Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162338/2/Kof/Be

Linz, 03.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J M gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11.6.2007, VerkR96-1299-2007, zu  Recht  erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben als die Geldstrafe auf 1.000 Euro und  die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  12 Tage  herab- bzw. festgesetzt  wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat  keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

 

-          Geldstrafe  ................................................................................. 1.000,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................................ 100,00 Euro

                                                                                                                      1.100,00 Euro

 

Die  Ersatzfreiheitsstrafe  beträgt  12 Tage.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm. §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 10.5.2007 um 18:30 Uhr auf der Gallspacher Straße B135 bei St.Km 5,000 den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen RO-..... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.  Der Test am geeichten Alkomaten  ergab  einen  Alkoholgehalt  der  Atemluft  von  0,69 mg/l.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs. 1a  iVm  5 Abs. 1  StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt.

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist,          Gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1.300,00 Euro          25 Tage                                             § 99 Abs. 1a StVO 1960

 

Ferner  haben  Sie  gemäß  § 64 VStG  zu  zahlen:

130,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/...)  beträgt daher  1.430,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist nachfolgendem–  als  "Einspruch"  bezeichnete  –  Berufung  eingebracht:

"Ich (Familienname, Vorname) erhebe Einspruch gegen die Höhe der Strafe von 1.430,00 Euro mit der Nr. VerkR96-1299-2007 da ich auch Alimente zu zahlen habe. Bestätigung liegt bei.

Unterschrift"

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Bereits aus der Berufung ergibt sich, dass sich diese nicht gegen den Schuldspruch, sondern  nur  gegen  das  Strafausmaß  richtet.

 

Am 31.7.2007 hat die Mutter des Bw, Frau M. M. als Vertreterin iSd § 10 AVG nachfolgendes  erklärt:

"1.  Die  Berufung  richtet  sich  nicht  gegen  den  Schuldspruch,  sondern  nur

       gegen  das  Strafausmaß.

  2.  Ich  verzichte  auf  die  Durchführung  einer  mündlichen  Verhandlung."

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft  erwachsen.

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l) ein Fahrzeug, so ist gemäß § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bis 6 Wochen – zu verhängen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis  verwiesen;

Ein derartiger Verweis ist nach der Judikatur der Höchstgerichte zulässig – siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E48, E58 und  E60  zu  § 60 AVG  (Seite 1049 ff)  zitierten  zahlreichen  VwGH-Erkenntnisse.

 

Bei den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (§ 19 VStG) ist – was  der belangten Behörde bei Erlassung des Straferkenntnisses nicht bekannt war –  zu berücksichtigen, dass der Bw als Vater eines am 24.4.2004 geborenen Kindes monatlich  einen  Betrag  von  234 Euro  an  Alimenten  zu  bezahlen  hat;  siehe  die vom  Bw  –  gleichzeitig  mit  der  Berufung  –  vorgelegte  Unterhaltsvereinbarung.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  12 Tage  herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag  I. Instanz  10 %  der  neu  bemessenen  Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

Es  war  daher  spruchgemäß  zu  entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

 

2.      Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 

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