Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150595/2/Re/Hue

Linz, 06.08.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der V P, H, H, vertreten durch Rechtsanwältin G S, K, E, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. Juni 2007, Zl. BauR96-163-2007/Je, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 26. März 2007, Zl. BauR96-163-2007, als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Berufungswerberin (Bw) vom 9. Mai 2007, abgesendet am 18. Mai 2007, gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. März 2007, Zl. BauR96-163-2007, betreffend eine Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gemäß § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei laut Zustellnachweis am 3. April 2007 zugestellt worden, wobei der Einspruch vom 9. Mai 2007 nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist am 18. Mai 2007 zur Post gegeben worden sei.

 

2. In der Berufung wird zum Verfahrensgegenstand vorgebracht, dass die gegenständliche Strafverfügung von der belangten Behörde am 3. April 2007 zur Post gegeben worden sei. Eine Zustellung sei nicht vor dem 26. April 2007 erfolgt. Insoweit sei der Einspruch fristgerecht, zumal der Einspruch auch per Telefax übermittelt worden sei. Nicht nachzuvollziehen sei, weshalb das Einspruchschreiben erst am 18. Mai 2007 zur Post gegeben worden sei, da Schriftsätze der Vertreterin der Bw regelmäßig am Abend des Schreibens der Post gegeben würden. Es wird um Übermittlung eines Nachweises über den Zustelltag der gegenständlichen Strafverfügung gebeten.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Die Bw wurde mit Strafverfügung vom 26. März 2007 wegen einer Übertretung des BStMG bestraft. Die diesbezügliche rote Rückscheinkarte des Weltpostvereines weist als Datum des Aufgabeamtes den 3. April 2007 auf, wobei bei der Ausfolgung des Schriftstückes durch die deutsche Post unterlassen wurde, neben der Unterschrift des Empfängers ein Aushändigungsdatum zu vermerken.  

 

Mittels Schreiben vom 9. Mai 2007, abgesendet am 18. Mai 2007, brachte die Vertreterin der Bw einen Einspruch gegen die Strafverfügung ein.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Bescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gem. § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Die belangte Behörde sei zunächst daran erinnert, dass dem Beschuldigten nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. neben vielen VwGH 85/07/0123 v. 16.7.1985) Gelegenheit zu geben ist, zur möglichen Verspätung Stellung zu nehmen (sog. "Verspätungsvorhalt"). Dies hat die Erstbehörde.

 

Weiters ist als wesentlich festzuhalten, dass es sich beim Datum "3. Apr. 2007" auf der roten Rückscheinkarte des Weltpostvereines nicht – wie von der belangten Behörde angenommen wurde – um das Datum der Zustellung, sondern um das Datum der Übergabe an das österreichische Aufgabe(post)amt handelt. Weder auf dieser Rückscheinkarte noch auf einem anderen Schriftstück im erstbehördlichen Akt ist das Aushändigungs- bzw. Zustelldatum der Strafverfügung ersichtlich. Der konkrete Beginn des Fristenlaufs ist somit nicht mehr feststellbar. 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht deshalb – im Zweifel – von der Richtigkeit der Angaben der Vertreterin der Bw aus, wonach die Absendung des Rechtsmittels am 18. Mai 2007 innerhalb der noch offenen Einspruchsfrist erfolgte. Der Einspruch war deshalb als nicht verspätet anzusehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.   

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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