Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162385/6/Ki/Da

Linz, 14.08.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W S, P, R, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R & Dr. L (Rechtsanwälte GmbH), H, H, eingegangen bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 10.7.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.6.2007, VerkR96-16360-2005-Pi, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14.8.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 11.6.2007, VerkR96-16360-2005-Pi, für schuldig befunden, er habe am 23.11.2004 um 19.30 Uhr in Linz, Pochestraße 1, das Kraftfahrzeug mit dem pol.KZ.: abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht. Er habe dadurch § 24 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses unter gleichzeitiger Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde.

 

Es wird zwar nicht bestritten, dass das Fahrzeug im Bereich des vorgeworfenen Tatortes abgestellt war, dies zwischen dem Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten Anfang" und "Halten und Parken verboten Ende", es sei jedoch zum selben Zeitpunkt ein Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten Anfang" mit der Zusatztafel "24.11.2004" parallel zu dem genannten Vorschriftszeichen aufgestellt gewesen. Derartige widersprechende Verkehrszeichen würden keinesfalls ein Straferkenntnis rechtfertigen und es könne einem PKW-Lenker nicht entgegengehalten werden, dass er sein Fahrzeug unrechtmäßig abgestellt habe, wenn zweifelsfrei zwei widersprüchliche Verkehrszeichen aufgestellt wären.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14.8.2007 an Ort und Stelle. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, er erklärte ausdrücklich, dass er ohne seinen Rechtsvertreter an der Verhandlung teilnehme, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI A D, einvernommen.

 

Laut Anzeige der vormaligen Bundespolizeidirektion Linz, Verkehrsabteilung, vom 23.11.2004 hatte der Berufungswerber den gegenständlichen PKW im Halte- und Parkverbot (Abschleppzone), am rechten Fahrbahnrand der Einbahn (Linz, Pochestraße 1), unmittelbar nach der Einmündung der Dametzstraße abgestellt. Dadurch wären die Busse der Linz Linien beim Einbiegen behindert gewesen. Am Beginn des Halteverbotes sei deutlich das VZ "Halten und Parken verboten – Abschleppzone" angebracht gewesen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle erklärte der Berufungswerber wiederum, dass zum Vorfallszeitpunkt am Gehsteigrand der Pochestraße eine blaue Markierung für eine Kurzparkzone angebracht gewesen sei. Wie aus den noch vorhandenen Spuren der Markierung zu ersehen war, reichte diese bis knapp vor die Einmündung zur Dametzstraße und es stand diese Kurzparkzonenregelung offensichtlich während der Bauarbeiten für die Museumtiefgarage in Geltung. Der Berufungswerber erklärte, dass am Beginn dieser Markierung das im Verfahrensakt bezeichnete weitere Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten, 24.11.04, 08.00 Uhr, Anfang" gestanden sei und er daher dachte, dass er zur Vorfallszeit sein Fahrzeug noch dort abstellen könne. Es seien auch weitere Fahrzeuge abgestellt gewesen.

 

Der Meldungsleger erklärte, dass auf Grund von Schwierigkeiten, welche ein Linienbus der Linz Linien beim Einbiegen von der Dametzstraße in die Pochestraße hatte, die Abschleppung der dort stehenden Fahrzeuge angeordnet wurde. Auf ausdrückliches Befragen erklärte er jedoch, dass er in Anbetracht des verstrichenen Zeitraumes sich nicht mehr exakt erinnern könne, wo das Verkehrszeichen, welches ein Halte- und Parkverbot am 24.11.2004 ab 08.00 Uhr angeordnet hat, tatsächlich gestanden sei. Er vermutet zwar, dass dieses Verkehrszeichen erst am Ende des gegenständlichen Halte- und Parkverbotes aufgestellt gewesen wäre, mit Sicherheit könne er aber das Vorbringen des Berufungswerbers nicht widerlegen.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz gilt, dass neben der Verwirklichung des objektiven Sachverhaltes auch ein Verschulden des Betreffenden (hier zumindest in fahrlässiger Begehungsweise) gegeben sein muss.

 

Es bleibt unbestritten, dass der Berufungswerber den ihn zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat, der Berufungswerber rechtfertigte sich jedoch damit, dass neben dem Verkehrszeichen, welches die auch damals geltende Verordnung kundgemacht hat, ein weiteres Verkehrszeichen aufgestellt war, welches ein Halte- und Parkverbot erst ab 24.11.2004, 08.00 Uhr, angeordnet hat. Diese Argumentation konnte der als Zeuge einvernommene Meldungsleger nicht mehr widerlegen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher, zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo, davon aus, dass tatsächlich ein weiteres Verkehrszeichen aufgestellt war, und dass in dieser Situation auch einem ordnungsgemäß handelnden Kraftwagenlenker ein Irrtum über die tatsächliche Halte- und Parksituation zugestanden werden muss.

 

Mangels Verschulden kann daher dem Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vorgeworfen werden, es war daher in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

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