Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150581/2/Lg/Gru

Linz, 08.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H H, B, 46 L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11. Mai 2007, Zl. BauR96-25-2007, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Maut­gesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen WL- am 26.12.2006 um 16.53 Uhr die mautpflichtige A "L", bei ABKm 17,, Stadtgemeinde W benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es sei am Fahrzeug eine abgelaufene Mautvignette angebracht gewesen.

 

In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass der Tatbestand nicht bestritten werde. Die Ersatzmautzahlung habe er – obwohl er zahlungswillig gewesen sei – nicht entrichten können, weil er während der Amtshandlung nicht über den genauen Standort der Autobahnpolizei informiert worden sei.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Wels vom 28.12.2006 zu Grunde, die den gegenständlichen Tatvorwurf enthält. Demnach sei am angeführten Kfz eine abgelaufene Mautvignette angebracht gewesen.

 

Nach Strafverfügung vom 19. Jänner 2007 äußerte sich der Bw in seinem Einspruch dahingehend, dass am 26.12.2006 auf der Autobahn Richtung M von der Autobahnpolizei im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Auto­bahnvignette abgelaufen sei. Er sei aufgefordert worden, die Ersatzmaut in Höhe von 120,-- Euro zu entrichten. Da er nicht so viel Geld bei sicht gehabt habe, sei ihm vom Polizisten angeboten worden, diese Ersatzmaut im Nachhinein bis zum 28.12.2006 bei der Polizeidienststelle in der W zu entrichten. Auf Grund von Missverständnissen habe der Bw die Dienststelle erst verspätet aufgesucht. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die Anzeige bereits weggeschickt worden und er habe die Ersatzmaut nicht mehr entrichten können.

 

Einer Stellungnahme der Autobahnpolizeiinspektion W vom 12.3.2007 ist zu entnehmen: "Bei der am 26.12.2006 um 16.53 Uhr durchgeführten Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass an der Windschutzscheibe lediglich eine abgelaufene Vignette, gelocht mit 13.7.2006 angebracht war. Die am Anhalteort angebotene Ersatzmaut konnte der Lenker wegen ungenügender Geldmittel nicht entrichten. Auch die Möglichkeit einer Behebung von Bargeld bei einem nächstgelegenen Bankomaten wurde nicht wahrgenommen. H H wurde als letzte Möglichkeit angeboten, den offenen Geldbetrag bis spätestens 28.12.2006 bei der Autobahn­polizeiinspektion W einzuzahlen. Auch dieser Termin wurde nicht eingehalten und daher wurde eine Anzeige an die zuständige Behörde erstattet. Über den genauen Standort der Autobahnpolizeiinspektion W ist H H noch während der Amtshandlung informiert worden. Die Anzeige wird voll inhaltlich aufrechterhalten."

 

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme verwies der Bw auf seinen Einspruch, wo er erklärt habe, dass er zahlungswillig gewesen sei. Da er jedoch auf einer falschen Dienststelle gewesen sei, habe er die Strafe von 120,-- Euro nicht bezahlen können. Zu seinen Einkommensverhältnissen sagte der Bw, dass er von November 2006 bis März 2007 arbeitslos gewesen sei und auf Grund einer Knieoperation keine neue Arbeit habe ausüben können. Seit April sei er bei der Fa. O in G tätig. Wegen seiner Arbeitslosigkeit habe er keine Geldrücklagen und ersuche daher im Falle einer Strafe um Herabsetzung des Betrages, da er in seiner jetzigen Situation nicht in der Lage sei, den Betrag von 400,-- Euro zu bezahlen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gem. § 10 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gem. § 20 Abs. 1 leg.cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Nach § 44a Ziffer 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das damit verbundene Konkretisierungsgebot verlangt die Umschreibung sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Dieses Erfordernis ist gegenständlich nicht erfüllt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und ebenfalls bereits in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung) leidet unter dem Blickwinkel des § 44a VStG unter dem Mangel, dass daraus nicht hervorgeht, dass der Bw eine Mautstrecke mit einem einspurigen oder mehrspurigen Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen (§ 10 BStMG) benützt hat, da nur diese Fahrzeuge der zeitabhängigen Maut unterliegen. Da deshalb der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des

§ 44a VStG nicht genügt, war unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und eines geordneten Gesetzesvollzugs spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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