Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150579/7/Lg/Hue

Linz, 18.07.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M A, 46 O, L, vertreten durch Rechtsanwälte N – H – H, 48 V, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. April 2007, Zl. BauR96-378-2005/Je, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 11. Juli 2005, Zl. BauR96-378-2005, als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 5. August 2005 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. Juli 2005, Zl. BauR96-378-2005, betreffend eine Bestrafung nach dem BStMG als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gemäß § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei laut Zustellnachweis am 15. Juli 2005 beim Postamt hinterlegt und damit gültig zugestellt worden, wobei der Einspruch gegen die Strafverfügung nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist am 5. August 2005 zur Post gegeben worden sei.

 

2. In der Berufung bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass er sich vom 11. bis zum 22. Juli 2005 beruflich in Hallein aufgehalten habe und deshalb nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können.  

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Bw wurde mit Strafverfügung vom 11. Juli 2005, Zl. BauR96-378-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 bestraft. Dieses Schriftstück wurde am 15. Juli 2005 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

 

Mittels Schreiben vom 5. August 2005 brachte der Bw einen Einspruch gegen die Strafverfügung und einen Wiedereinsetzungsantrag ein.

 

Anschließend wurde seitens der Erstbehörde (im Verwaltungsstrafverfahren) das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, der Wiedereinsetzungsantrag (vorläufig) ignoriert, vom Bw ein Beweismittel über den Kauf einer Vignette vorgelegt, eine Anfrage bei der A eingebracht und die diesbezügliche Antwort dem Bw am 20. Oktober 2005 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme des Bw dazu ist im Verfahrensakt nicht enthalten.

 

Der erstbehördliche Akt setzt fort mit dem am 3. April 2007 ergangenen (gegenständlichen) Zurückweisungsbescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 14. Juni 2007.

 

Nach Aufforderung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat legte der Bw am 13. Juli 2007 eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor. Aus dieser geht hervor, dass der Bw vom 11. Juli bis zum 22. Juli 2005 beruflich in Hallein aufhältig gewesen sei und die dortige Dienstwohnung bewohnt habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz sieht vor, dass, wenn die Sendung an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter i.S.d. § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabenstelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs. 2).

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter i.S.d. § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte (Abs. 3).

 

Die belangte Behörde sei zum wiederholten Male darauf hingewiesen, dass allein aus dem Umstand der Hinterlegung nicht auf die gelungene Zustellung geschlossen werden darf. Der Bw hat bereits in seinem Einspruch dargelegt, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung ortsabwesend war. Wenn die belangte Behörde an diesem Vorbringen Zweifel gehabt hat, hätte sie entsprechende Ermittlungen tätigen müssen. Dies hat sie jedoch wiederum unterlassen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht das Vorbringen des Bw als glaubwürdig an, dass er vom 11. Juli bis zum 22. Juli 2005 beruflich ortsabwesend war und den vergeblichen Zustellversuchen bzw. der Hinterlegung der Strafverfügung am 15. Juli 2005 erst nach seiner Rückkehr an die Abgabenstelle Kenntnis erlangen konnte. Gestützt wird diese Darstellung durch die vom Arbeitgeber des Bw vorgelegte Bestätigung. Im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist deshalb von einem Beginn der Rechtsmittelfrist am 25. Juli 2005 auszugehen. Der Einspruch vom 5. August 2005 war deshalb nicht verspätet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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