Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162359/3/Br/Ps

Linz, 20.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb., H, G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.6.2007, Zl. Cst. 5638/07, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 idF BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52 idF BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen mit 27.6.2007 datierter und bei der Behörde erster Instanz am 27.6.2007 eingelangter Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.3.2007 als verspätet zurückgewiesen.

Dies mit der Begründung, dass die Strafverfügung gemäß § 17 Abs.3 ZustellG postamtlich am 2.4.2007 hinterlegt und damit deren Zustellung bewirkt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete demnach per Ablauf des 16.4.2007, der Einspruch sei jedoch erst am 27.6.2007 per FAX der Behörde erster Instanz übermittelt worden.

 

1.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin bringt er im Ergebnis zum Ausdruck, dass "diese Strafe (gemeint der mit der Strafverfügung erhobene Tatvorwurf) nicht den Tatsachen entspreche und außerdem die Strafhöhe nicht korrekt sei."

Mit diesem Vorbringen vermag er eine Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides nicht darzutun!

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 23.7.2007 die Sach- und Rechtslage darzulegen versucht und er wurde darauf hingewiesen, dass sein Berufungsvorbringen am Bescheidgegenstand vorbeigehe. Dieses Schreiben der Berufungsbehörde blieb seitens des Berufungswerbers binnen der ihm eröffneten Frist unbeantwortet. Eine Rückfrage bei einer im Haushalt lebenden Person führte zum Ergebnis, dass der Berufungswerber auch derzeit nicht ständig ortsabwesend ist, sodass ebenfalls von der rechtswirksamen Zustellung des h. Schreibens auszugehen ist (vgl. h. AV v. 6.8.2007). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Wie von der Behörde erster Instanz nachvollziehbar aus den Zustellbelegen abgeleitet wurde, wurde dem Berufungswerber die Strafverfügung zum o.a. Zeitpunkt hinterlegt und gilt demnach als zugestellt. Der Berufungswerber trat diesen Feststellungen auch nicht ihm Rahmen des ihm anlässlich des Berufungsverfahrens eröffneten Parteiengehörs entgegen, indem er bislang auf das h. Schreiben trotz telefonischer Urgenz am 6.8.2007 bei einer an seiner Adresse wohnhaften Person (Großmutter) nicht reagierte.

Es war demnach von einer rechtswirksamen Zustellung und folglich von einer zu Recht erfolgten Zurückweisung des verspäteten Einspruches auszugehen. Auf die weiteren Vorbringen des Berufungswerbers zu den Hintergründen der gegen ihn von einem Organ der Straßenaufsicht erstatteten Anzeige ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzugehen.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, S 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

5.2. Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach begann hier der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt der Zustellung – der Hinterlegung der Strafverfügung am Montag, dem 2.4.2007 – und endete demnach mit Ablauf des 16.4.2007.

Die Zurückweisung des Einspruches durch die Behörde erster Instanz erfolgte demnach zu Recht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten. 

 

Dr. B l e i e r

 

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