Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162352/2/Zo/Jo

Linz, 20.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn I C, geboren , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J G, A, vom 08.06.2007, gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 11.05.2007, Zl. VerkR96-1073-2007 zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Hinsichtlich Punkt 1 wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 200 Stunden herabgesetzt.

    Die verletzte Rechtsvorschrift wird auf Artikel 15 Abs.7a lit.i der Verordnung (EWG) 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) 561/2006 konkretisiert.

 

       II.      Hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

      III.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 108 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 16 Euro (20 % der zu Punkt 2 bestätigten Strafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu III.: §§ 64ff VStG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber in Punkt 1 des angeführten Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges , welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, die Schaublätter vom 29.10.2006 bis 17.11.2006, 7.00 Uhr nicht vorgelegt habe, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche und die in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind. Die Kontrolle habe am 17.11.2006 um 21.28 Uhr auf der A8 bei km 24,950 stattgefunden.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 15 Abs.7a lit.i der Verordnung (EWG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 1.300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 260 Stunden) verhängt wurde.

 

Weiters sei bei dieser Kontrolle festgestellt worden, dass er am 17.11.2006 ab 21.00 Uhr als Beifahrer kein Schaublatt im Kontrollgerät eingelegt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt wurde. Der Berufungswerber wurde zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 138 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber brachte dagegen rechtzeitig eine Berufung ausschließlich nur gegen die Höhe der Strafen ein. Er verfüge lediglich über ein monatliches Einkommen von ca. 480 Euro und sei sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder sowie seine Ehegattin. Weiters sei er verwaltungsbehördlich unbescholten und es würden keine Erschwerungsgründe vorliegen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 17.11.2006 um 21.28 Uhr wurde das angeführte Sattelkraftfahrzeug auf der A8 bei km 24,950 kontrolliert. Lenker war zu diesem Zeitpunkt Herr F K, der Berufungswerber befand sich auf dem Beifahrersitz. Er hatte in der Beifahrerlade kein Schaublatt eingelegt und konnte dem Polizisten lediglich ein Schaublatt vom 17.11.2006, ca. 7.00 Uhr bis ca. 21.00 Uhr vorlegen. Die Schaublätter für die vorangegangenen Tage der laufenden Woche sowie die 15 vorangehenden Tage konnte er nicht vorlegen. Er rechtfertigte sich dem Polizeibeamten gegenüber dahingehend, dass er nicht so oft fahren würde und dann keine Schaublätter  habe. Diese würde er zu Hause aufbewahren, damit er sie nicht verliere.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen verhängte vorerst eine Strafverfügung, gegen welche der Berufungswerber rechtzeitig Einspruch erhob. In diesem führte er zu den fehlenden Schaublättern an, dass der LKW in den Kalenderwochen 44 und 45 nicht in Betrieb gewesen sei. Er wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen daraufhin aufgefordert, die drei diesem Zeitraum vorangehenden Schaublätter vorzulegen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, sondern eine Urlaubsbestätigung für den Zeitraum vom 30.10. bis 16.11.2006 vorgelegt hatte, wurde er ersucht, eine Einverständniserklärung dazu abzugeben, dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Einsicht in die Einzelleistungsinformationen der ASFINAG betreffend das gegenständliche Sattelzugfahrzeug nehmen könne. Dieser Aufforderung ist er ebenfalls nicht nachgekommen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Die Schuldsprüche des gegenständlichen Straferkenntnisses sind daher in Rechtskraft erwachsen und es bleibt lediglich die Strafbemessung zu prüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG sieht für beide Verwaltungsübertretungen jeweils eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor.

 

Die Kontrolle von Schaublättern dient dazu, die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch Berufskraftfahrer zu überprüfen. Diese Überprüfung ist im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich, weil es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen durch übermüdete Lenker von schweren Kraftfahrzeugen kommt. Dadurch, dass der Berufungswerber die Schaublätter bei der Kontrolle und auch während des anhängigen Verfahrens (innerhalb der Verjährungsfrist) trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat, hat er diese Kontrolle unmöglich gemacht und so gegen den Schutzzweck der Bestimmung verstoßen. Seine wechselnden Rechtfertigungsangaben und mangelnde Mitwirkungsbereitschaft lassen nur den Schluss zu, dass er für den angeführten Zeitraum tatsächlich etwas vor der Behörde zu verbergen hat. Bei der Strafbemessung darf durchaus berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber wegen seiner Nichtmitwirkung im Ergebnis nicht besser gestellt sein soll, als wenn er die entsprechenden Schaublätter zur Kontrolle vorgelegt und dabei möglicherweise Übertretungen festgestellt worden wären.

 

Der Berufungswerber hat zumindest 14 Schaublätter nicht vorgelegt, sodass die Erstinstanz pro Schaublatt einen Strafbetrag von weniger als 100 Euro verhängt hat. Als strafmildernd war seine bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände doch überhöht. Aufgrund der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers konnte die Strafe herabgesetzt werden. Ein noch weiteres Herabsetzen erscheint jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht möglich.

 

Bezüglich des Umstandes, dass er als Beifahrer kein Schaublatt eingelegt hatte, wurde der gesetzliche Strafrahmen ohnedies bloß zu 1,6 % ausgeschöpft. Auch diese Übertretung wird von Berufskraftfahrern erfahrungsgemäß immer wieder deshalb begangen, um bei einer späteren Kontrolle eine tatsächlich nicht vorhandene Ruhezeit vortäuschen zu können. Es ist daher auch dafür eine spürbare Geldstrafe zu verhängen.

 

Richtig ist, dass die insgesamt verhängte Strafe relativ hoch ist, diese Höhe ergibt sich aber daraus, dass der Berufungswerber eben mit Ausnahme des aktuellen Schaublattes überhaupt keine Schaublätter vorgelegt hat. Sollte dem Berufungswerber die Zahlung des Strafbetrages nicht möglich sein, hat er die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um eine Ratenzahlung anzusuchen.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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