Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530614/5/Re/Sta

Linz, 03.08.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von K und Dr. J M-G, J und G M, alle V, O, vom 5. Februar 2007 sowie des DI H B, H, W,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Jänner 2007, Zl. Ge20-47-24-23-2006, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagen­genehmigung für die Änderung der bestehenden Anlage gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen  wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Jänner 2007, Zl. Ge20-47-24-23-2006, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d und 42 Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens­gesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a, 81 und 356 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 12. Jänner 2007, Zl. Ge20-47-24-23-2006, über Antrag der H T H GmbH, V, vom 2. Oktober 2006 die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Wiedererrichtung der Dachkonstruktion bei der bestehenden Garagenhalle (genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. November 1988, Ge20-47-24-23-1988) samt Erhöhung dieser bestehenden Garagenhalle auf den Gst. Nr.  und  der KG. V unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, aus dem Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ergebe sich, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften  zu erwarten sei, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer H B, J und G M sowie K und Dr. J M-G mit Schriftsätzen vom 6. Februar bzw. 5. Februar 2007 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Der Berufungswerber DI B begründet seine Berufung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Erhöhung der Garagenhalle wirke sich auf seine Liegenschaft mit Wohnhaus O durch die negative Emission des Schattenwurfs im Winter extrem nachteilig aus. Im Übrigen schließe er sich inhaltlich der Begründung der Berufungen der weiteren Nachbarn M sowie M-G an. Diese letztgenannten Berufungswerber begründen ihre gemeinsam verfasste Berufung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, sie hätten sich bereits im Parallelverfahren Ge20-47-24-39-2006, wegen Errichtung eines Flugdaches und Verlängerung der Lärmschutzwand gegen die Erhöhung der Lärmschutzwand, welche neben der Garagenhalle errichtet werden solle, ausgesprochen. Die gegenständliche Erhöhung der Garagenhalle stehe in unmittelbarem Zusammenhang hiemit. Die begehrte Erhöhung sei weder notwendig noch gerechtfertigt. Auch die medizinische Sachverständige hätte  eine  Mauerhöhe von 10 m als ausreichend befunden. Der Bescheidbegründung, die begehrte Traufenhöhe von 11,8 m (laut Einreichplan nur 10,8 m) und Firsthöhe von 12,65 m hätte keine Auswirkung auf ihre Liegenschaft in Bezug auf Beschattung bzw. Verkürzung der Sonneneinstrahlung, da diese durch den bestehenden Baumbewuchs nicht mehr gegeben sei, ist entgegenzuhalten, dass die Nadelbäume durch Käferbefall entfernt werden müssten, es sich daher zum größten Teil um Laubbäume handle und daher im Winter sehr wohl eine massive Beeinträchtigung der Sonneneinstrahlung durch die Erhöhung der Trauf- und Firsthöhe einträte. Laubbäume könnten durch klimatische Verhältnisse zerstört werden, die Garage bliebe bestehen. Auf dies sei bereits in der Eingabe vom
9. Jänner 2007 hingewiesen worden, die Behörde sei jedoch darauf nicht eingegangen sondern habe lediglich den Anschein eines Parteiengehörs gewahrt. Grund für den Begründungsmangel sei möglicherweise der Umstand, dass die Baulichkeit konsenslos errichtet worden sei und eine baubehördliche Bewilligung nicht vorliege. Beantragt werde die Erhöhung der Trauf- und Firsthöhe nicht zu genehmigen in eventu die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-47-24-23-2006.

 

Im Grunde des § 67d Abs. 1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  idgF hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Unter Beachtung dieser zitierten Rechtslage ergibt die Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde, dass diese über Antrag der H T H GmbH nach Vorprüfung der eingereichten Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 31. Oktober 2006, Ge20-47-24-23-2006, eine mündliche Verhandlung für Montag, den 27. November 2006 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt hat. Die Kundmachung wurde auch an der Amtstafel der Standortgemeinde in der Zeit von 6. bis 27. November 2006 durch Anschlag kundgemacht.

 

Vor Durchführung dieser mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber DI B mit Eingabe vom 24. November 2006 Einwendungen dahingehend eingebracht, als durch die Erhöhung der im Süden seiner Liegenschaft gelegenen Garagenhalle sein Grundstück mit Wohnhaus derart beschattet werde, dass dadurch die Wohnqualität in Folge extrem verkürzter Sonnenscheindauer bei niedrigen Sonnenstand, Vereisung im Winter und Verschlechterung der ohnehin schon beeinträchtigten Aussicht unzumutbar verschlechtert werde.

 

Die Berufungswerber M sowie M-G bringen mit Telefax vom 26. November 2006, 13.19 Uhr, vor, die Dachkonstruktion sei erhöht worden und die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Dies unter Umgehung der ursprünglichen Baubewilligung. Die damalige Traufenhöhe wurde mit der Höhe der Lärmschutzmauer von 8 m begrenzt. Beantragt werde die Herstellung des ursprünglichen Zustandes.  Ihr Grundstück Nr.  mit Wohnhaus würde im Herbst, Winter und Frühjahr weitgehend von der Sonne abgeschnitten und beschattet und im Winter vereist. Es dürfe keine neue Lärmquelle entstehen. Die Lärmresonanz der Garagenhalle sei mit zusätzlicher Isolierung zu vermindern.

 

Bei der mündlichen Verhandlung war der Berufungswerber DI B nicht anwesend, der anwesende Berufungswerber J M, auch in Vertretung seiner Gattin G, verweist im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich auf seine schriftliche Eingabe vom 24. November 2006 und führt an, dass sein Einwand hinsichtlich Beschattung seines Grundstückes auch für die Wiedererrichtung der Garagenhalle gelte, hier jedoch auf Grund der Lage der Garage eingeschränkt.

 

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die oben zitierten Bestimmungen des
§ 356 Abs. 1 GewO 1994 iVm § 42 AVG zu verweisen, wonach eine grundsätzlich von Nachbarn bestehende Parteistellung solange und in dem Umfang aufrecht bleibt, als zulässige Einwendungen erhoben werden. Einwendungen, die nicht während der mündlichen Verhandlung oder rechtzeitig schriftlich vor der mündlichen Verhandlung bei der Gewerbebehörde I. Instanz eingebracht werden, können daher zulässiger Weise in der Berufung nicht mehr releviert werden.

 

Projiziert auf das vorliegende Berufungsvorbringen bedeutet dies zunächst, dass das Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit der begehrten Traufenhöhe von 11,8 m, welche laut Einreichplan nur 10,8 m betrage, als präkludiert anzusehen ist. Unabhängig von diesen Präklusionswirkungen wird auf die Einreichunterlagen verwiesen, wonach den, dem gegenständlichen bekämpften Bescheid vom
12. Jänner 2007 zu Grunde liegenden und als solchen gekennzeichneten Einreichplan vom 4. September 2006, Plan Nr. 5211/2006, zweifelsfrei eine Traufenhöhe von 11,8 m und eine Firsthöhe von 12,65 m zu entnehmen ist. Die genehmigte Dachkonstruktion ist somit im Projekt ausreichend kotiert dargestellt und liegt dieses Projekt der Genehmigung zu Grunde.

Wenn von den Berufungswerbern vorgebracht wird, für das verfahrensgegenständliche Projekt liege eine baubehördliche Bewilligung nicht vor und sei die Baulichkeit konsenslos errichtet und schon vor Wochen fertig gestellt worden, so ist hiezu festzustellen, dass die Frage des Vorliegens einer baurechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen der Oö. Bauordnung für die Genehmigungsfähigkeit nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Rolle spielt; mit anderen Worten ausgedrückt ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Gewerbebehörde ist, im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungs­verfahren zu prüfen, ob für das geplante Vorhaben eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist und, gegebenenfalls, ob diese bereits erteilt wurde oder erteilt werden kann. Es war daher im gegenständlichen Verfahren nicht weiter zu prüfen, ob allenfalls ein nach den Bauvorschriften verwaltungs­strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt.

 

Darüber hinaus ist zu den schriftlich eingebrachten Einwendungen vom
24. November 2006 zunächst festzuhalten, dass diese von den Nachbarn G und  J M sowie K und Dr. J M-G, per Telefax am Sonntag, den 26. November 2006 um 13.19 Uhr, somit außerhalb der Amtsstunden der belangten Behörde, übermittelt wurden, die mündliche Verhandlung jedoch bereits für Montag, 27. November 2006, 9.00 Uhr, anberaumt war. Der letzte Tag vor der mündlichen Verhandlung, an dem der Verhandlungsleiter im Sinne des § 42 AVG im Rahmen der Amtsstunden rechtzeitig schriftliche Einwendungen entgegen nehmen konnte, war somit der Freitag, 24. November 2006. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde lediglich vom Berufungswerber J M, auch für seine Gattin G M, pauschal auf die schriftlichen Einwendungen verwiesen, ausdrücklich lediglich allgemein auf seinen Einwand hinsichtlich Beschattung seines Grundstückes hingewiesen und diesen auf Grund der Lage der Garage eingeschränkt. Der Verhandlungsschrift ist nicht zu entnehmen, dass diese schriftliche Eingabe (per Telefax übermittelt am Sonntag, 26. November 2006) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Nachbarn verlesen worden wäre bzw. dem Verhandlungsleiter übergeben und von diesem ausdrücklich zum Akt genommen bzw. der Verhandlungsschrift als Beilage angeschlossen worden wäre.

 

Aber selbst wenn man – wie auch bei der Einwendung des Bw DI B – von der rechtzeitigen Einbringung einer Einwendung ausgeht, kann nur das Vorbringen in Bezug auf die Beschattung der Wohnliegenschaft im weiteren Sinn mit der Beeinträchtigung eines subjektiven Nachbarrechtes in Zusammenhang gebracht werden. In den Einwendungen wird jedoch nicht näher begründet, welcher Art diese Beeinträchtigung sein soll, da einerseits von einer völligen Substanzvernichtung des Eigentums keine Rede ist, andererseits auch nicht von einer Gesundheitsgefährdung gesprochen wird.

 

Soweit hingegen eine allfällige unzumutbare Belästigung dadurch gemeint ist, liegt zur Frage der Beschattung der Anrainergrundstücke insbesondere eine Äußerung der dem Verfahren beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen vom
18. Dezember 2006 bei, worin diese zum Ergebnis kommt, dass eine gesundheitsrelevante Störung im gegenständlichen Fall durch Auswirkung der Anlage nicht abgeleitet werden könne. Dies insbesondere auch auf Grund der Tatsache, als selbst in den Wintermonaten zur Mittagszeit nach wie vor eine Besonnung der Wohnhäuser gegeben ist. Wenn die medizinische  Amtssachverständige dabei ua Bezug auf den bestehenden Bestand von Bäumen auf eigenem Grundstück der Berufungswerber nimmt, so ist dies sicherlich zulässig, da vom derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage auszugehen ist. Das Berufungsvorbringen, die Bäume könnten in Zukunft zugrunde gehen oder durch Naturereignisse zugrunde gerichtet werden, kann daher die zu beurteilende derzeitige Sachlage nicht mit Erfolg verändern.

 

Darüber hinaus ist anzuführen, dass sämtliche Berufungswerber dem vorliegenden Verfahrensergebnis der Erstbehörde, welches letztlich auf Grundlage der eingeholten, schlüssigen Sachverständigengutachten basiert, nicht auf gleicher
fachlicher Ebene begegnet sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine schlüssige Begutachtung eines Amtssachverständigen nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen in tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden. Solche Berufungsvorbringen liegen jedoch nicht vor.

 

Wenn die Berufungswerber eine mangelnde Bescheidbegründung darin erblicken, als ihre Eingabe vom 9. Jänner 2007 als Parteiengehör zum medizinischen Gutachten in keiner Weise berücksichtigt worden ist, so ist den Berufungswerbern insofern nicht zu widersprechen, als im Genehmigungsbescheid diese Stellungnahme vom 9. Jänner 2007 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Die daran geknüpfte Vermutung, das Schweigen der Behörde läge in dem Umstand, dass seitens der H T H GmbH die Baulichkeit konsenslos errichtet und schon vor Wochen fertig gestellt worden sei und eine baubehördliche Bewilligung nicht vorliege, kann jedoch der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen; dies insbesondere auf Grund der bereits oben angesprochenen Tatsache, dass baubehördlichen Überlegungen keine Relevanz im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zukommt. Im Übrigen sind die Berufungswerber auch in dieser Äußerung der medizinischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten und ist der medizinischen Amtssachverständigen Sachverstand jedenfalls zuzubilligen und wird auch nicht bestritten. Der Amtssachverständigen ist daher bei der Beurteilung des Schattenwurfs von Bäumen jedenfalls auch die Mitberücksichtigung der offenkundigen Tatsache zu unterstellen, dass Laubbäume im Winter kein Laub tragen, andererseits aber trotzdem eine ungetrübte Sonneneinstrahlung nicht zulassen. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die Berufungswerber selbst davon sprechen, dass auch Fichten auf Grund zwischen dem Wohnhaus und dem Betriebsgrundstück der Konsenswerberin zum Bestand zählen. Wenn die Berufungswerber in dieser Eingabe vom 9. Jänner 2007 schließlich auch die Farbgestaltung der Lärmschutzwand bzw. der Garage ansprechen, ein gleichartiges ausdrückliches Berufungsvorbringen liegt im Übrigen nicht mehr vor – so ist diesbezüglich auf das baubehördliche Genehmigungsverfahren zu verweisen, da Farbgebung allenfalls durch ihre Auswirkungen auf das Ortsbild in die Kompetenz der Baubehörde fällt.

 

Schließlich ist festzuhalten, dass auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist, ob die begehrte Erhöhung ausschließlich aus lärmtechnischen Gründen notwendig ist. Wenn die medizinische Sachverständige in ihrer Stellungnahme darauf hinweist, dass eine Mauerhöhe von 10 m aus schalltechnischer Sicht ausreichend wäre, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass eine höhere Lärmschutzwand bzw. eine höhere Garagenhöhe allein aus diesem Grunde unzulässig wäre. Einer Konsensinhaberin kann zwar die Errichtung einer Lärmschutzwand im definierten Mindestausmaß zum Schutz der Anrainer vor unzumutbaren Lärmbelästigungen vorgeschrieben werden, die Behörde kann jedoch einen Antrag auf darüber hinausgehende Dimensionen eines Bauwerkes im Grunde der Bestimmungen der §§ 74 und 77 bzw. 81 GewO 1994 nicht mit der Begründung verweigern, ein das Mindestmaß übersteigender Lärmschutz sei nicht zulässig.

 

Insgesamt konnte daher den Berufungsvorbringen keine Folge gegeben werden und war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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