Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222114/6/Bm/Sta

Linz, 02.08.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn J F, G, P, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

I.               Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geld­strafen zu Faktum 3 a) auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden), zu Faktum 3 b) auf 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden), zu Faktum 3 c) auf 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden), zu Faktum 3 d) auf 50 Euro (Ersatzfreiheits­strafe 8 Stunden), zu Faktum 3 e) auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden), zu Faktum 3 f) auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden), zu Faktum 3 g) auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) und zu Faktum 3 h) auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) herabgesetzt werden.

II.             Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßígt sich zu den Fakten 3 a) bis 3 h) auf insgesamt 65 Euro, ds 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24,19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Juni 2006, UR96-100-2006, wurde über den Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z25 iVm §§ 74, 77 Abs.1 und 81 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.2.2005, Ge20-27-14-03-2005, Geldstrafen zu 3 a) 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, zu 3 b) bis 3 d) von jeweils 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden und zu 3 e) bis 3 h) von jeweils 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von 48 Stunden verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben als Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Abfallsammler und –verwerter nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften der Abfalltrennungsverordnung des Oö. AWG, des AWG 2002 sowie der Gewerbeordnung eingehalten werden. Anläss­lich einer Überprüfung der Betriebsanlage auf Gst. Nr. , KG. Tg, am 8.11.2005 wurde durch die Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Landes Oö. Folgendes festgestellt:

....

Da sie eine aufrechte Bewilligung für die Zwischenlagerung von bestimmten biogenen Materialien besitzen, wurde die Einhaltung der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.2.2005, Ge20-27-14-03-2005, vorgeschriebenen Auflagen überprüft.

3. Bei dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass die folgenden Auflagenpunkte nicht erfüllt wurden.

a)     Auflagenpunkt 18: "Abfallkonsens/Abfallkatalog: In der ggst. Lagerhalle dürfen ausschließlich nachstehend aufgezählte biogene Abfälle mit folgenden Nummern gem. Bundeskompostverordnung BGBl. II Nr. 292/2001 über­nommen werden, wobei die Nummerierung gemäß der Tabelle der Anlage 1 Teil 1 erfolgt.

Nummer        Bezeichnung

102                                   Mähgut, Laub

103                                   Obst- und Gemüseabfälle, Blumen

104                                   Rinde

105                                   Strauchschnitt, Baumschnitt"

Es wurden auch andere als in diesem Auflagenpunkt festgelegte Abfälle über­nommen (Biotonnenabfälle 101).

 

b)     Auflagenpunkt 19: "Aufzeichnungen/Abfallnachweis: Die nachfolgend vorge­schriebenen Aufzeichnungen sind getrennt von den übrigen Geschäfts­büchern oder betrieblichen Aufzeichnungen zu führen, mindestens 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.

a)     Datum der Übernahme

b)     Abfallart (zumindest die Nummer der genehmigten Abfälle)

c)      Masse der übernommenen Abfälle in Tonnen, bei Umrechnung von m3 ist die Tabelle  der amtlichen Mengenerhebung zu verwenden; Kleinmengen (< 5 m3/Lieferung) von privaten Haushalten oder ähn­lichen Einrichtungen dürfen monatlich zusammengefasst werden, als Übergeber ist "Kleinanlieferer" und als Herkunft ist die Gemeinde anzugeben.

d)     Herkunft der übernommenen Abfallchargen (z.B. Gemeinde Straßen­meisterei, Betriebe, etc.)

e)     gegebenenfalls Übergeber, falls ein Transporteur zwischengeschaltet ist;

f)        Menge und Verbleib der angegebenen Abfälle (inkl. Störstoffe)."

Es konnten keine Aufzeichnungen vorgelegt werden.

c)      Auflagenpunkt 20: "In der Lagerhalle ist durch eine dauerhafte Beschilderung darauf hinzuweisen, auf welcher Fläche Strauchschnitt und in welchem Container Grünschnitt und andere oben angeführte Abfälle gelagert werden dürfen."

Auf der Lagerfläche war keine Beschilderung zur Abfallablagerung vorhanden.

d)     Auflagenpunkt 21: "Kommt es trotz ausreichender Beschilderung zu konsenswidrigen Ablagerungen, so ist vor Ort eine entsprechende Eingangs­kontrolle durchzuführen und diese Abfälle konsensgemäß nachweislich zu entfernen."

Die offensichtlich konsenslos abgelagerten Abfälle wurden nicht nachweislich entfernt.

e)     Auflagenpunkt 22: "Geshredderter Baum- und Strauchschnitt darf bis max. 2 Tage nach dem Zerkleinerungsprozess zwischen gelagert werden, ist sodann zur weiteren Verarbeitung einem befugten Kompostierungsanlagenbetreiber zu übergeben." Der geshredderte Strauchschnitt wurde mit anderen biogenen Materialien vermischt und in Haufenschüttung längerfristig zwischengelagert.

f)        Auflagenpunkt 23: "Die Anlieferung von Grünschnitt, Mähgut, Laub, Obst- und Gemüseabfällen sowie Blumen hat ausschließlich in einem hiefür vorge­sehenen, flüssigkeitsdichten Container zu erfolgen."

Die Anlieferung von Grünabfällen erfolgte nicht in den vorgeschriebenen Containern sondern wurde einfach an die Werkstatt angrenzend bzw. teilweise unbefestigt zwischengelagert.

g)     Auflagenpunkt 24: "Die Entleerung des Grünschnittcontainers hat mind. einmal wöchentlich zu erfolgen. Dabei sind diese biogenen Grünabfälle nach­weislich einem befugten Kompostierungsanlagenbetreiber zur ordnungsge­mäßen Kompostierung zu übergeben."

Einerseits wurden Abfälle nicht in Containern gesammelt und andererseits lagerten die Abfälle bereits einige Monate.

h)      Auflagenpunkte 25: "Die eingesammelte Biotonne sowie sämtliche andere biogenen Abfälle, ausgenommen die unter Punkt 1 angeführten, dürfen nicht in der ggst. Lagerhalle zwischengelagert werden. Diese eingesammelten Abfälle sind unverzüglich ohne Zwischenlagerung einem befugten Abfallbehandler zu übergeben."

Die eingesammelten Biotonnenabfälle wurden nicht unmittelbar einem befugten Abfallbehandler übergeben sondern auf der ehemaligen Kompost­fläche zwischengelagert bzw. mit anderen biogenen Abfällen vermischt und längerfristig in Haufenschüttung gelagert."

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass der Strauchschnitt im Herbst 2005 geshreddert und gleichzeitig die Abholung durch die Firma V aus P vereinbart worden sei, um die gesetzliche Frist von einer Woche nach dem Shreddern einhalten zu können. Der Termin sei mit einer Sekretärin vereinbart worden. Da nach einer Woche das Shreddergut noch immer nicht abgeholt worden sei, sei nochmals die Firma V angerufen worden. Eine Dame vom Büro habe mitgeteilt, dass das Problem mit dem Chef geklärt werde. Nach ein paar Tagen habe Herr V angerufen, dass die Kompostierung eingestellt worden sei und sie kein Material übernehmen könnten. Nach diesem Gespräch habe sich der Berufungswerber nach einer anderen Firma erkundigt, welche das Shreddermaterial und eventuell auch das Biotonnenmaterial übernehmen könnten. Die Firma N aus S habe zugesagt, in den nächsten 14 Tagen das gelagerte Material abzuholen. Inzwischen sei von der Landesregierung die Kontrolle durchgeführt und das Verfahren eingeleitet worden. Wie abgesprochen, habe innerhalb 14 Tagen die Firma N das Material abgeholt. Entsorgungsscheine werden der Behörde vorgelegt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezug­habenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.6.2007, an der der Berufungswerber teilgenommen hat.

Im Zuge dieser Berufungsverhandlung wurde die Berufung vom Berufungswerber auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorge­schriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 1.500 Euro, kein Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Strafmildernde Umstände wurden nicht angenommen, straferschwerend wurde gewertet, dass der Berufungswerber bereits einmal wegen einer Übertretung nach dem AWG rechtskräftig bestraft aufscheint.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Berufungswerber festgehalten, dass er entgegen  den Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis für 3 Kinder sorgepflichtig ist.

 

Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wichtige Kriterien. Aus dem Grund war die Herabsetzung der Geldstrafen auf das im Spruch angeführte Ausmaß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers vorzu­nehmen und erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat in Anbetracht der nunmehr vorgebrachten persönlichen Verhältnisse als vertretbar, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafen, zu reduzieren.

 

Die nunmehr verhängten Geldstrafen erscheinen dem Oö. Verwaltungssenat als tat- und schuldangemessen und auch noch geeignet, den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG hatte zu unterbleiben, da die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht gegeben sind.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum