Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162102/8/Sch/Hu

Linz, 21.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S vom 5.3.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.2.2007, VerkR96-9836-2005-Ps/Pi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 21.8.2007  zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.2.2007, VerkR96-9836-2005-Ps/Pi, wurde über Herrn J H, M, H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G S, M, L, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 und § 99 Abs.3 lit.b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe von 150 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er es am 25.2.2005 um 05.10 Uhr im Gemeindegebiet Traun, Weidfeldstraße, Höhe Haus Nr. 124 bis Nr. 130, unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Allerdings ist der zweitbeteiligte Unfalllenker B K, der zur Verhandlung als Zeuge geladen war und die Ladung auch ordnungsgemäß zugestellt erhalten hat, unentschuldigt nicht erschienen. Somit konnte auf seine Angaben zum Vorfall nicht Bedacht genommen werden. Die Anberaumung eines neuerlichen Verhandlungstermines erschien der Berufungsbehörde verwaltungsökonomisch nicht vertretbar.

 

Demnach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber mit dem schon erwähnten zweitbeteiligten Fahrzeuglenker als Lenker eines Pkw im Gegenverkehr in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Es kam zu einer Berührung der beiden fahrerseitigen Rückblickspiegel der Fahrzeuge, wobei beide beschädigt wurden. Hiernach haben die Fahrzeuglenker angehalten, der Berufungswerber hat gewendet und sich in der Folge zum Anhalteort des anderen Fahrzeuglenkers begeben. Dort kam es zu einem Gespräch, wobei man übereinkam, dass die Polizei geholt werden sollte. Tatsächlich telefonierte der Lenker K mit seinem Mobiltelefon einige Zeit lang. Nach der Aktenlage, nämlich der Gendarmerieanzeige vom 5.4.2005, kann angenommen werden, dass das Telefonat tatsächlich mit der Gendarmerie geführt wurde, offenkundig legte der Genannte aber dann keinen Wert mehr auf das Erscheinen der Beamten an der Unfallstelle, wohl nachdem er über die Kosten eines solchen Einsatzes informiert worden war. Rechtlich relevant ist dieses Gespräch insofern, als damit eine Meldung des Verkehrsunfalles durch den zweitbeteiligten Lenker bei der Gendarmerie erfolgt ist, und dies zudem im Einvernehmen mit dem Berufungswerber.

 

Nach den Schilderungen des Rechtsmittelwerbers hatte er sich in der Zwischenzeit Führerschein, Zulassungsschein und Versicherungskarte bereitgelegt, um einen Identitätsnachweis durchführen zu können und auch die versicherungstechnische Abwicklung des Schadenfalles vorzubereiten. Allerdings hat sich der zweite Lenker in der Folge in sein Fahrzeug gesetzt und ist ohne weiteres Bemerken weggefahren. Der Berufungswerber blieb noch etwa 10 bis 15 Minuten am Unfallort zurück, da aber weder der Zweitbeteiligte zurückgekommen noch die Gendarmerie erschienen ist, hat auch er sich vom Unfallort entfernt und ist nach Hause gefahren.

 

Nach der Aktenlage hat der Zweitbeteiligte in der Folge den Verkehrsunfall doch bei der Gendarmerie gemeldet, allerdings auch erst um 14.30 Uhr des Vorfallstages (Unfallszeitpunkt 5.10 Uhr).

 

Ausgehend von dieser Sachlage liegt offenkundig eine Meldung des Verkehrsunfalles bei der Gendarmerie durch den Unfallbeteiligten K vor, welche im Einvernehmen mit dem Berufungswerber erfolgt ist. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates umfasst diese Meldung auch die entsprechende Verpflichtung seitens des Berufungswerbers mit. Dass der zweitbeteiligte Lenker auf eine Intervention der Gendarmerie letztlich wiederum verzichtet hat, ändert nichts daran, dass eben eine Meldung erfolgt ist. Doch selbst wenn man die Meinung vertreten würde, dass die Meldepflicht des Berufungswerbers unabhängig davon bestanden hätte, muss ihm jedenfalls bei der Bewertung die Frage des Verschuldens zugute gehalten werden, dass er zu einem Identitätsnachweis mit dem Zweitbeteiligten bereit war, dieser aber am offenkundig seltsamen Verhalten desselben gescheitert ist. Für seine Bemühungen zur Schadensabwicklung spricht auch, dass der Berufungswerber vor Ort eine Handskizze vom Unfallgeschehen angefertigt und auch Teile des zerbrochenen Außenspiegels des Fahrzeuges des Zweitbeteiligten eingesammelt hat. Auch hat er an der Unfallstelle noch einige Zeit zugewartet. Erst dann hat er sich in der lebensnahen Annahme entfernt, dass auch der Zweitbeteiligte damit die Angelegenheit als abgeschlossen angesehen und auf einen Identitätsnachweis bzw. eine nachfolgende Schadensabwicklung verzichtet hat. Diese Annahme dürfte zumindest vorerst auch zutreffend gewesen sein, da der Unfallbeteiligte K die Meldung an eine Gendarmeriedienststelle erst etwa 8 Stunden nach dem Unfall durchführte. Diesen „Gesinnungswandel“ konnte der Berufungswerber naturgemäß nicht voraussehen.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde aufgrund der hier gegebenen außergewöhnlichen Sachverhaltskonstellation, dass dem Berufungswerber eine Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 – zumindest von der Seite des Verschuldens her – nicht zur Last gelegt werden kann. Damit war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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