Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530620/5/Re/Hu/Sta

Linz, 03.08.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von Herrn und Frau A und S L, W, V, vom 3. Februar 2007 Frau A J, O, V, Herrn und Frau F und G W, O,  V,  Herrn und Frau Dr. J und K M-G, O, V, und Herrn und Frau J und G M, O,  V, vom 5. Februar 2007, sowie von Herrn und Frau A und E E, S, V, Herrn und Frau H und M K, D, V, Herrn und Frau J und M T, M, V, Herrn und Frau F und M L, M,  V, vom 5. Februar 2007, letztere gemeinsam mit Herrn H K, M,  V, Herrn und Frau F und C G, M, V, Herrn und Frau G und G S, M, V, Frau M H, M, V, Frau T N, M,  V, Frau R P, W, V, Frau B L (f.Mutter), W, V, Herrn P S, W, V, Herrn W G, W, V, Herrn M G, S,  V, Frau A K, S, V, Herrn A P, M, V, Herrn H W, S, V, Herrn R H, S, V, Frau G D, S, V, Herrn F B, S, V, Frau M S, R, W, Frau H E, W, V, ebenfalls vom 5. Februar 2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.1.2007, Ge20-47-24-30-2007, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungs­genehmigung gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen vom 3. und 5. Februar 2007 gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
9. Jänner 2007, Ge20-47-24-30-2007, wird insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid in seinem Auflagepunkt 8. abgeändert wird und lautet wie folgt:

"Die Manipulation im Freien zur Nachtzeit hat sich im Bereich der Blochaufgabe auf eine Fläche von maximal 50 x 15 m, jedenfalls jedoch innerhalb der Schallschutzwand, sowie im westseitigen Lager für Fertigware auf eine Fläche von maximal 50 x 40 m zu beschränken."

 

Weiters wird als Rechtsgrundlage § 81 GewO 1994 ergänzend eingefügt.

 

Darüber hinausgehend werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen   und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a sowie 74, 77 und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom 9. Jänner 2007, Ge20-47-24-30-2007, über Antrag der H T H GmbH, V, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Anlage durch Erweiterung der Betriebszeit bei der Sägehalle 2 (3-Schichtbetrieb) auf den Grundstücken Nr.  und , alle KG. V, von Montag 06.00 Uhr bis Samstag 22.00 Uhr durchgehend unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, im Rahmen dessen auch ein Versuchsbetrieb bescheidmäßig behördlich genehmigt und durchgeführt wurde sowie unter ausdrücklicher Darstellung der der Genehmigung zugrundeliegenden Projektsunterlagen, nämlich eines schalltechnischen Projektes der T S GmbH vom 7. Mai 2003, sowie Ergänzungen hiezu vom 8. Juli 2003, 21. Jänner 2004 sowie 4. Jänner 2005 und schließlich ein schalltechnischer Messbericht „Immissionsmessung – Versuchsbetrieb Sägewerk 2“ vom 4. Oktober 2006.  Begründend wird von der belangten Behörde im bekämpften Genehmigungsbescheid im Wesentlichen zunächst auf den im Vorfeld genehmigten und durchgeführten Versuchsbetrieb verwiesen, welcher mit Bescheid vom 27. Juni 2005, befristet bis 1. Dezember 2006, von jeweils Montag 06.00 Uhr bis Samstag 22.00 Uhr durchgehend erteilt wurde; dies unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen zur Beschränkung von Lärmemissionen. Im Zuge von Kontrollmessungen sei zusätzliches Verbesserungspotential festgestellt und weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionsauswirkungen, wie die Reduzierung der Fallhöhe vom Quertransport-Vorratsförderer, die Dämpfung des Transportschneckenrohres des Quertransportes, der Austausch von Metallbuchsen auf Kunststoffelemente beim Stammgeber, die Ausstattung der Zylinder des Stammgebers mit weicheren Hubendenbremsen und weichschaltenden Ventilen sowie die Lagerung der gesamten Vereinzelungsanlage und Aufgabe mit Rollenförderanlage auf Gummielementen. Ergänzende Lärmmessungen und schalltechnische Berechnungen durch die T S GmbH, die Oö. Umweltanwaltschaft und den gewerbetechnischen Amtssachverständigen hätten den Beweis erbracht, dass betriebsbedingte Immissionen jeweils unter den Werten der Schall-Ist-Situation lägen. Nach Befassung des Amtssachverständigen für Humanmedizin bestehe seitens der belangten Behörde kein Zweifel, dass bei ordnungsgemäßem Betrieb des beantragten und bewilligten Nachtschichtbetriebes in der Sägehalle 2 bei gleichzeitigem Einhalten der vorgeschriebenen Auflagen Gesundheitsgefährdungen bzw. Störungen der Nachtruhe der Anrainer nicht zu befürchten seien.

 

Gegen diesen Bescheid haben sämtliche einleitend namentlich angeführten Anrainer der Betriebsanlage innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

Die Berufungswerber J, W, M-G und M bringen in ihrer Berufungsschrift vom 5. Februar 2007 im Wesentlichen vor, das gegenständliche Verfahren betreffend den 3-Schichtbetrieb in der Sägehalle 2 stehe in einem inneren Zusammenhang mit zwei weiteren Verfahren, nämlich betreffend die Wiedererrichtung der Dachkonstruktion und Erhöhung der bestehenden Garagenhalle bzw. Errichtung eines Flugdaches und Verlängerung der Lärmschutzwand, beide entschieden mit Genehmigungsbescheiden vom 12. Jänner 2007. Es werde daher in sämtlichen Verfahren das Rechtsmittel ergriffen. In sämtlichen Verfahren habe man sich gegen die Verlängerung bzw. Erhöhung der Lärmschutzwand ausgesprochen. Die Verlängerung nach Westen sei lediglich in einer Länge von 50 m vorgeschrieben, tatsächlich sei sie laut Einreichplan mit einer Länge von 60 m und einer Höhe von 12 m vorgesehen. Die Verlängerung der Lärmschutzwand sei auch aufgrund der bestehenden Flächenwidmung nicht möglich, sie befinde sich im Grünland, welches nicht bebaut werden dürfe und durchschneide darüber hinaus das öffentliche Gut. Eine baubehördliche Bewilligung könne nicht erteilt werden. Die Lärmschutzwand müsste darüber hinaus sinnvollerer Weise anders situiert werden als vorgesehen. Die Ausbringung der Fertigware aus dem Sägewerk 2 in den Nachtstunden sei nicht beurteilt worden, die Fertigware werde sicherlich nicht in der Halle bis zu den Morgenstunden gelagert. Nicht aufgeklärt worden sei von der belangten Behörde darüber hinaus der Widerspruch, als einerseits laut Seite 6 des angefochtenen Bescheides im Zuge des Versuchsbetriebes alle lärmreduzierenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Emissionsmessungen bereits erfüllt gewesen seien, andererseits doch weitere Lärmschutzmaßnahmen notwendig seien.

 

Die Berufungswerber E, K, T, L sowie die, in dieser Berufungsschrift vom 5. Februar 2007 mitunterfertigten 20 weiteren Berufungswerber begründen ihr Rechtsmittel im Wesentlichen mit dem Vorbringen, es sei nicht gewährleistet, dass mit den vorgeschriebenen Auflagen der genehmigte 3-Schichtbetrieb unter Einhaltung der Lärmobergrenzen im Vollbetrieb geführt werden könne. Dies gehe auch aus der Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft hervor. Eine Hintanhaltung von Spitzenpegeln sei nicht nachgewiesen worden. Punktuelle Momentaufnahmen der Lärmmessungen der BH Vöcklabruck seien für einen Volllastbetrieb nicht repräsentativ. Auch die Messungen der T S GmbH seien nicht bei Normalbetrieb durchgeführt worden, sondern in Zusammenarbeit mit Vertretern des Antragstellers. In Bezug auf die Beurteilung von Schallpegelspitzen sei die vergleichsweise Heranziehung von Lkw-Lärm nicht akzeptabel. In der Nacht vom 5. auf 6. Februar 2007 sei über die gesamte Nachtschicht von der Blochaufgabe zur Sägelinie 2 extrem lautes Poltern hörbar gewesen. Auch das Staplergerät sei zu sehen und zu hören gewesen. Die Auflage betreffend eine lärmschonende Arbeitsweise werde von der Firma H nicht eingehalten. Eine Zustimmung zum 3-Schichtbetrieb mit den vorgeschriebenen Auflagen könne nur unter mehreren – in der Berufungsschrift unter sieben Punkten aufgezählten – Bedingungen und zusätzlichen Auflagen erteilt  werden.

 

Die Berufungswerber S und A L bekämpfen den zitierten Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, ein Feiertagsbetrieb von Montag bis Samstag sei nicht beurteilt worden, weiterhin sei auf ihrer Liegenschaft ein störender dumpfer Lärm durch herunterfallende Blochs im Freien aber auch vom Sägewerk verursacht, wahrnehmbar. Eine lärmschonende Arbeitsweise laut Auflagepunkt sei nicht möglich, da es sich nicht verhindern lasse, dass die tonnenschweren Blochs von 3 bis 4 m Höhe auf den Asphalt aufschlagen. Zusätzliche Immissionen und Emissionen würden auch tagsüber die Wohnsiedlung belasten. Der Messbericht der T S GmbH entspräche nicht der Realität, da die Firma H über die Zeitpunkte der Messungen Bescheid gewusst habe. Eine unangemeldete Lärmmessung mit stärkeren Blochs würde eher entsprechen. Der medizinische Sachverständige habe seine Erkenntnisse auf Grundlage der Messungen dargestellt und habe dadurch die Realität nicht beurteilen können. Die Entsorgung von Sägespänen, Hackgut und Rinde sei nicht beurteilt worden. Die Lärmschutzwand, welche von der BH vorgeschrieben worden sei, sei noch nicht in der Höhe fertig gestellt. Eine Verlängerung der Lärmschutzwand bei der Sortieranlage sei eine Mindestauflage. Der Nachtschichtbetrieb würde die bestehenden Belastungen durch die Steigerung der Produktion um mehr als ein Drittel erhöhen. Das Öffnen der Fenster sei bei dem Nachtschichtbetrieb unmöglich, da dann gesundheitsgefährdende Lärm- und Staubbelastungen rund um die Uhr vorhanden wären. Die für Nachtarbeit erforderlichen Scheinwerfer der Caterpillars und der Lichtmasten würden die Wohnräume erhellen und das Gesundheitsbefinden beeinträchtigen. Insgesamt bestehe eine erhebliche unzumutbare Belastung durch Emissionen und Immissionen. Das Ergebnis des Versuchsbetriebes habe eine erhebliche Beeinträchtigung auch der Kinder tagsüber und in der Nachtzeit ergeben. Im Übrigen fehle die Notwendigkeit der Nachtschicht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschriften gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-47-24-30-2007.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn handelt es sich jeweils um die Lösung einer Rechtsfrage.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)     eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)     die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu     erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche      technischen Unterlagen  .......

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  idgF hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten bezughabenden Verfahrensakt zu Ge20-47-24-30-2007 ergibt, dass das gegenständliche Genehmigungsverfahren bereits in das Jahr 2003 zurückgreift. Über das damals eingereichte Genehmigungsansuchen der Konsensinhaberin auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Sägewerksbetriebsanlage hat die belangte Behörde im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt, nämlich am
8. Jänner 2004 und im Rahmen einer Fortsetzungsverhandlung am 5. Februar 2004. In der Folge wurde als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 19. März 2004, Ge20-47-24-30-2004, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung (Erweiterung) der Sägehalle II durch die Ausdehnung der Betriebszeit von Montag ab 5.00 Uhr bis Samstag 23.00 Uhr (durchgehend) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Anlässlich mehrerer eingebrachter Berufungen gegen diesen Genehmigungsbescheid musste selbiger mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 25. Juni 2004, VwSen-530139/6, behoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zurückverwiesen werden. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren biete noch keine ausreichenden Grundlagen für die endgültige Genehmigung der beantragten Erweiterung der Betriebszeit, sondern allenfalls für die Genehmigung eines Versuchsbetriebes im Grunde des § 354 GewO 1994, welcher jedoch von der Konsenswerberin nicht beantragt wurde. Im Übrigen wurde die Konkretisierung des zu Grunde liegenden Antrages im gegenständlichen Verfahren gefordert.

 

In der Folge wurde von der Konsenswerberin in Entsprechung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag ergänzt bzw. in Bezug auf Betriebszeiten, Beleuchtung, Staub, Lärmschutzwand entsprechend konkretisiert. So wurde unter anderem auch eine ergänzende schalltechnische Stellungnahme der T S GmbH vom
4. Jänner 2005 vorgelegt, welche auf die im zuvor zitierten Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates angesprochenen Punkte in Bezug auf die vorgenommene lärmtechnische Beurteilung Bezug nimmt. Schließlich wurde mit Eingabe der Konsenswerberin vom 11. Februar 2005, ebenfalls in Anlehnung an die Rechtsauffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich im oben zitierten Erkenntnis, ein Antrag auf Genehmigung eines Versuchsbetriebes betreffend einen Nachtbetrieb des Sägewerks II auf die Dauer von 18 Monaten, innerhalb welcher der konstante Betrieb durch das Messprogramm – wie im selben Schriftsatz beantragt – repräsentativ erfasst werde, gestellt.

 

Über diesen Antrag hat die belangte Behörde mit Kundmachung vom 17. Februar 2005 eine mündliche Verhandlung für den 10. März 2005 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Zu dieser Verhandlung wurden auch die Anrainer der gegenständlichen Betriebsanlage geladen und haben diese in großer Anzahl an der mündlichen Verhandlung am 10. März 2005 teilgenommen.

 

Bereits im Rahmen dieser Verhandlung in Vorbereitung des beantragten Versuchsbetriebes wurde vom technischen Amtssachverständigen in seiner lärmtechnischen Beurteilung die Erteilung der Genehmigung für den Versuchsbetrieb an die Vorschreibung von 15 Auflagen gebunden, wobei Auflagepunkte 1. – 14. schallmindernde zusätzliche Maßnahmen betreffen und mit Auflagepunkt 15. die Befristung des Versuchsbetriebes vorgeschlagen wurde. Mit dem daraufhin ergangenen Bescheid vom 27. Juli 2005 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Ge20-47-24-30-2005, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für den nach
§ 354 GewO 1994 beantragten Versuchsbetrieb bei der Sägehalle II für die Betriebszeit von Montag ab 6.00 Uhr bis Samstag 22.00 Uhr durchgehend für die Dauer von 18 Monaten erteilt und dabei auch die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2005 vorgeschlagenen, lärmmindernden Auflagenpunkte vorgeschrieben. Als wesentlich an dieser Stelle festzuhalten ist die Tatsache, dass die vom Lärmtechniker vorgeschlagenen Auflagenpunkte auch unter Berücksichtigung der festgestellten örtlichen Schall-Ist-Situation an mehreren Messpunkten im Bereich der angrenzenden Anrainerliegenschaften festgelegt wurden. Bei diesen Ist-Messungen wurden verschiedene repräsentative Betriebszustände berücksichtigt. Diesbezüglich wird auf die ausführlichen Ausführungen des lärmtechnischen Sachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 10. März 2005 verwiesen.

 

Die laut Auflagepunkt 12. dieses Genehmigungsbescheides des Versuchsbetriebes vorgeschriebenen Nachweise betreffend die Realisierung der vorgeschriebenen lärmmindernden Maßnahmen wurden durch Vorlage eines Berichtes der T S GmbH vom 10. August 2005, Projekt Nr. 05-0263 T, erbracht. Darin wird durch Beschreibung und unter Vorlage von Lichtbildern die Realisierung der Auflagen dargelegt.

 

Zur Darlegung der lärmtechnischen Belastung der Anrainerliegenschaften durch den beantragten Versuchsbetrieb liegt in Entsprechung der vorgeschriebenen Auflagen ein schalltechnischer Messbericht der T GmbH (Sachverständigenbüro für technische A S-GmbH, Linz), vom 4. Oktober 2006 vor. Weitere Lärmmessungen im Zuge des Versuchsbetriebes wurden über Auftrag der belangten Behörde von der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landes­regierung, Bezirksbauamt Gmunden, im Zeitraum vom 26. Juli bis 2. August 2006 zur Nachtzeit durchgeführt und in der Erledigung vom 4. August 2006, AZ. 826/2-2006-Bu, dargelegt. Schließlich hat auch die Oö. Umweltanwaltschaft Lärmmessungen im Standort S Straße  in der Zeit vom 5. bis 8. September 2006 durchgeführt und die Ergebnisse im Bericht vom 13. September 2006 dargelegt.

 

Die Konsenswerberin, vertreten durch die H/N & Partner R GmbH, W, hat in der Folge und unter Hinweise auf die im Rahmen des Versuchsbetriebes erstellten lärmtechnischen Unterlagen den Antrag auf Genehmigung des Dreischichtbetriebes nach Maßgabe der Einreichunterlagen gestellt. Dies unter Hinweis auf die Vielzahl von Schallschutzmaßnahmen, welche zur Reduzierung der Immissionsauswirkungen im Zuge des Versuchsbetriebes realisiert wurden und unter Hinweis auf zwischenzeitig weitere, über den Versuchsbetriebsbescheid hinausgehende, Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionswirkungen.

 

Über diesen Antrag wurde von der belangten Behörde mit Kundmachung vom
16. November 2006, Ge20-47-24-30-2006, für den 28. November 2006 eine mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt, dies ebenfalls unter Ladung der Verfahrensparteien.

 

Unmittelbar vor Durchführung der mündlichen Verhandlung, nämlich im Zeitraum vom 10. bis 11. Oktober 2006 wurden vom lärmtechnischen Amtssachverständigen der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung, Bezirksbauamt Gmunden, weitere nächtliche Messungen ca. zwischen 23.00 Uhr und 1.00 Uhr früh durchgeführt und mit den bisher vorliegenden Lärmmessdaten verglichen.

 

An der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2006 haben neben Konsenswerber, Nachbarn, Projektsvertretern und Vertreter der Marktgemeinde auch ein Vertreter der Oö. Umweltanwaltschaft sowie ein technischer – auch als lärmtechnischer – Amtssachverständiger sowie ein medizinischer Amtssachver­ständiger der Landessanitätsdirektion des Amtes der Oö. Landesregierung teilgenommen.

 

Die wesentlichen Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung, insbesondere die gutachtlichen Ausführungen des lärmtechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen, wurden im daraufhin ergangenen und dem gegenständlichen Berufungsverfahren zu Grunde liegenden Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2007, Ge20-47-24-30-2007, in ihren wesentlichen Passagen wiedergegeben. Demnach stützt sich die belangte Behörde in ihrer bescheidmäßigen Genehmigung des Dreischichtbetriebes insbesondere auf die Projektsunterlagen des lärmtechnischen Sachverständigenbüros T S-GmbH vom 7. Mai 2003, vom
8. Juli 2003, vom 21. Jänner 2004 und insbesondere GZ: 05-0033T vom 4. Oktober 2006, somit auch auf die zum Zeitpunkt des Versuchsbetriebes durchgeführten Lärmmessungen. Weiters dem Bescheid zu Grunde gelegt werden die Ergebnisse der oben zitierten Lärmmessungen der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung vom 10. und 11. Oktober 2006, ca. 23.00 bis 1.00 Uhr, welche ebenfalls zum Zeitpunkt des Versuchsbetriebes durchgeführt wurden. Die Durchführung beider Messungen fand somit zu einem Zeitpunkt statt, in welchem die oben zitierten, im Bescheid zur Genehmigung des Versuchsbetriebes vorgeschriebenen Auflagen zur weiteren Reduktion der Schallimmissionen bereits erfüllt worden sind, so die Einrichtung einer Einhausung mit geschlossenem Tor im Nachtzeitraum sowie ein Verschließen der raumseitigen Auswurföffnung, das Verschließen aller Öffnungen für Maschinenein- und -ausbringungen sowie eine entsprechende schalltechnische Verbesserung der Dachkonstruktion in der Sägehalle II; weiters eine schalltechnische Verbesserung im Wandbereich des Stammwenders durch eine Absorptionsfläche, das Schließen der Fenster und der Brandrauchentlüftung während der Nachtzeit sowie die schalltechnische Kapselung der Späneauswurfvorrichtung beim Sägewerk II. Eingeschränkt wurde schließlich auch die Manipulation im Freien zur Nachtzeit mit exakt angegebenen Flächen für den Bereich der Blochaufgabe innerhalb der Schallschutzwand sowie im Lager für Fertigware.

 

Die Überprüfung der vorliegenden lärmtechnischen Unterlagen durch den technischen Amtssachverständigen hat ergeben, dass der Messbericht des Lärmprojektanten, der T S-GmbH vom 4. Oktober 2006 unter repräsentativen Betriebszuständen erstellt wurde. Dieser im Akt aufliegende Messbericht bezieht sich insbesondere auch auf Auflagepunkt 13. des Bescheides betreffend den Versuchsbetrieb, wonach zur Nachtzeit schalltechnische Messungen bei Betrieb des verfahrensgegenständlichen Sägewerks durchzuführen sind. In diesem Bericht werden die unabhängig von den Bescheidauflagen zusätzlich getroffenen Maßnahmen zur weiteren Reduzierung der Immissionsauswirkungen im Bereich der Rundholzaufgabe dargestellt und sind dies:

-          die Fallhöhe vom Quertransport-Vorratsförderer in den Blochvereinzeler wurde von 1,20 m auf 0,5 m reduziert

-          die Transportschneckenrohre des Quertransporters wurden zur Dämpfung mit Sand befüllt

-          Metallbuchsen des Stammgebers wurden getauscht und durch Elemente aus Kunststoff ersetzt

-          der Zylinder des Stammgebers wurde mit einer weicheren Hubendenbremse und weichschaltenden Ventilen ausgestattet

-          die gesamte Vereinzelungsanlage und die Aufgabe mit Rollenförderanlage wurde auf Gummielemente gelagert.

Diese Verbesserungsmaßnahmen wurden bereits im September 2006 ausgeführt und bewirken eine Reduzierung der Spitzenpegel bei der Rundholzaufgabe durch fallende Rundhölzer sowie Poltergeräusche beim Transport mittels Rollenförderanlage.

Die Messungen wurden an mehreren repräsentativen Messpunkten, sämtliche eingezeichnet im behördlich eingereichten Plan GZ. 05-0033T, zur Nachtzeit ab 21.30 Uhr bis zumindest 3.30 Uhr durchgeführt. Zusätzlich wurden auch Messungen bei Betriebsstillstand zur Erfassung der vorherrschenden Umgebungssituation zur Nachtzeit vorgenommen. Ersichtlich wurde, dass die bei Versuchsbetrieb messtechnisch ermittelten Immissionsanteile in jener Größenordnung ermittelt wurden, wie diese auch im Zuge des Genehmigungsverfahrens prognostiziert wurden. In Bezug auf einzelne maximale Spitzenpegel wurden im Zuge der Projektierung Pegel in einer Größenordnung von LAmax = 39 bis 45 dB prognostiziert. Die tatsächlich ermittelten Spitzenpegel konnten im Bereich der nördlich und südlich gelegenen Anrainerliegenschaften in einer Größenordnung von LAmax = 40 bis 45 dB, in seltenen Fällen bis 52 dB, gemessen werden. Die häufig verursachten Spitzenpegel liegen also im Bereich der prognostizierten Werte. Einzelne seltene Spitzenpegel liegen immissionsseitig deutlich unter den, durch umgebungsbedingte Ereignisse häufig verursachten Spitzenpegeln. Pegelspitzen, verursacht durch Zugvorbeifahrten, liegen hingegen anrainerseitig um bis zu 40 dB über den betriebsbedingten Spitzenpegeln. Bei Messungen im Inneren eines Wohnraumes konnten sowohl in Bezug auf den äquivalenten Dauerschallpegel als auch in Bezug auf Spitzenpegel bei geöffnetem Fenster eine Pegelabnahme von rund 10 dB ermittelt werden. Der vom medizinischen Amtssachverständigen vorgegebene Zielbereich für einen erholsamen Schlaf mit LA,eq < 35 dB am Ohr des Schläfers werde auch bei geöffnetem Fenster mit LA,eq = 26 bis 29 dB deutlich unterschritten.

 

Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige beurteilt diese vom Lärmprojektanten erstellten Messwerte als unter repräsentativen Betriebszuständen erstellt . Ersichtlich sei, dass mit den bereits durchgeführten Lärmschutzmaßnahmen die örtliche Schall-Ist-Situation unter Einbeziehung der Zugfahrbewegungen nicht angehoben wird. Unter Ausklammerung der Zugfahrbewegungen sei von einer örtlichen Ist-Situation von LA,eq von rund 40 dB auszugehen und zwar bei allen Mess- und Rechenpunkten.  Die Messungen zeigen, dass die betriebsbedingten Immissionen unter diesem Wert liegen. Vom Amtssachverständigen wurde ergänzend zur Seite 25 des Messberichtes angemerkt, dass vereinzelt Spitzenpegel bis zu 52 dB durch den Betrieb der Sägehalle II gemessen wurden und sich ausgehend von diesen Spitzenpegeln im Inneren des Gebäudes durch Pegelabnahme bei geöffnetem Fenster ein Wert von 41 bis 42 dB und bei gekipptem Fenster ein Wert von 38 bis 39 dB ergebe. Weiters wurde ausdrücklich festgehalten, dass tieffrequente Geräusche nicht auftreten, Staubverfrachtungen von Spänen oder dergleichen durch den geplanten Nachtbetrieb nicht berührt werden bzw. hinsichtlich der Späneboxen, der Späneauswurföffnungen etc. mit Ausnahme von schalltechnischen Verbesserungen keine Änderungen der bereits genehmigten Anlage vorgenommen werden. Ebenfalls wurde im Versuchsbetrieb festgestellt, dass durch Freiflächenbeleuchtungen im Bereich der Blockaufgabe sowie bei der Schnittholzmanipulation keine störende Lichtimmission zur Nachtzeit feststellbar war.

 

Aufbauend auf den gutachtlichen Aussagen des technischen Amtssachverständigen kommt der medizinische Amtssachverständige in seinem im Rahmen der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde abgegebenen Gutachten zum Ergebnis, dass durch den verfahrensgegenständlichen Dreischichtbetrieb des Sägewerkes II mit Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungen bzw. Störungen der Nachtruhe nicht zu rechnen ist. Auf die vollinhaltlichen Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlungsschrift vom
28. November 2006, Seiten 26 f, wird an dieser Stelle hingewiesen.

 

Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates kommt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zur Auffassung, dass die vorliegenden Gutachten schlüssig, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind. Die Gutachten wurden von einschlägig ausgebildeten, fachlich anerkannten Institutionen und Personen erstellt und liegt somit kein Grund vor, diese der zu treffenden Berufungsentscheidung nicht ohne Bedenken zu Grunde zu legen. Diesen vorliegenden umfangreichen Sachverständigengutachten wurde insbesondere weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch im Rahmen des Berufungsvorbringens auf fachlich annähernd gleicher Ebene entgegen getreten. Die Berufungsvorbringen waren somit - insgesamt und an dieser Stelle vorweg zusammenfassend festgehalten – nicht in der Lage, den auf dem dargestellten umfangreichen Ermittlungsverfahren, welches auch einen monatelangen Versuchsbetrieb mitberücksichtigte, mit Erfolg zu erschüttern. 

 

Im Einzelnen ist zu den Berufungsvorbringen darüber hinaus ergänzend festzustellen:

Die Berufungswerber J, W, M-G und M, alle bereits Berufungswerber gegen den ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 19. März 2004, beschieden mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Juli 2004, verweisen in ihrer nunmehrigen Berufungsschrift vom 5. Februar 2007 zunächst auf zwei weitere Verfahren, anhängig bei der belangten Behörde zu Ge20-47-24-23-2006, betreffend die Wiedererrichtung einer Dachkonstruktion und Erhöhung der bestehenden Garagenhalle sowie Ge20-47-24-39-2006, betreffend die Errichtung eines Flugdaches und die Verlängerung einer Lärmschutzwand und die in diesem Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheide vom 12. Jänner 2007. Soweit in diesem Zusammenhang auf Widersprüche zwischen Einreichplan und Lärmschutzwand nach Westen in Bezug auf die tatsächliche Länge bzw. auf einen angeblichen Widerspruch zur bestehenden Flächenwidmung verweisen, so ist diesbezüglich auf die in diesen, getrennt geführten, da getrennt beantragten, Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ergangenen Berufungsent­scheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates zu verweisen und können diese Berufungsausführungen daher im gegenständlichen Verfahren – da nicht auf die verfahrensgegenständliche Änderung der Anlage unmittelbar bezugnehmend - keine verfahrensbeeinflussende Wirkung erzielen. Dasselbe trifft auf das nicht weiter begründete Vorbringen zu, die Lärmschutzwand müsste, wenn sie einen Sinn ergeben solle, anders situiert werden als im gegenständlichen Verfahren vorgesehen. Zur Frage der Ausbringung der Fertigware aus dem Sägewerk II zu den Nachtstunden wird auf die diesbezüglich bereits getroffenen, oben zitierten Aussagen im gegenständlichen Erkenntnis sowie auf die dortige Bezugnahme auf die ausdrückliche Berücksichtigung im Rahmen der lärmtechnischen Begutachtung hingewiesen. Der Vorwurf, auf diese Frage sei im Verfahren nicht eingegangen worden, trifft daher nicht zu. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch auf die vorgeschriebene Auflage 8. des bekämpften Bescheides – welche im Übrigen konkretisiert wurde - zu verweisen. Wenn die Berufungswerber schließlich einen Widerspruch darin sehen, dass der Bescheid einerseits auf die bereits erfüllten Auflagen des Versuchsbetriebes hinweist und daher andererseits keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen notwendig seien, wenn bereits die bestehenden Schallschutzmaßnahmen ausreichend seien, so ist darauf hinzuweisen, dass die im nunmehr bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen ausschließlich solche darstellen, welche bereits vom Amtssachverständigen im Rahmen des Versuchsbetriebes vorgeschlagen und im Versuchsbetriebsgenehmigungsbescheid vorgeschrieben wurden bzw., so in Bezug auf die vorgeschriebene maximale Fallhöhe vom Quertransport-Vorratsförderer auf 0,5 m um zusätzlich von der Konsenswerberin im Rahmen des Versuchsbetriebes ergänzend vorgenommene Maßnahmen. Sämtliche, somit letztlich vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen und im Genehmigungsbescheid aufgenommenen lärmmindernden Auflagen liegen im Interesse von Anrainern und Berufungswerbern und ist aus obigen Überlegungen ein Widerspruch, wie von den Berufungswerbern angenommen, nicht erkennbar.

 

Soweit von den Berufungswerbern L in der Berufungsschrift vom 3. Februar 2007 einerseits in Bezug auf tieffrequente Geräuschemissionen andererseits in Bezug auf den Messbericht der T S-GmbH Zweifel anbringen bzw. nicht im Detail  begründete Gegenbehauptungen aufstellen, ist auf bereits oben dargelegte grundsätzliche Ausführungen dahingehend zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes eine auf einem ausreichenden Befund beruhende schlüssige Begutachtung eines Amtssachverständigen nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen in tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden kann. Schlüssige Ausführungen eines Amtssachverständigen können nicht mit derartigen Äußerungen der Berufungswerber in wirksamer Weise entgegnet werden (VwGH 13.12.1995, 90/10/0018; 4.10.1996, 96/02/0286).

 

Wenn die selben Berufungswerber einige der vorgeschriebenen Auflagen – lediglich stichwortmäßig begründet - bemängeln, so ist einerseits auf die im Spruch vorgenommene Konkretisierung des Auflagenpunktes 8. zu verweisen, darüber hinaus jedoch festzustellen, dass die verwendeten Formulierungen wie "mögliche Maßnahme" oder "zumindest gleichwertige oder bessere Geräte einzusetzen" der erforderlichen Bestimmtheit der Auflagen nicht widersprechen, da es auch Aufgabe der Behörde ist, bei vorgeschriebenen Lärmgrenzwerten auch eine hiefür mögliche Maßnahme anzubieten, gleichzeitig jedoch der Konsenswerberin die Option für eine andere Erreichung des vorgegebenen Grenzwertes offen zu halten. Da sich die in Auflagepunkt 9. angesprochenen zumindest gleichwertigen oder besseren Geräte ausdrücklich auf die "schalltechnische Hinsicht" beziehen, ist auch diesbezüglich eine Mangelhaftigkeit nicht zu erblicken. Schließlich ist auch die Vorschreibung von Hinweisschildern für Arbeitnehmer als jedenfalls zulässig im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen. Die Auswirkung derselben fließt letztlich in die stattgefundene lärmtechnische Begutachtung ein. Wenn die Berufungswerber einen nicht beurteilten Feiertagsbetrieb relevieren, ist dem zu entgegnen, dass sich das gegenständliche Verfahren auf die Ergänzung der Betriebszeiten durch Hinzukommen eines Nachtschichtbetriebes (3. Schicht) bezieht, allfällige bisherige Feiertagsregelungen werden daher hievon nicht berührt und sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zu den darüber hinaus vorgebrachten Sorgen betreffend die Entsorgung von Sägespänen, Hackgut und Rinde im Freien ist auf die ergänzend durch die Konsenswerberin beigebrachte Betriebsbeschreibung vom 17. Februar 2005 hinzuweisen, wonach Sägerestholzmanipulationen während des Nachtzeitraumes nicht erfolgen. Darüber hinaus stellt der Amtssachverständige im Rahmen der befundmäßigen Darstellung des Genehmigungsumfanges fest, dass Staubverfrachtungen von Spänen oder dergleichen durch den geplanten Nachtbetrieb nicht berührt werden, da hinsichtlich der Späneboxen, der Späneauswurföffnungen etc. keine Änderungen der bereits genehmigten Anlagen vorgenommen werden. Eine Entsorgung dieser Materialien in der Nacht im Freien wurde daher weder beantragt und auch nicht genehmigt und würde die Durchführung derartiger Manipulationen einen verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt darstellen. Sofern schließlich von den Berufungswerbern L Belästigungen durch Scheinwerfer angesprochen werden, ist diesbezüglich auf die vorgeschriebene Auflage 13. hinzuweisen, wonach sämtliche Beleuchtungen von Freiflächen so anzubringen sind bzw. in solcher Lichtstärke zu wählen sind, dass weder Nachbarn noch Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt werden. Diese Auflage bezieht sich somit sowohl auf Lichtmasten als auch auf allfällige Beleuchtungseinrichtungen von Betriebsfahrzeugen. Der abschließenden Sorge, der Versuchsbetrieb habe gezeigt, dass auch Kinder tagsüber und in der Nachtzeit erheblich beeinträchtigt würden, kann auf Grund der oben dargestellten gutächtlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch des medizinischen Amtssach­ver­ständigen, nicht beigetreten werden. Ob schließlich eine Nachtschicht notwendig oder zeitgemäß ist, darf zulässigerweise im gewerberechtlichen Betriebsanlagen­genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 74, 77 und 81 GewO 1994 nicht beurteilt werden.

 

 

Wenn schließlich von den Berufungswerber E, K, T, L und den laut angeschlossener Liste mitunterfertigten Anrainern der Genehmigung eines Dreischichtbetriebes im Sägewerk II lediglich unter mehreren angeführten zusätzlichen Bedingungen bzw. Auflagen zustimmen würden, so ist hiezu festzuhalten, dass es Aufgabe der Gewerbebehörde im anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren ist, Gesundheitsgefährdungen und unzumutbare Belästigungen im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen  hintanzuhalten. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde durch Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Projektes durch die einschlägigen Sachverständigen­dienste hinlänglich nachgekommen und ist es nicht zulässig, darüber hinausgehend weitere, technisch mögliche, Auflagen vorzuschreiben. Es ist verständlich und aus der Sicht von Anrainern nachvollziehbar, dass jeglicher denkbar mögliche zusätzliche Schutz gegen jegliche Immissionen, erzielbar zB durch weitere Verlängerungen oder Erhöhungen von Lärmschutzwänden, Einschränkungen von Betriebszeiten etc. wünschenswert ist. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Gewerbebehörde, jegliche, technisch möglichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, sondern nur diejenigen, welche zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in Bezug auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Grunde der §§ 74 und 77 GewO 1994 erforderlich sind. Dem Betriebsinhaber dürfen nicht strengere (ihn stärker belastende Maßnahmen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der im § 77 Abs.2 angeführten Schutzzwecke notwendig ist (VwGH 22.4.1997, 96/04/0217). Der Nachbar ist demnach nicht berechtigt, die Vorschreibung einer strengeren (den Betriebsinhaber mehr belastenden) Maßnahme als dies zu seinem Schutz notwendig ist, zu verlangen.

 

 

Wenn von letztgenannten Berufungswerbern darüber hinaus ebenfalls kritische Anmerkungen zu den vorgenommenen lärmtechnischen Beurteilungen durch die beigezogenen Amtssachverständigen erfolgen, ist auch an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zur Aussagekraft von amtlichen Sachverständigengutachten und der hiezu zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Wenn von den Berufungswerbern die Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft vom
28. November 2006 herangezogen wird und vorbringt, eine Hintanhaltung von Spitzenpegel sei nicht nachgewiesen worden, so ist insbesondere auf die Aussagen des technischen Amtssachverständigen zu verweisen, wonach die Messung der
Oö. Umweltanwalt­schaft  vor Realisierung der zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß schalltechnischem Messbericht der T vom 4. Oktober 2006 (Fallhöhenreduktion im Blockvereinzeler von 1,2 m auf 0,5 m, Befüllung des Transportschneckenrohres mit Sand zur Dämpfung, Austausch der Metallbuchsen des Stammgebers durch Kunststoffelemente, Einbau einer weicheren Hubendenbremse und Weichschalten der Ventile im Zylinder des Stammgebers sowie Lagerung der gesamten Vereinzelungsanlage und Aufgabe mit Rollenförderanlage auf Gummielementen) durchgeführt wurde. Weiters wurde ausdrücklich festgehalten, dass tieffrequente Geräusche nicht auftreten. Wenn die Berufungswerber schließlich die Sorge des Nichteinhaltens von Auflagen relevieren, so ist auch hier auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach derartige Befürchtungen, vorgeschriebene Auflagen würden nicht eingehalten werden, nicht zum Anlass einer Versagung einer Betriebsbewilligung genommen werden können (VwGH 30.9.1997, 95/04/0052).

 

Insgesamt konnte somit den Berufungen in dem im Spruch festgelegten Umfang Rechnung getragen werden, konnte ihnen jedoch darüber hinausgehend, insbesondere in Bezug auf die geforderte gänzliche Versagung der beantragten Genehmigung, nicht Folge gegeben werden. Es war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage, aus Vollständigkeitsgründen auch unter Ergänzung des § 81 GewO 1994 als Rechtsgrundlage für eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung,  wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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