Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162427/2/Ki/Da

Linz, 14.08.2007

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, N, S, vom 30.7.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.7.2007, VerkR96-12791-2007/Pm, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

                        Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-12791-2007) vom 30.4.2007 erlassen. Diese Strafverfügung wurde beim Postamt N hinterlegt und ab 11.5.2007 zur Abholung bereit gehalten.

 

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch vom 30.5.2007 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 30.7.2007 Berufung erhoben und argumentiert, dass der angeführte Brief nicht früher entgegen genommen werden konnte, da er sich zu diesem Zeitpunkt beruflich in Indien aufgehalten habe. Vor der Abreise sei eine Abholung aus zeitlichen Gründen wegen Terminen in Wien und im Burgenland ebenfalls nicht möglich gewesen. Zugleich legte der Berufungswerber Kopien einer Zeitkontoaufstellung sowie des Reisepasses (Visum) vor.

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist, kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Anwendung des letzten Satzes des § 17 Abs.3 Zustellgesetz nach sich ziehen würde, nur dann vorliegt, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen. Eine berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls keine vorübergehende Abwesenheit (siehe VwGH 94/10/0022 vom 20.6.1994 u.a.).

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein beim Postamt N hinterlegt und ab 11.5.2007 zur Abholung bereit gehalten. Ein erster Zustellversuch fand bereits am 9.5.2007, ein zweiter Zustellversuch am 10.5.2007 statt. Eine Ankündigung des zweiten Zustellversuches wurde in das Hausbrieffach eingelegt.

 

Dem Inhalt nach argumentiert nun der Berufungswerber, er habe wegen Abwesenheit von der Abgabestelle keine Möglichkeit gehabt, die Strafverfügung zu beheben.

 

Dazu wird zunächst festgehalten, dass er die Dienstreise nach Indien erst am 19.5.2007 (laut vorliegender Zeitkontoaufstellung) angetreten hat. Dieser Umstand kann daher nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Zum Vorbringen, er habe vor der Abreise Termine in Wien und im Burgenland gehabt, so ist dem entgegenzuhalten, dass laut vorgelegter Zeitkontoaufstellung am 9.5.2007 eine Dienstreise nach Scheibbs, am 10.5.2007 eine Dienstreise nach St. Pankraz, am 11.5.2007 eine Dienstreise nach Freistadt und ab 14.5.2007 eine Dienstreise nach Oberwarth vermerkt ist. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Berufungswerber jeweils an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet und er hätte daher durchaus dafür Sorge tragen können, die Strafverfügung noch vor der Abreise nach Indien zu beheben. Wie bereits dargelegt wurde, fand am 9.5.2007 ein erster Zustellversuch statt und es wurde ein zweiter Zustellversuch für 10.5.2007 angekündigt bzw. erfolgte am 10.5.2007 die Verständigung über die Hinterlegung beim Postamt N bzw. der Hinweis über den Beginn der Abholung am 11.5.2007.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet daher, dass die verfahrensgegenständliche Strafverfügung durch Hinterlegung beim Postamt N rechtmäßig hinterlegt wurde und daher ab dem Zeitpunkt der möglichen Abholung, das war der 11.5.2007, als zugestellt gilt. Die Einspruchsfrist endete sohin am 25.5.2007 und es war der Einspruch vom 30.5.2007 somit tatsächlich verspätet.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

 

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