Linz, 03.08.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J M gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11.6.2007, VerkR96-1299-2007, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben als die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe ................................................................................. 1.000,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................................ 100,00 Euro
1.100,00 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 12 Tage.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm. §§ 16, 19 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben am 10.5.2007 um 18:30 Uhr auf der Gallspacher Straße B135 bei St.Km 5,000 den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen RO-..... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,69 mg/l.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 99 Abs. 1a iVm 5 Abs. 1 StVO 1960
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt.
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1.300,00 Euro 25 Tage § 99 Abs. 1a StVO 1960
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
130,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/...) beträgt daher 1.430,00 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist nachfolgendem– als "Einspruch" bezeichnete – Berufung eingebracht:
"Ich (Familienname, Vorname) erhebe Einspruch gegen die Höhe der Strafe von 1.430,00 Euro mit der Nr. VerkR96-1299-2007 da ich auch Alimente zu zahlen habe. Bestätigung liegt bei.
Unterschrift"
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Bereits aus der Berufung ergibt sich, dass sich diese nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß richtet.
Am 31.7.2007 hat die Mutter des Bw, Frau M. M. als Vertreterin iSd § 10 AVG nachfolgendes erklärt:
"1. Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur
gegen das Strafausmaß.
2. Ich verzichte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung."
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.
Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l) ein Fahrzeug, so ist gemäß § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bis 6 Wochen – zu verhängen.
Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;
Ein derartiger Verweis ist nach der Judikatur der Höchstgerichte zulässig – siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E48, E58 und E60 zu § 60 AVG (Seite 1049 ff) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse.
Bei den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (§ 19 VStG) ist – was der belangten Behörde bei Erlassung des Straferkenntnisses nicht bekannt war – zu berücksichtigen, dass der Bw als Vater eines am 24.4.2004 geborenen Kindes monatlich einen Betrag von 234 Euro an Alimenten zu bezahlen hat; siehe die vom Bw – gleichzeitig mit der Berufung – vorgelegte Unterhaltsvereinbarung.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herab- bzw. festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Gemäß § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler