Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162440/3/Sch/Hu

Linz, 23.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M H vom 7.8.2007 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.7.2007, Cst. 15689/06, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.7.2007, Cst. 15689/06, wurde über Frau M H, K, L, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 72 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil sie am 15.3.2006 um 14.50 Uhr in Linz, Krankenhausstraße nächst Nr. 26, das Kfz, Kz. …, entgegen dem Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen“ abgestellt habe, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs.4 StVO gekennzeichnet war.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das richtungsweisende Erkenntnis eines verstärkten Senates des Gerichtshofes vom 3.10.1985, Slg. 11894A) wird der Vorschrift des § 44a Z1 VStG im Hinblick auf die Konkretisierung der Tat dann entsprochen, wenn

a)   im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b)   der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. 

 

Der Gerichtshof legt zudem hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses einen verhältnismäßig strengen Maßstab an (VwGH 25.10.1989, 89/03/0015, 20.1.1986, 85/02/0231 ua).

 

Gegenständlich ist im Spruch des Straferkenntnisses der Tatort umschrieben mit „Linz, Krankenhausstraße nächst Nr. 26“. Ein vom unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates durchgeführter Lokalaugenschein hat ergeben, dass die letzte rechtsseitig aus Richtung Gruberstraße betrachtet angebrachte Hausnummer in der Krankenhausstraße die Nr. 6 ist. Ein Gebäude mit der Hausnummer 26 konnte beim Lokalaugenschein nicht aufgefunden werden. Recherchen im Internet haben aber ergeben, dass die Landes-Frauen- und Kinderklinik in der Nähe des Tatortes gelegen sein dürfte, da diese die Hausnummer Krankenhausstraße 26 bis 30 aufweist (allerdings ohne, wie schon erwähnt, Hausnummernschild am Gebäude selbst). Beim Lokalaugenschein wurde weiters festgestellt, dass die platzähnliche Verkehrsfläche zwischen Landes-Frauen- und Kinderklinik einerseits und dem Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz (Haupteingang) andererseits mit beschilderten Halte- und Parkverboten mit und ohne verschiedenen Ausnahmen faktisch „zugepflastert“ ist. Unter diesen Verbotsschildern konnten auch mehrere ausfindig gemacht werden, die ein Halte- und Parkverbot mit der Ausnahme für dauernd stark gehbehinderte Personen kennzeichnen (eines rechtsseitig der Krankenhausstraße, zwei linksseitig). Der Unterfertigte vermutet, durch seine Ermittlungen vor Ort in Verbindung mit Hinweisen aus dem Akt (Zusatztafel am Verkehrszeichenträger mit Meterangaben) das im Spruch des Straferkenntnisses gemeinte Halte- und Parkverbot auch tatsächlich entdeckt zu haben. Es dürfte sich um das rechtsseitig von der Krankenhausstraße aus betrachtet gelegene Halte- und Parkverbot mit der Ausnahme für dauernd stark gehbehinderte Personen handeln. Allerdings kann es nicht angehen, dass es solcher akribischer Ermittlungen bedarf, um einen Tatort zu rekonstruieren. Die im Spruch des Straferkenntnisses gewählte Umschreibung des Tatortes mit „Krankenhausstraße nächst Nr. 26“, welche Hausnummer als Schild an einem Gebäude zudem gar nicht existiert, wird nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates bei einer derartig großen Verkehrsfläche und den mehreren Möglichkeiten, dort Halte- und Parkvorschriften zu übertreten, dem eingangs erwähnten Konkretisierungsgebot nicht gerecht.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben, ohne auf das Berufungsvorbringen selbst einzugehen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum