Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530585/2/Wim/Be

Linz, 31.07.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung vom 27.12.2006 der V, vertreten durch Rechtanwalt Dr. H-P J gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7.12.2006, Ge20-26-9-2005/Do, betreffend negative wasserrechtliche Überprüfung und Mängelbeseitigungsauftrag für die Abwasserreinigungsanlage im Standort Kobling 1, Gemeinde Haibach ob der Donau, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Der erstinstanzliche Spruchabschnitt b) Mängelbeseitigungsauftrag, wird wie folgt neu formuliert:

 

Zur Beseitigung der anlässlich der Überprüfung der fertig gestellten Kleinkläranlage der gastgewerblichen Betriebsanlage in Kobling 1, Grundstück Nr. 2654/3 KG Mannsdorf, Gemeinde Haibach ob der Donau, festgestellten Mängel und Abweichungen vom bewilligten Zustand sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

 

1. Die Einleitung häuslicher und betrieblicher Abwässer in die vollbiologische Kleinkläranlage der V Handels GmbH, K, H o dr D, auf dem Grundstück Nr. 2654/3 KG Mannsdorf, Gemeinde Haibach ob der Donau ist bis 30.9.2007 einzustellen und ist dazu die Zuleitung bis zu diesem Zeitpunkt dauerhaft und flüssigkeitsdicht zu unterbrechen und zu verschließen.  In der Folge ist die Kläranlage zu entleeren und zu reinigen und anschließend zwecks Auftriebssicherung mit Reinwasser aufzufüllen.

 

2. Die Ausführung der Maßnahmen ist von einem hiezu befugten Unternehmen durchführen zu lassen. Das ausführende Unternehmen hat die Dauerhaftigkeit und Flüssigkeitsdichtheit der Leistungsunterbrechung zur Kläranlage schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Bezirkshauptmannschaft Eferding, Anlagenabteilung, bis spätestens 15.10.2007 vorzulegen.

3. Über die durchgeführten Maßnahmen ist ein nachvollziehbarer Ausführungsbericht in Schrift- und Fotoform zu verfassen und der Bezirkshauptmannschaft Eferding, Anlagenabteilung, bis zum 15.10.2007 vorzulegen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991(AVG) in Verbindung mit § 121 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) jeweils in der geltenden Fassung.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Der gegenständlichen Entscheidung ging folgende Entwicklung voraus:

 

1.1.  Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19.1.2006, Wa10-45-21-2005 wurde in seinem ersten Spruchteil das Erlöschen der mit Bescheid vom 16.8.2004, Wa10-63-11-2003 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage wegen Nicht­fertigstellung innerhalb der gesetzten Bauvollendungsfrist ab 1. Dezember 2005 festgestellt.

 

Im zweiten Spruchteil erfolgte die Vorschreibung der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wonach gemäß Punkt 1 die Einleitung häuslicher und betrieblicher Abwässer in die vollbiologische Kleinkläranlage unverzüglich einzustellen sei und die Zuleitung dauerhaft und flüssigkeitsdicht zu unterbrechen und zu verschließen sei.

Unter Punkt 2. wurde vorgeschrieben, diese Unterbrechung von einem hiezu befugten Unternehmen durchführen zu lassen, sowie darüber einen dem Stand der Technik entsprechenden Ausführungsbericht samt Fotodokumentation mit dem Nachweis der Dichtheit des unterbrochenen Zuleitungskanales vorzulegen.

Im Punkt 3. wurde angeordnet, die in Z.1 und 2 beschriebenen Arbeiten bis spätestens 30. März 2006 durchzuführen und die vorgeschriebenen Nachweise und Dokumentationen ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.

 

Als Begründung für die Vorschreibung der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde angeführt, dass anlässlich der Überprüfungsverhandlung am 10. November 2005 festgestellt worden sei, dass die Kläranlage abweichend vom bewilligten Standort eingebaut wurde und dadurch die öffentlichen Schutzinteressen für das Trinkwasserschutzgebiet des Trinkwasserbrunnens des Gastbetriebes der V Handels GmbH mehr als geringfügig verletzt werden und die Standortabänderung mit dem Ziel des Schutzgebietes "Brunnen V" aus hydrologischer und wasserwirtschaftlicher Sicht nicht vereinbar sei. Ein Alternativauftrag, um Erteilung der nachträglichen Bewilligung für die Errichtung der Kläranlage am jetzigen Standort anzusuchen, könne aufgrund der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers Herrn H H für den projektswidrigen Einbaustandort und deren Leitungsführung nicht erteilt werden.

 

1.2.   Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19.1.2006, Wa10-45-22-2005 wurde auch ein negativer wasserrechtlicher Überprüfungs­bescheid erlassen, in dem festgestellt wurde, dass der Standort der errichteten Anlage nicht mit dem Einreichprojekt und der daraus resultierenden erteilten Bewilligung übereinstimme und die Zustimmung des Grundeigentümers für die neue Situierung der Kleinkläranlage sowie die neue Leitungsführung nicht vorliege. Die angeführten Mängel seien mehr als geringfügig und daher nicht zu genehmigen.

 

1.3.   Gegen beide Bescheide wurde durch die Berufungswerberin fristgerecht Berufung erhoben.

 

Zum Bescheid Wa10-45-21-2005, betreffend Erlöschensfeststellung und Vorschreibung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass sehr wohl eine rechtzeitige Fertigstellung und Betriebsbereitschaft der vollbiologischen Kleinkläranlage gegeben war, und erst nachträglich durch die Errichterfirma ein für die Inbetriebnahme der Anlage notwendiger Teil wieder ausgebaut wurde, dieser jedoch in Folge der Bezahlung der offenen Forderungen dann schließlich wieder eingebaut wurde. Eine bereits erfolgte Fertigstellung innerhalb der Fertigstellungsfrist könne nicht durch nachträgliche Maßnahmen wieder beseitigt werden. Jedenfalls sei im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Wasserrechtsbehörde nicht mehr berechtigt eine Erlöschensfeststellung der wasserrechtlichen Bewilligung wegen Ablaufs der Fertigstellungsfrist zu einem solchen (späteren Zeitpunkt) zu treffen, vor welchem jedenfalls die zwischenzeitige kurzfristige Außerfunktionssetzung der gegen­ständlichen vollbiologischen Kläranlage bereits längst wiederum beseitigt worden sei und die vollständige Herstellung und Funktionsfähigkeit dieser Anlage wiederum gegeben war.

 

Zu den Vorschreibungen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde ausgeführt, dass der angeführte Trinkwasserbrunnen nur der Trink- und Nutzwasserversorgung des Gastbetriebes der Berufungswerberin selbst diene und schon aus diesem Grunde öffentliche Schutzinteressen für das Trinkwasserschutzgebiet schon begrifflich nicht gegeben seien, weshalb es das öffentliche Interesse nicht erfordern könne, dass der Berufungswerberin die bescheidgegenständlichen Vorschreibungen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt werden.

Überdies sei auch gegen den negativen wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid betreffend die Kläranlage Berufung erhoben worden, weshalb die Vorschreibung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes als rechtlich gegenstandslos anzusehen sei und sohin zu Unrecht getätigt worden seien.

 

In der Berufung gegen die negative wasserrechtliche Überprüfung wurde von der Berufungswerberin vorgebracht, dass es zutreffend sei, dass gegenüber dem im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegten Standort die vollbiologische Kleinkläranlage um etwa acht Meter nach Westen und somit näher zum Brunnen hin verlegt worden sei. Diese Verlegung habe deshalb erfolgen müssen, da im Zuge der Baumaßnahmen zum Einbau der Kläranlage von der Baufirma mittels Nivellement festgestellt wurde, dass beim genehmigten Standort der Ablauf der Kläranlage auf einer Tiefe von 138 cm ab Geländeoberkante zu liegen komme und der Zulauf in den bestehenden Einlaufschacht zur Ableitung der Abwässer in die Donau jedoch nur eine Tiefe von 70 cm aufweise. Auch beim ursprünglich geplanten Standort der Kleinkläranlage hätte sich diese in der Schutzzone II der bewilligten Trinkwasserversorgungsanlage befunden und keinesfalls in der Schutzzone I, welche einen Radius von drei Metern vom Zentrum des Brunnens bilde. Die derzeitige Situierung der vollbiologischen Kleinkläranlage sei dergestalt, dass der Abstand zwischen Brunnen und Kläranlage 3,3, Meter betrage. Auch bei dem nunmehr geänderten Standort seien die Auflagen betreffend die Schutzzone II durch den geänderten Standort der Kleinkläranlage nach wie vor vollinhaltlich eingehalten.

Die Kleinkläranlage sei in völliger Dichtheit ausgeführt und die Zuleitungen zur Kläranlage seien überdies in Doppelverrohrung (Rohr in Rohr) ausgeführt. Es sei in jeder Weise technisch sichergestellt, dass Abwässer nicht in das Grundwasser und nicht in den Brunnen gelangen könnten. Auch ein mittlerweile vorliegender Trinkwasserbefund des Brunnens bestätige, dass durch die Kläranlage keine Beeinträchtigung des Brunnenwassers erfolge. Überdies seien durch den abwassertechnischen Amtssachverständigen die Änderungen aus abwasser­technischer Sicht als geringfügig bezeichnet worden. Lediglich der hydrologische Amtssachverständige habe dagegen Bedenken angemeldet. Auch der nunmehr schon längere problemlose Parallelbetrieb von Trinkwasserbrunnen und Kläranlage spreche für die Unbedenklichkeit. Der veränderte Standort der vollbiologischen Kläranlage stelle sohin in Wirklichkeit nur eine geringfügige Abweichung dar, welche öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sei. Auch betreffend den Trinkwasserbrunnen sei eine negative wasserrechtliche Überprüfung erfolgt und das Erlöschen festgestellt worden, sodass bereits deshalb der Grund für die Bescheide betreffend die Kleinkläranlage weggefallen sei.

 

Die fehlende Grundeigentümerzustimmung von Herrn H H zur Abweichung des Standortes der Kläranlage und der Leitungsführung sei unstichhältig und unrichtig. Die Kläranlage sei nicht auf einer im Eigentum von Herrn H liegenden Grundfläche errichtet worden, sondern vielmehr auf öffentlichem Gut, wobei die Zustimmung der Verwalterin des öffentlichen Gutes vorliege. Die Leitungsführung über die Grundflächen des Herrn H sei im Vergleich zur ursprüngliche geplanten und genehmigten Situierung zum überwiegenden Großteil überhaupt nicht verändert worden. Sie verlaufe lediglich in einem geringfügigen Bereich (nämlich im Grenzbereich der Grundfläche des Herrn H zum öffentlichen Gut) sehr geringfügig weiter westlich, wodurch kein erkennbarer, wie immer gearteter Nachteil des Grundeigentümers vorliege, sodass von der ehemaligen Zustimmung auch die nur geringfügige Abänderung der Situierung der Zuleitung als mitumfasst angesehen werden müsse.

 

Im Falle der Erlöschensfeststellung und der Vorschreibung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde beantragt, den Bescheid als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu die Verwaltungsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

In der Berufung gegen die negative Überprüfung wurde beantragt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass unter Abstandnahme der Feststellung der im Spruch des bekämpften Bescheides angeführten Mängel, der Berufungswerberin die wasserrechtliche Kollaudierung für die vollbiologische Kleinkläranlage erteilt werde, in eventu die Zurückverweisung an die Erstbehörde.

 

1.4.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in diesen Berufungsverfahren Beweis erhoben durch Akteneinsicht in den erstbehördlichen Verfahrensakt, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Juli 2006 an Ort und Stelle unter Beiziehung der Berufungswerberin, des Grundeigentümers H H sowie eines Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft und der Einvernahme einer Auskunftsperson von der Edwin Pimiskern GmbH & Co KG.

 

Die dabei aufgenommene Niederschrift wurde wegen vorzeitigen Verlassens der Verhandlung nochmals den Rechtsvertretern der Berufungswerberin sowie des Herrn H zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Dazu wurde von der Berufungswerberin nochmals ausgeführt, dass aufgrund der Angaben des Vertreters der Firma Pimiskern keine Gefahr von der Kleinkläranlage ausgehen würde in Folge von Setzungen odgl. Die fachliche Eignung des Sachverständigen, Ing. G H, für die Beurteilung von bautechnischen Fragen wurde nochmals in Zweifel gezogen, sowie eine berichtigte Darstellung des Verlaufs des Zuleitungskanales zur Kläranlage samt Lichtbildern von der Errichtung vorgelegt.

 

Von der Rechtsvertreterin von Herrn H H wurde dazu nochmals ergänzend mitgeteilt, dass auch der nunmehr dargestellte Verlauf der Zuleitung gegenüber dem Bewilligungsprojekt abweiche und auch für diesen ebenfalls keine Grundeigentümer­zustimmung erteilt werde.

 

1.5.   Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurden mit Erkenntnis vom 29.9.2006, VwSen-530415/25, VwSen-530416/24 die vorher näher angeführten erstinstanzlichen Bescheide behoben, da das Ermittlungsverfahren ergeben hatte, dass hinsichtlich des Erlöschens die Anlage fristgerecht fertig gestellt und betriebsbereit war und diese Betriebsbereitschaft erst ca. 3 Monate später durch den Ausbau der Steuereinheit wieder für ca. 2 Wochen verloren gegangen ist und somit die Voraussetzungen für ein Erlöschen im gegenständlichen Fall nicht vorlagen.

 

Die negative wasserrechtliche Überprüfung sowie der daran anschließende wasserpolizeiliche Auftrag wurden aufgrund eines Widerspruchs zur neuern Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Überprüfungsverfahren festgestellte Mängel auf der Rechtsgrundlage des § 121 und nicht nach § 138 WRG 1959 zu beseitigen sind, behoben.

 

1.6.   Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding nach ergänztem Ermittlungsverfahren im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2006, Ge20-26-9-2005 im Spruchabschnitt a) festgestellt, dass die errichtete Kleinkläranlage nicht mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimmt und in einem Spruchabschnitt b) als Mängelbeseitigungsauftrag unter Ziffer 1 angeordnet, die Einleitung häuslicher und betrieblicher Abwässer in die vollbiologische Kleinkläranlage unverzüglich einzustellen und die Zuleitung dauerhaft und flüssigkeitsdicht zu unterbrechen und zu verschließen. Unter Ziffer 2 wurde angeordnet, dass die Ausführung der Unterbrechung von einem hiezu befugten Unternehmen durchführen zu lassen ist und dies schriftlich innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides gegenüber der Bezirkshauptmannschaft zu bestätigen sei. Unter Ziffer 3 wurde angeordnet, dass ein nachvollziehbarer Ausführungsbericht in Schrift- und Fotoform zu verfassen sei und ebenfalls der Bezirkshauptmannschaft Eferding innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides vorzulegen sei.

 

2.      Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und den gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

 

Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zum Beweis dafür, dass die gesamte Anlage absolut flüssigkeitsdicht sei und die Gefahr von Flüssigkeitsaustritten technisch ausscheide, es sich um eine Fachfrage handle, die in die Fachkompetenz eines bautechnischen Sachverständigen falle und nicht eine wasserwirtschaftliche oder hydrologische Frage sei. Der beigezogene Sachverständige Ing. G H sei daher fachlich nicht kompetent und es wurde die Einholung eines bautechnischen Amtssachverständigengutachtens beantragt.

 

Durch die doppelwandige Ausführung der Abwasserzuleitung zur Kläranlage ab einem bestehenden Übergabeschacht und durch Rohrdurchführungssysteme bei der Anbindung zur Kleinkläranlage könne ein Abriss an den Anschlussstellen bei der Einbindung in den Kläranlagenschacht ausgeschlossen werden. Sowohl im letzten Teil der Zuleitung im Bereich der offenen Baugrube für den Kläranlagenschacht, sowie im Bereich der gesamten Abwasserableitung von der Kläranlage in Richtung Donau im Bereich der Baugrube seien unterhalb der Leitungen Pfähle versetzt worden, auf denen Holzpfosten aufgelegt worden seien worauf die Leitung verlegt worden sei.

 

Nach den Aussagen des Vertreters der die Kläranlage errichteten Fachfirma sei in jeder Weise sichergestellt, dass Abwässer nicht in das Grundwasser und in den Brunnen gelangen könnten. Auch der bauliche und technisch einwandfreie Zustand der Wassergewinnungsanlage schließe jegliche Verunreinigung des Wassers aus. Etwaige befürchtete Setzungen würden erfahrungsgemäß vordringlich in der ersten Zeit ab Fertigstellung der Kläranlage eintreten. Auch ein neuerliches unbedenkliches Trinkwassergutachten vom 2.5.2006, welches erst geraume Zeit nach Fertigstellung der Kläranlage erstellt worden sei, beweise, dass bislang keinerlei Verunreinigungen des Brunnenwassers durch die Kläranlage erfolgt seien. Um so weniger könne konkret angenommen werden, dass künftig durch die Kläranlage und deren Zu- und Ableitungen eine Beeinträchtigung des Brunnentrinkwassers erfolgen werde, da künftig jedenfalls keine, allenfalls aber nur mehr geringere Setzungen als bisher bautechnisch erwartet werden könnten.

 

Bei der Beurteilung der Kollaudierungsfähigkeit der vollbiologischen Kleinkläranlage sei nicht auf lediglich abstrakt denkbare künftige Gefahren abzustellen sondern auf allenfalls gegebene konkrete Gefährdungen, die jedoch gegenständlich auszuschließen seien. Die Lageveränderung der Kläranlage sei auch aus abwassertechnischer Sicht vom damals befassten Sachverständigen als geringfügig eingestuft worden, wobei auch der neue Standort der Kläranlage nach wie vor in der Schutzzone 2, wie der ursprünglich projektierte und wasserrechtlich bewilligte Standort gelegen sei. Auch gegen die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid betreffend die Trinkwasserversorgungsanlage  für Schutzzone 2 geltenden Verbote werde nicht verstoßen.

 

Die Erstbehörde habe aber auch zu Unrecht die fehlende Zustimmung des Grundeigentümers zur durchgeführten Projektsänderung als Versagungsgrund der wasserrechtlichen Kollaudierung und als Grund für die erteilten Mängelbeseitigungsaufträge herangezogen, da der Zuleitungskanal zur Kläranlage vom Sammelschacht 1 (SS1) nicht wie bisher festgestellt in südwestlicher Richtung direkt zur neu errichteten Kläranlage sondern in südlicher Richtung senkrecht zur Grundgrenze zum öffentlichen Gut (Grundstück Nr. 2654/3 der KG Mannsdorf) verlaufe, wobei erst nach dieser Grundgrenze (also erst am letztgenannten öffentlichen Gut) der Rohrleitungsstrang nach rechts (also Richtung Westen) zur neu errichteten Kläranlage abzweige und in diese auf der östlichen Seite eingebunden sei.

Die über die Grundfläche des Liegenschaftseigentümers H H zur vollbiologischen Kleinkläranlage zuführende Zuleitung sei daher im Vergleich zur ursprünglich genehmigten Situierung dieser Zuleitung zum überwiegenden Großteil überhaupt nicht verändert worden, sondern stelle sich diese Änderung der örtlichen Situierung dieser Zuleitung nur sehr geringfügig dar. Im Vergleich zur ursprünglich geplanten Situierung sei kein erkennbarer wie immer gearteter Nachteil des Grundeigentümers vorgelegen, sodass mit der ehemaligen Zustimmung die letztgenannte jedenfalls nur sehr geringfügige Änderung der Situierung dieser Zuleitung als sehr wohl mitumfasst angesehen werden müsse. Die vollbiologische Kleinkläranlage selbst sei nicht auf den Grundflächen des Herrn H H sondern am öffentlichen Gut situiert worden wofür es auch eine Grundeigentümerzustimmung der Verwalterin dieses öffentlichen Gutes (Straßenmeisterei Peuerbach) gebe.

Das Vorhaben sei öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig, sodass bereits aus dem letztgenannten Grund eine Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers für die nachträgliche Genehmigung gar nicht erforderlich wäre, da nach dem Gesetzestext des § 121 Abs.1 WRG 1959 für eine nachträgliche Genehmigung die für fremde Rechte nicht gegebene Nachteiligkeit oder die Zustimmung des betroffenen – alternativ (nicht kumulativ) – ausreiche.

 

Es wurde daher beantragt der Berufung der Berufungswerberin Folge zu geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die geringfügige Abweichung der örtlichen Situierung der vollbiologischen Kleinkläranlage nachträglich genehmigt werde und die wasserrechtliche Kollaudierung erteilt werde sowie der Mängelbeseitigungsauftrag ersatzlos aufgehoben werde; in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Verwaltungsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht in den erstbehördlichen Verfahrensakt sowie in seine Vorakte VwSen-530415/25, VwSen-530416/24 insbesondere in die in diesen Verfahren aufgenommene Verhandlungsschrift.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16.8.2004, Wa10-67-9-2003, wurde der Berufungswerberin die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser zum Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung einer gastgewerblichen Betriebsanlage und zur Errichtung der hiezu dienenden Anlage erteilt. Zum Schutz dieser Wasserversorgungsanlage vor Verunreinigungen wurde mit diesem Bescheid auch ein in drei Zonen gegliedertes Schutzgebiet bestimmt.

Diese wasserrechtliche Bewilligung des Trinkwasserbrunnens ist nach wie vor aufrecht und wurden sowohl eine diesbezügliche Erlöschensfeststellung als auch ein negativer Überprüfungsbescheid durch den Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde aufgehoben.

 

Ebenfalls mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16.8.2004, Wa10-63-11-2003, wurde der Berufungswerberin die wasserrechtliche Bewilligung zum Zweck der geordneten Beseitigung der Abwässer aus der gastgewerblichen Betriebsanlage und des Haushaltes in, Gemeinde Haibach o.d.D., eine vollbiologische Kläranlage einschließlich der dafür erforderlichen Zu- und Ableitungskanäle zu errichten und zu betreiben und die entsprechend vorgereinigten Abwässer in die Donau einzuleiten, erteilt.

 

Die gegenständliche vollbiologische Kleinkläranlage wurde zwar wie im Einreichprojekt vorgesehen auf dem Grundstück 2654/3 (öffentliches Gut, Landesstraße) aber in etwa acht Meter in Richtung Westen näher zum Trinkwasserbrunnen hin verschoben errichtet und hat nun einen Abstand zum  bewilligten und in Betrieb befindlichen Trinkwasserbrunnen des Betriebes von lediglich ca. 3,3 Metern, liegt aber nach wie vor in der Zone II des festgelegten Brunnenschutzgebietes.

Die ursprünglich vorgesehene Leitungsführung der Abwasserzuleitung wäre vom Übergabeschacht SS1 in einer direkten Verbindung über das Grundstück 739/1 KG Mannsdorf des Herrn H H zum bewilligten Kläranlagenstandort auf Grundstück 2654/3 KG Mannsdorf (öffentliches Gut) erfolgt und wäre somit in südöstlicher Richtung verlaufen. Nunmehr führt sie zwar über die selben Grundstücke aber verläuft in südlicher Richtung, senkrecht zur Grundgrenze zum öffentlichen Gut (Grundstück Nr. 26/54/3 der KG Mannsdorf), wobei erst nach dieser Grundgrenze, also erst am öffentlichen Gut der Rohrleitungsstrang nach rechts in Richtung zur neu errichteten Kläranlage abzweigt und in diese auf deren östlicher Seite eingebunden ist.

Ab dem Schacht SS1 ist die Zuleitung zur Kläranlage in einem Doppelrohrsystem ausgeführt. Sowohl im letzten Teil der Zuleitung im Bereich der offenen Baugrube für den Kläranlagenbehälter als auch im Bereich der gesamten Abwasserableitung von der Kläranlage in Richtung Donau im Bereich der Baugrube sind unterhalb der Leitungen Pfähle versetzt worden, auf denen Holzpfosten aufgelegt worden sind worauf die Leitung verlegt wurden. Im bestehenden Klär­anlagen­behälter sind flexible Rohrdurchführungssysteme eingebaut. Auch unterhalb des eigentlichen Kläranlagenschachtes sind Pfähle mit einer Länge von ca. 3 m versetzt worden. Trotzdem war es wegen der Bodenverhältnisse (sehr sandiger Boden, zum Teil Schwimmsand mit hohem Schluffanteil) nicht möglich den Kläranlagenbehälter waagrecht zu versetzen.

 

3.3.   Diese Feststellungen ergeben sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, den darin vorhandenen Planunterlagen sowie aus den von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen und weiters auch aus den gutachterlichen Feststellungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft sowie dem durchgeführten Lokalaugenschein. Sie wurden überdies im Rahmen der gemachten Feststellungen von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt.

Der Verlauf der Zuleitung zur Kläranlage ergibt sich aus Fotos, die von der Berufungswerberin vorgelegt wurden und diesen nachvollziehbar darlegen.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 121 Abs.1 WRG 1959 können im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind und denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

 

Dass es durch die geänderte Situierung der Kleinkläranlage  zu einem vom Projekt abweichenden Leitungsverlauf gekommen ist, wird auch durch die Berufungswerberin zugestanden. Sofern der Berufungswerber vermeint, gemäß § 121 Abs.1 WRG 1959 wäre eine Grundeigentümerzustimmung nicht erforderlich, so ist hier zunächst einmal festzuhalten, das dies nur für geringfügige Abweichungen grundsätzlich gelten kann. Der Grundeigentümer auf dem die Zuleitung verlegt ist, Herr H, hat sich ausdrücklich gegen diese Leitungsverlegung und die Abweichung ausgesprochen. Im Falle der Berührung fremder Rechte muss der Betroffene zustimmen (siehe dazu auch Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht RZ 4 zu § 121).

 

Gemäß § 121 Abs.1 WRG 1959 ist jedoch nicht nur das Ergebnis der Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen sondern auch die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Ein im Zuge eines Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt, der mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang steht, ist nicht zum Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG, sondern nach der Regelung des

§ 121 Abs.1 WRG zu behandeln, weil es auch eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist, die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen, sodass insoweit die speziellere Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs.1 die Anwendbarkeit des § 138 WRG verdrängt (siehe VwGH 2005/07/0175 vom 23.3.2006 und die darin verwiesenen weiteren Entscheidungen).

 

4.2.   Auch der Unabhängige Verwaltungssenat geht von der Sachlage her zweifelsfrei davon aus, dass es sich bei der abgeänderten Situierung der Kläranlage durchaus um einen wesentlichen Mangel handelt, da sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft, dessen fachliche Kompetenz zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes für den unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei feststeht, eindeutig ergeben hat, dass es durch das Heranrücken der Kläranlage von ursprünglich in etwa acht Metern auf nunmehr knappe drei Meter zum bewilligten und in Betrieb befindlichen Trinkwasserbrunnen der Betriebsanlage zu einer wesentlichen Erhöhung des Gefährdungspotentials für diese Brunnenanlage gekommen ist. Dass rein aus abwassertechnischer Sicht diese Lageveränderung als geringfügig anzusehen sein mag, ändert nichts an dieser Einstufung, die auf die Gesamtauswirkungen der Abänderung abzustellen hat.

Auch dem Umstand, dass die Kläranlage nach wie vor in der Schutzzone II liegt, kommt dabei keine essentielle Bedeutung zu. Wenngleich auch bisher keine Undichtheiten eingetreten sind, so ist doch die Gefahr von Setzungen bei derartigen Bauwerken generell immer gegeben und insbesondere, wie der Sachverständige auch ausgeführt hat, ist bei den Anschlussstellen in der Folge, auch wenn diese doppelwandig ausgeführt sind, nicht auszuschließen, dass es hier zu Undichtheiten kommt.

Gerade auch der Vertreter der bauausführenden Fachfirma hat angegeben, dass es nicht gelungen ist den Kläranlagenbehälter völlig waagrecht zu versetzen und hat als Begründung dafür angeführt, dass dies bei den schwierigen Untergrundverhältnissen (sehr sandiger Boden, zum Teil Schwimmsand) oft nicht möglich wäre. Gerade auch dies, sowie die Tatsache dass eben Pfähle versetzt wurden, stellen ein Indiz für einen eben nicht standfesten Untergrund dar. Wie auch vom Amtssachverständigen schlüssig ausgeführt wurde ist gerade auch bei den Anschlussstellen zwischen den unterstützten Pfählen auf denen Holzpfosten aufgelegt wurden und darauf die Rohre verlegt wurden und dem nicht mehr unterstützten Teil mit Setzungen zu rechnen.

 

Auch der Verweis auf die Ausführungen des Vertreters der bauausführenden Firma, dass hier Setzungen auszuschließen sind, kann die Sachverständigenausführungen nicht entkräften. Wie der Sachverständige anhand der vorgelegten Foto­dokumentationen und Aussagen auch festgestellt hat, hat es unmittelbar nach der Wiederverfüllung der Baugrube größere Setzungen im Bereich des eingebrachten Bodenmaterials gegeben. Der Sachverständige hat daraus durchaus nachvollziehbar geschlossen, dass bei der Hinterfüllung die einschlägigen technischen Regelwerke und Richtlinien, welche einen lageweisen Einbau mit unmittelbarer Verdichtung vorsehen, nicht beachtetet wurden. Auch durch Verweis auf einschlägige Fachliteratur sei bekannt, dass Setzungserscheinungen sich bei dem vorhandenen Bodenmaterial (Schwimmsand mit hohem Schluffanteil) über mehrere Jahrzehnte erstrecken. Dazu hat der Sachverständige auch angeführt, dass sich Grundwasserschwankungen jedenfalls auf das Setzungsverhalten negativ auswirken würden. Dass derartige Grundwasserschwankungen möglich sind, ergibt sich schon aus der lagemäßigen Anordnung der Kläranlage im Nahebereich der Donau. Wie der Sachverständige auch ausgeführt hat kann es durch Setzungen zu derartigen Verformungen der Kunststoffleitungen kommen, dass die Flüssigkeitsdichtheit der Rohrverbindung nicht mehr gegeben ist.

Der Bereich der Kläranlage befindet sich überdies in mit Fahrzeugen befahrbarem Terrain, womit auch nicht ausgeschlossen ist, dass auch Schwerfahrzeuge diese Flächen benützen und auch dadurch die Gefahr von Setzungen noch zusätzlich erhöht wird.

 

Es ist somit evident, dass es durch die extreme Nähe der Kläranlage zum Brunnen zu Beeinträchtigungen dieser Brunnenanlage im hygienischen Zustand kommen kann die angesichts der Sachlage als durchaus konkrete Gefährdungen anzusehen sind. Da es sich bei der Brunnenanlage um eine Trink- und Nutzwasserversorgung für den Gasthausbetrieb handelt, sind auf jeden Fall dadurch auch öffentliche Interessen beeinträchtigt, die in der Gesundheit der Bewohner und vor allem der Gäste des Lokales gelegen sind. Für diese Beurteilung muss nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ein sehr strenger Maßstab angelegt werden um hier jegliche Gefahren für eine Verunreinigung des Trinkwassers, das ja auch für den Gaststättenbetrieb verwendet wird, hintanzuhalten.

 

Ein eigenes bautechnisches Sachverständigengutachten ist entbehrlich, da die Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft für den Unabhängigen Verwaltungssenat in sich schlüssig und glaubwürdig sind. Der Unabhängige Verwaltungssenat gesteht dem Amtssachverständigen Ing. Hoffman durchaus die Fachkompetenz zu auch die im Verfahren relevanten Fachfragen beurteilen zu können. So hat Ing. H nach der abgeschlossenen Grundausbildung zum Thema Bautechnik an der HTL Linz sowohl zum Themenbereich Abwassertechnik als auch Störfallvorsorge, Bodenmechanik, Hydrologie und Wasserwirtschaft ständig Weiterbildungen im Bereich inn- und ausländischer Universitäten besucht. Beruflich ist er im Sachverständigendienst für den gesamten Bereich der Wasserbautechnik tätig. Zusätzlich ist er als Sondersachverständiger im Rahmen der Rufbereitschaft für die Sanierung von Grundwasserverunreinigung (Grund- und Oberflächenwässer) tätig. Weiters kann er über 10 Jahre Bauleitungs- und Überwachungserfahrungen im Tiefbau nachweisen.

Überdies ist Ing. H dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bereits über mehr als ein Jahrzehnt als sehr kompetenter Sachverständiger mit umfassendem, auch bautechnischem Wissen, bekannt.

Die Einholung eines gesonderten bautechnischen Amtssachverständigengutachtens ist somit nicht erforderlich. Überdies hätte der Berufungswerber ein auf gleicher fachlicher Ebene erstelltes Privatgutachten vorlegen können.

 

4.3.   Da auch eine nachträgliche Sanierung, die eine erhöhte Sicherheit hinsichtlich solcher Abwasseraustritte gewährleistet technisch und wirtschaftlich nicht durchgeführt werden kann, konnte als einzige Maßnahme zur Behebung des Mangels die Außerbetriebnahme der Anlage durch dauerhaftes Verschließen der Zuleitung verfügt werden. Eine Beseitigung der Abwasseranlage als solcher wäre auch aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll, da es gerade auch durch die Entfernung zu einer Störung oder nachträglichen Beeinflussung der Brunnenanlage kommen könnte. Die angeordneten Maßnahmen sind somit sachgerecht und gerade noch ausreichend um die entsprechenden Mängel zu beseitigen und vor allem auch den Schutz der Brunnenanlage und somit öffentliche Interessen sicher zu stellen.

Die Entfernung von Rohrleitungen im Grundstücksbereich des Grundeigentümers H würde ebenfalls mit unnötigen Gefahren für die Brunnenanlage durch die Entfernung schützender Bodendeckschichten durch eine nunnötige Aufgrabung und damit auch einer Instabilisierung des Bodens verbunden sein, sodass auch von dieser Anordnung Abstand genommen wurde.

 

Das Auspumpen, anschließende Reinigen und Verfüllen mit Reinwasser des Kläranlagenbehälters zum Schutz gegen Auftriebssicherung entspricht einer Auflage, die schon im Bewilligungsbescheid für die zeitweise Außerbetriebnahme auf Grund eines einschlägigen Sachverständigengutachtens angeordnet wurde. Sie wurde daher auch zusätzlich zur Sicherung eines dauerhaften und unbedenklichen Zustandes ebenfalls in den Mängelbehebungsauftrag aufgenommen.

 

Die nunmehrigen Ausführungsfristen wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat zunächst datumsmäßig eindeutig festgesetzt. Sie entsprechen auch den ursprünglichen Intentionen der Erstbehörde, die im Wesentlichen binnen acht Wochen die Vorlage des Ausführungsberichtes bzw. der Bestätigung der dichten Verschließung gefordert haben. Warum zwischen einer unverzüglichen Verschließung und der Vorlage der Ausführungsberichte acht Wochen liegen ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, sodass diese Fristen hier nunmehr angemessen und in sich stimmig festgesetzt wurden. Eine unverzügliche Verschließung ist angesichts der Tatsache, dass diese durch eine Fachfirma auszuführen ist nicht realistisch und kann die festgesetzte Frist angesichts der bisher unbedenklichen Befunde der Anlagen gerade noch als angemessen angesehen werden.

 

 

 5.     Für die Berufung sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,00 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt der Ausfertigung beim Berufungswerber bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 26.03.2009, Zl.: 2007/07/0127-17

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