Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521689/2/Br/Ps

Linz, 24.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C K, geb., S, E, vertreten durch Herrn RA Dr. Z, M, T, gegen den Bescheid der Urfahr-Umgebung vom 3. Juli 2007, AZ: VerkR21-21-2007, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer auf 4 (vier) Monate ermäßigt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004, § 7 Abs.1, § 3 Z1 u. Abs.4, § 24 Abs.3 Z3, Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2006;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat in Bestätigung ihres Mandatsbescheides mit dem o.a. angeführten Bescheid die dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 17.4.2003 unter der Aktenzahl erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A u. B, gerechnet ab 9.3.2007, für die Dauer von 7 (sieben) Monaten entzogen. Gleichzeitig wurden für diesen Zeitraum Fahrverbote für nicht führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge, sowie das Recht für die Dauer des Entzuges von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen ausgesprochen und eine Nachschulung angeordnet. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Entscheidung wurde auf §§ 25 Abs.3, 24 Abs.3, 32 Abs.1, 30 Abs.1 iVm 32 Abs.1 FSG und § 64 Abs.2 AVG gestützt.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete die Entscheidung wie folgt:

"Eine Person gilt gemäß § 7 Abs. 1 FSG als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 Zif. 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 FSG verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind ein Motorfahrrad, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz, SPG, BGB!. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

 

Wird beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen (Alkoholdelikt) so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 3 Monaten zu entziehen.

 

Die Behörde hat bei der Entziehung begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anzuordnen (§ 24 Abs. 3 FSG).

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Dornach lenkten Sie 09.03.2007 um 01:00 Uhr den PKW, Kennzeichen, in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand (0,78 mg/I) in Linz, Johann-Willhelm-Kleinstraße, wobei Sie im Bereich des Hauses J. W. Kleinstraße Nr. 44 einen Verkehrsunfall verschuldeten, bei dem Sie sich selbst verletzten und insgesamt 4 Fahrzeuge beschädigt wurden.

 

In Ihrer firstgerecht eingebrachten Vorstellung bestreiten Sie den Vorfall nicht, sondern führen aus, dass Sie nach dem Unfall sogar selbst die Polizei gerufen hätten. Die Polizei hätte dann veranlasst, dass Sie ins Krankenhaus gebracht wurden, wo allerdings keine Verletzung festgestellt wurde. Sie würden seit ca. 3 Jahren als freiwilliger Helfer beim Roten Kreuz als Rettungsfahrer arbeiten, wo Sie sehr viel mit Betrunkenen konfrontiert wären. Aus diesem Grund wäre es Ihnen immer ein Bedürfnis gewesen, nach Alkoholkonsum nicht mehr zu fahren. Es wird daher sicher zu keiner Wiederholung einer solchen Tat kommen. Nachdem die Versicherung Regeressansprüche an Sie stellen wird - Sie müssen die beim Unfall verursachten Schäden bezahlen - wäre ein Führerscheinentzug in der ausgesprochenen Dauer äußerst problematisch, da Sie neben dem Studium arbeiten müssen um den Schaden bezahlen zu können und dies ohne Führerschein extrem schwierig ist.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

Unbestritten ist, dass Sie am 09.03.2007 um 01:00 Uhr den PKW, Kennzeichen, in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand (0,78 mg/I) in Linz, Johann-Willhelm-Kleinstraße lenkten, wobei Sie im Bereich des Hauses J.-W.-Kleinstraße Nr.s 44 einen Verkehrsunfall verschuldeten, bei dem 4 Fahrzeuge beschädigt wurden.

Diesbezüglich wurden Sie auch mit Straferkenntnis der BPD Linz vom 05.04.2007, ZI: S-9533/07 VS1, rechtskräftig bestraft.

 

Was die ausgesprochene Entziehungsdauer betrifft, so wird dazu festgestellt:

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Diese Entziehungsdauer kommt bei einem Vorfall zum tragen, bei dem "lediglich" eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurde und keinerlei erschwerende Umstände vorliegen. In Ihrem Fall lag außer der festgestellten Alkoholbeeinträchtigung (0,78 mg/1) auch das Verschulden eines Verkehrsunfalles vor, bei dem erheblicher Sachschaden entstand. Es ist dies ein Umstand, der als erschwerend zu werten ist.

 

Ihre Rechtfertigung, Sie würden den Führerschein insofern dringendst benötigen, um den Schaden, den Sie verursachten, ist insofern nicht geeignet, als der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass im Führerscheinentziehungsverfahren keine Rücksicht auf wirtschaftliche oder private Umstände zu nehmen ist.

 

Auch wenn der Anlassfall eine erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 darstellt, konnte im Hinblick auf den festgestellten Alkoholwert und den verschuldeten Verkehrsunfall mit der Mindestentziehungsdauer nicht mehr das Auslangen gefunden werden. Es war daher die im Spruch angeführte Entziehungsdauer auszusprechen und eine Nachschulung anzuordnen.

Auf Grund der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit war Ihnen auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ist im Wesen des Führerscheinentzuges als Sofortmaßnahme begründet."

 

 

2. In der durch seinen privaten Bevollmächtigten, des als Vorstellungswerber bezeichneten Berufungswerbers, fristgerecht eingebrachten Berufung wird Folgendes  ausgeführt:

"In umseits bezeichneter Verwaltungssache erstattet der Einschreiter gegen den Be­scheid der BH Urfahr-Umgebung vom 03.07.2007 zur Zahl VerkR21-21-2007 binnen offener Frist nachstehende

 

Berufung

 

und führt diese aus wie folgt:

 

Geltend gemacht wird der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Die Berufung richtet sich gegen die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass der Einschreiter stets geständig war und vom Anfang an Einsicht gezeigt hat.

 

Außerdem zeigt der Einschreiter großes soziales Engagement, sodass davon aus­gegangen werden kann, dass es sich beim gegenständlichen Fall um eine einmalige Angelegenheit handelt, zumal dem Einschreiter durch das gegenständliche Verwal­tungsverfahren die Rechtswidrigkeit seines Verhaltes nochmals vor Augen geführt wird.

 

Die Erstbehörde stützt sich bei der Bemessung der Dauer des Entzuges der Len­kerberechtigung von 7 Monaten insbesondere auf die Tatsache, dass der Einschrei­ter einen Verkehrsunfall verursacht hat. Diese Wertung ist jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig; das Gesetz kennt auch keine Bestim­mung, wonach eine Erhöhung der Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung bei Verursachen eines Verkehrsunfalles vorzunehmen ist.

 

Ebenfalls entgegen der Wertung des Gesetzes und der Judikatur des VWGH ist der Grad der Alkoholbeeinträchtigung des Einschreiters unrichtig gewürdigt worden. Auch der Grad der Alkoholisierung des Einschreiters rechtfertigt keine Erhöhung der Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher unter Berücksichtigung der Einsicht des Einschreiters, des Grades der Alkoholisierung und der Tatsache, dass es ich bei dem gegenständlichen Vorfall um ein erstmaliges Vergehen des Einschreiters handelte, dass kein Anlass besteht, über die im § 25 (3) FSG normierte Mindestentzugsdauer von 3 Monaten hinauszugehen.

 

Zum Beweis für die ehrenamtliche Tätigkeit des Einschreiters wird ein Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes vom 12.07.2007 vorgelegt.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Einschreiter bereits die Lenkernachschulung vorgenommen hat, sodass der Spruch des bekämpften Be­scheides, wonach sich der Einschreiter einer Nachschulung zu unterziehen hat, hin­fällig ist.

 

Es wird daher gestellt der

 

ANTRAG

 

der Berufung Folge zu geben, und die Entzugsdauer (auf 3 Monate) herabzusetzen sowie festzustellen, dass der Einschreiter die vorgeschriebene Lenkernachschulung bereits vorgenommen hat.

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem
Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). ergänzend Beweis erhoben wurde neben der Würdigung der Aktenlage durch die Beischaffung eines Auszuges der Verwaltungsvormerkungen bei der Bundespolizeidirektion Linz und der belangten Behörde sowie durch gesonderte Vernehmung des Berufungswerbers.

 

 

4. Eingangs ist festzustellen, dass die Behörde erster Instanz ihren Entzugsbescheid auf die Annahme der rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Alkofahrt (0,6 bis 0,8 mg/l Alkoholisierungsgrad) mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden stützte.

Der seitens der Behörde erster Instanz dieser Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt liegt an sich unstrittig fest, wobei eine Anhörung des Berufungswerbers und offenkundig eine Befragung zum Unfallhergang zumindest im Rahmen dieses Verfahrens bislang nicht erfolgt ist.

Der Berufungswerber schilderte die Umstände, die zu dieser Alkofahrt führten, an sich glaubwürdig und nachvollziehbar. Demnach wollte er nach dem Besuch eines Mensafestes eigentlich zu Fuß nach Hause gehen, fuhr aber schließlich einen Studienkollegen über dessen Ersuchen wenige Kilometer nach Hause. Erst auf der eigenen Heimfahrt kam es bei einem Ausweichmanöver eines plötzlich in dieFahrlinie tretenden Fußgängers zum Unfall.

Der Berufungswerber zeigte sich sehr einsichtig und überzeugte, dass ihm die Problematik längst klar geworden ist und er die Folgen dieser Alkofahrt finanziell wohl noch lange spüren werde, weil auf ihn Regressforderungen zukommen werden. Seine Verkehrszuverlässigkeit kann daher zweifellos zum gegenwärtigen Zeitpunkt als bereits wiedergegeben angenommen werden.

Die Behörde erster Instanz lässt in der Begründung ihres Bescheides keine Berücksichtigung des durchaus schon jetzt positiv zu beurteilenden Persönlichkeitsbildes des Berufungswerbers erkennen. Es wird insbesondere nicht auf die spezifischen Umstände des Falles eingegangen, die der Berufungswerber bereits in seinen Schriftsätzen zum Ausdruck brachte. Als nicht wirklich nachvollziehbar erweist sich, warum die Tatsache des Unfalles - mit Sachschaden – der gemäß der glaubwürdigen Darstellung vom Berufungswerber gar nicht verschuldet worden sein dürfte, sondern dies die Folge eines ein größeres Unglück vermeidendes Ausweichmanövers gewesen ist, bei ihm eine Sinneshaltung vermuten lassen sollte die auf eine um mehr als das Doppelte der vom Gesetzgeber (mit drei Monaten) präsumierten Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit begründen könnte. Dafür fanden sich aus der Sicht der Berufungsbehörde zumindest nach Anhörung des Berufungswerbers keine sachlich begründbaren Anhaltspunkte mehr. Vielmehr vermittelte der Berufungswerber die Überzeugung, dass er nun vier Monate nach diesem Vorfall geläutert ist und er sich vom Trinken und Fahren künftighin fernzuhalten versteht.  

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie von der Behörde erster Instanz an sich zutreffend ausgeführt, gilt nach § 7 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z1 FSG).

Für die Wertung der in § 7 Abs.3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

An den rechtskräftigen Strafausspruch besteht - wie oben bereits ausgeführt - eine Bindung im Administrativverfahren (vgl. VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184 mit Hinweis auf VwGH 24.10.2000, 99/11/0376 und abermals VwGH 1.12.1992, 92/11/0093 mwN).

Im Rahmen der von der Behörde nach § 7 Abs.4 FSG vorzunehmenden Wertung der bestimmten Tatsache  ist deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten des Berufungswerbers  während dieser Zeit maßgebend.

Wenn die belangte Behörde in ihrer der strafrechtlichen Prävention anmutenden Begründung die Entziehungsdauer im Ergebnis als dafür bestimmt anzusehen scheint, dem Berufungswerber den Entzug der Lenkberechtigung als Strafe empfinden zu lassen, indem sie die Tatsache des Unfallereignisses als "erschwerenden" Umstand hervorhob, übersieht sie, dass dieser Gedanke offenkundig schon dem zwischenzeitig abgeschlossenen Strafverfahren inhärent war. Der Berufungswerber hatte offenkundig auch schon die Zeit bisher "ausreichend zum Nachdenken über die Folgen seiner Tat" genützt. Der Entzug der Lenkberechtigung darf nicht als (Neben)Strafe gesehen werden, sondern als eine Maßnahme im Dienste der Verkehrssicherheit.

Der belangten Behörde ist wohl zu folgen, dass Alkoholdelikte im Straßenverkehr besonders verwerflich sind und der über die Alkoholisierung hinaus stattgefundene Verkehrsunfall grundsätzlich einen weiteren zu wertenden Aspekt indiziert. Da hier der Unfall glaubhaft durch das Fehlverhalten eines Fußgängers ausgelöst worden sein dürfte, der ein unvermitteltes (unfallvermeidendes) Ausweichen erzwang, was wiederum in der Folge zu einem Ausbrechen von der Fahrlinie geführt haben dürfte, relativiert diese Wertungstatsache jedoch weitgehend.  

Andererseits wird das in der Öffentlichkeit hoch geschätzte Engagement einer Tätigkeit beim Rettungsdienst von der Behörde erster Instanz in Verbindung mit dem Vorstellungsvorbringen wohl erwähnt, jedoch kein Bezug der darin erkennbaren Wertehaltung des Berufungswerbers beurteilt. Auf ein überdurchschnittliches Ausmaß an Verantwortungsneigung und damit positive Sinneshaltung und Wertverbundenheit mit der sozialen Umgebung  lässt  dies allemal schließen.

Bei der Wertung der vorliegenden bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 4 FSG kann zu Lasten des Berufungswerbers  etwa auch nicht der Umstand des Verkehrsunfalls mit mehreren beschädigten abgestellten Kraftfahrzeugen herhalten, dass dieser Verkehrsunfall - ob verschuldet oder nicht scheint nicht mehr klärbar weil die Unfallfolgen im gegebenen Zusammenhang bei der Wertung an sich außer Betracht zu bleiben haben (vgl. etwa VwGH 22.10.1991, 91/11/0033 sowie 20.1.1998, 97/11/0217, u.a.).

Ungeachtet der Verwerflichkeit einer hier höhergradigen Alkofahrt war auf die erstmalige Begehung eines derartigen Deliktes, das offenbare sonstige Wohlverhalten und nicht zuletzt auch die soziale Tätigkeit des Berufungswerbers bei der Prognoseeinschätzung des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit Bedacht zu nehmen. Gegenteiliges hat weder die Behörde erster Instanz festgestellt, noch war solches im Rahmen des Berufungsverfahrens feststellbar, was nun zu einer wesentlich kürzeren Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung (und damit im Zusammenhang stehend des Lenkverbotes) bzw. der Annahme der bereits jetzt schon wieder vorliegenden Verkehrszuverlässigkeit führen musste.

Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Gesetzgeber selbst in Fällen, in denen § 26 Abs.1 Z2 FSG verwirklicht ist, (bloß) eine (Mindest-)Entziehungsdauer von drei Monaten vorgesehen hat (siehe VwGH 6.4.2006, 2005/11/0214).

Abschließend ist festzustellen, dass in sachgerechter Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Berufungswerbers, seiner seit zwei Jahren währenden freiwilligen Tätigkeit bei der Rettung und sein bisheriges Wohlverhalten in Verbindung mit dem persönlich von ihm glaubhaft versicherten Bedauerns über diesen Vorfall, auch mit einer Entzugsdauer von nur vier Monaten das Auslangen gefunden werden kann. Anzumerken ist ferner, dass der Berufungswerber auch bereits die begleitenden Maßnahmen absolviert hat, wobei diesen ein positiver Einfluss auf die raschere Wiedererlangung der  Verkehrszuverlässigkeit zuzumessen ist.

Der Ausspruch einer die Mindestentzugsdauer um einen Monat überschreitenden Zeitspanne scheint mit Blick auf den knapp an der 0,8 mg/l-Grenze liegenden Alkoholisierung in Verbindung mit dem Unfallereignis sachgerecht.

Hinsichtlich der angeordneten Nachschulung ist auf § 24 Abs.3 Z3 FSG hinzuweisen, woraus die Anordnung dieser Maßnahme für den Fall der Übertretung nach § 99 Abs.1 u. 1a StVO 1960 zwingend ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

Beschlagwortung:

Wertung der Gesamtpersönlichkeit, Verkehrszuverlässigkeit

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