Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150577/2/Re/Hue

Linz, 07.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der M M, W, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. Mai 2007, Zl. BauR96-542-2005/Je, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

 

II.                  Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von  80 Euro (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil sie es als Lenkerin des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen  zu vertreten habe, dass sie am 10. Juni 2005, 15.00 Uhr, die mautpflichtige A1 bei km 171,50, Raststation Ansfelden in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Kfz entrichtet zu haben. Es sei am Kfz eine Vignette angebracht gewesen, welche bereits abgelaufen war.

 

In der Berufung wird vorgebracht, dass die verhängte Strafe den Lebensunterhalt der Bw sehr wohl gefährde, da sie seit 3 Jahren arbeitslos und es aus Altersgründen absehbar sei, dass sich bis zur Pensionierung in einem Jahr an der finanziellen Situation der Bw nichts ändern werde. Daher sei die Bemessung der Einkommensverhältnisse nicht korrekt, weshalb Berücksichtigung beantragt werde.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 10. Juni 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz lediglich eine bereits abgelaufene Mautvignette angebracht gewesen.  

 

Nach Strafverfügung vom 9. August 2005 brachte die Bw vor, dass die Möglichkeit bestehe, den gegenständlichen Parkplatz vom niederrangigen Straßennetz zu erreichen, als auch über dieses wieder zu verlassen, weshalb die Vignettenpflicht nicht nachvollziehbar sei. 

 

Am 1. September 2005 erfolgte seitens der belangten Behörde eine Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw. Eine diesbezügliche Antwort ist bei der Behörde nicht eingelangt.

 

Laut Aktenvermerk vom 22. September 2005 hat die Bw der Erstbehörde telefonisch mitgeteilt, dass sie an ihrem Einspruch festhält.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommene Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der  Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäßer Mautentrichtung benützt hat. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch die Bw ist somit unbestritten. Mit dem Ersuchen, die Einkommensverhältnisse der Bw zu berücksichtigen, richtet sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe.

 

Dazu ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde, wodurch die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw – die im Übrigen von ihr trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weder näher dargelegt noch nachgewiesen wurden – unerheblich sind. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer schlechten finanziellen Situation der Bw nicht unterschreitbar. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass die Anwendung des
§ 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Mitbestimmend für die Angemessenheit der Verhängung der Mindeststrafe ist die fahrlässige Begehungsweise, die auch im gegenständlichen Fall anzunehmen ist, da sich die Bw über die Mautpflicht des gegenständlichen Parkplatzes nicht (ausreichend) informiert hat bzw. ihr die entsprechende Beschilderung bei der Zufahrt vom niederrangigen Straßennetz bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen dürfen. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zusätzlich ergeht der Hinweis, dass die Möglichkeit eines (formlosen) Antrages um Ratenzahlung des Strafbetrages bei der Bezirkshauptmannschaft besteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

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