Juli 2008
- Auflage: Vorlage der Leberwerte CDT, MCV, Gamma-GT, Cholinesterasen bis 30.9.2007, 30.11.2007, 31.1.2008, 31.3.2008, 31.5.2008 und 30.7.2008
an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems
erteilt wird.
Rechtsgrundlage:
§ 3 Abs.1 Z.3 iVm. § 8 Abs.3 Z.3 FSG
II.
Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wird aufgehoben.
Rechtsgrundlage:
§ 32 FSG
Entscheidungsgründe:
Der Bw war im Besitz einer – am 7.2.1992 erteilten – Lenkberechtigung für die Klassen B, B + E, C1, C1 + E, C, C + E, F und G.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klassen B, B + E, C1, C1 + E, C, C + E, F und G bis zur behördlichen Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen und
- das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung der gesundheitlichen Eignung verboten.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29.5.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Bw die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV, erstellt von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "G F" vom 14.7.2007, vorgelegt.
Weiters wurde der Bw am 30.7.2007 beim Amt der Oö. Landesregierung, Landessanitätsdirektion hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 amtsärztlich untersucht.
Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E W hat darüber das Gutachten vom 30.7.2007, San-235330/1-2007 erstellt.
Gemäß diesem – vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien – Gutachten ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 nach Maßgabe der im Spruch angeführten Befristung sowie Auflage gesundheitlich geeignet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Kofler