Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280977/20/Kl/Pe

Linz, 16.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn Ing. A A, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W B, Mag. P M B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.1.2007, Ge96-150-2005/HW, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.4.2007 zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.1.2007, Ge96-150-2005/HW, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z16 iVm § 35 Abs.1 Z2 ASchG verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstraf­rechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin A H- u T Gesellschaft m.b.H., Geschäftsanschrift, folgende Übertretung (wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz im Zuge einer Unfallerhebung festgestellt wurde) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu verantworten hat:

Die A H- u T Gesellschaft m.b.H. hat am 26.8.2005 auf der Baustelle in, den Arbeitnehmer A D in der ca. 5,80 m tiefen Einziehgrube zum Beschicken von ca. 1,2 m langen Rohrteilen für das Berstling-Gerät Grundoburst 800 G, Baujahr 2004, Marke Tracto-Tech, welches in der ca. 20 m entfernten, ebenfalls ca. 5,8 m tiefen Maschinengrube aufgestellt war und mittels Gestänge und Berstwerkzeug die Rohrteile durch ein bestehendes Altrohr mit der Zugkraft von ca. 80 t zog, beschäftigt, ohne dass von der genannten Gesellschaft dafür gesorgt wurde, den in der Betriebsanleitung (siehe Kapitel 6.6 Berstbetrieb) beschriebenen Zustand herzustellen, welche besagt, dass sich Arbeitnehmer aus der Grube fern halten sollen, solange geborsten und eingezogen wird.

Dies stellt eine Übertretung des § 35 Abs.1 Z2 ASchG dar, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden: Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Berstling-Gerät Grundoburst 800 G zum Einziehen eines entsprechend langen Rohres bestimmt ist. Bei seiner Verwendung – ebenso wie beim weiterentwickelten Gerät Burstfix – gibt es zwei Gruben, wobei sich das Gerät in der Maschinengrube befindet und in der Einziehgrube das Schlauchstück in einem Stück eingezogen wird. Da beim Einziehen eines ganzen Stückes sich in der Einziehgrube niemand befinden muss und dies aufgrund des Umstandes, dass beim Brechen des Einziehrohres aufgrund von bestehenden Verspannungen dieses zur Seite bzw. oben und/oder unten ausfährt und dort befindliche Personen gefährden kann, bestimmt auch die Betriebsanleitung, dass sich bei Verwendung des Gerätes Grundoburst 800 G nur ein langes einheitliches Rohrstück in der Einziehgrube befinden und keine Person aufhalten darf. Bei der Verwendung des vormaligen Gerätes Grundoburst 800 G mit einem im Ganzen befindlichen Rohrstück ist eine Anwesenheit eines Mitarbeiters in der Einziehgrube nicht erforderlich und würde dies auch dessen Sicherheit gefährden, weshalb auch die Betriebsanleitung zutreffend in Punkt 6.6 vorsieht, dass in der Einziehgrube sich keine Person aufzuhalten hat. Völlig anders verhält es sich dabei beim Einziehgerät Burstfix. Hier befindet sich zwar das Grundgerät Grundoburst, welches das Rohr anzieht und damit auch den Berstvorgang auslöst, in der Maschinengrube, während in der Einziehgrube sich das Gerät Burstfix befindet, in dem kurze, ca. 1,2 m lange Rohrstücke eingesetzt werden. In diesem Fall ist es aber erforderlich, dass sich Personen in der Einziehgrube aufhalten und ist die Gefahr, dass beim Brechen der einziehenden Teile es zu einem Ausfahren des restlichen Rohrteiles kommt, auszuschließen. Die vom Hersteller erst im Dezember 2005 auf den Markt gebrachte Betriebsanleitung für das Gerät Burstfix führt ausdrücklich an, dass dieses Gerät in der Einziehgrube aufgestellt und dort auch bedient wird, kann doch eine Bedienung deshalb nicht von außerhalb der Einziehgrube erfolgen. Es mussten sich daher auch am 26.8.2005 Arbeiter in der Einziehgrube aufhalten. Die Bedienungsanleitung für das Gerät Grundoburst 800 G sieht jedenfalls vor, dass die Einziehgrube zu verlassen ist, bevor das Berstwerkzeug in das Altrohr eingezogen ist. Das Berstwerkzeug befindet sich am Beginn des einzuziehenden Rohres und arbeitet sich dann unterirdisch bis zur Maschinengrube – wo das Gerät Grundoburst 800 G steht – vor. Bei Verwendung des Gerätes Burstfix befindet sich nur beim ersten Rohr das Berstwerkzeug. Am 26.8.2005 waren bereits zahlreiche Rohre eingezogen als es zum Bruch eines einzuziehenden Rohrstückes kam, wobei es sich nicht um ein Bersten handelte, weil das Bersten immer nur dort stattfindet, wo sich der Berstkopf gerade befindet. Dass sich beim Einziehen eines langen, einheitlichen Rohres niemand in der Einziehgrube aufhalten darf, ist verständlich. Wird jedoch ein 1,2 m langes angehängtes Rohr in einen bereits aufgebrochenen Altrohrteil eingezogen, so geht grundsätzlich von dort keine Gefahr aus, weshalb auch die Betriebsanleitung für das Gerät Burstfix nicht mehr vorsieht, dass sich in der Einziehgrube keine Person aufhalten darf. Da am 26.8.2005 nicht das Gerät Grundoburst 800 G mit einem Endlosrohr, sondern der Prototyp des Gerätes Burstfix mit kurzen Rohrstücken in Verwendung war, liegt kein Verstoß gegen eine Betriebsanleitung vor. Es mag sein, dass am 26.8.2005 bei entsprechender Evaluierung der Gefahrenmöglichkeiten in der Einziehgrube eine Absicherung hätte hergestellt werden können, die verhindert, dass ein gebrochenes dann zur Seite auskommendes Rohr oder Gestänge eine Verletzung ermöglicht. Ein solcher Sachverhalt wurde jedoch nicht vorgehalten, sondern der Betrieb einer Anlage entgegen einer bestehenden Betriebsanleitung. Eine solche lag für das konkret verwendete und den Schaden verursachende Brechgerät Burstfix nicht vor. Auch liegt kein Verschulden vor, weil die Arbeitnehmer gewissenhaft und konkret unterwiesen wurden, dass sie die Bestimmungen der Betriebsanleitung einzuhalten haben und sich in keinen Gefahrenbereich begeben dürfen. Selbstverständlich wurden auch sämtliche Mitarbeiter darin unterwiesen, dass bei Verwendung des Gerätes Grundoburst 800 G und Einziehung eines im Ganzen befindlichen Rohrstückes (also ohne dem Gerät Burstfix) sich in der Einziehgrube niemand aufhalten darf. Ein Aufenthalt dort ist auch gar nicht erforderlich. Auch wird gewissenhaft kontrolliert.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.4.2007, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz haben an der Verhandlung teilgenommen; die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen Arbeitsinspektor R P und R S geladen und einvernommen. Der weiters geladene A D ist nicht erschienen.

 

4.1. Aufgrund des Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass am 26.8.2005 auf der Baustelle in, der Arbeitnehmer A D in der ca. 5,8 m tiefen Einziehgrube mit Kanalverlegungsarbeiten beschäftigt war. Es kam das Berstling-Gerät „Burstfix“ zur Anwendung. Es sind zwei Gruben erforderlich, eine Einziehgrube, in welcher das neue Rohr eingezogen wird und getrennt davon eine Maschinengrube, in welcher sich die Hydraulik befindet. Zur Einziehgrube hin befindet sich der Burst-Kopf. Beim Endlosrohr wird dieses einmal an den Burst-Kopf angeschlossen und es wird dann durch die Hydraulik das Endlosrohr in das Altrohr Richtung Maschinengrube gezogen und gleichzeitig das Altrohr geborsten. Dabei muss der Arbeitnehmer nur einmal dieses Endlosrohr befestigen. Eine weitere Anwesenheit des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Dies ist die Arbeitsweise des Berstlinggerätes „Grundoburst 800 G“. In der Betriebsanleitung zum Gerät Grundoburst 800 G ist in Punkt 6.6 geregelt, dass man sich aus den Gruben fern halten soll, solange geborsten und eingezogen wird. Nur zur Maschinenbedienung unbedingt erforderliches Personal darf sich in der Maschinengrube aufhalten (im Normalfall eine Person). Es besteht Stoßgefahr beim Bersten in der Maschinengrube. Man soll niemals hinter dem Gestängestrang stehen. Weitere Personen dürfen die Maschinengrube nicht betreten. Am Berstwerkzeug in der Einziehgrube besteht Quetschgefahr. Daher besteht die Anordnung, die Einziehgrube zu verlassen, bevor das Berstwerkzeug in das Altrohr eingezogen wird. Zum Tatzeitpunkt wurden aber kurze, 1,8 m bis 2 m lange Rohre eingezogen. Bei dieser Variante wurde das Gerät Grundoburst 800 G in Kombination mit dem Burstfix-Gerät verwendet. Das Grundoburst-Gerät war in der Maschinengrube, das den Burst-Kopf in das bestehende Rohr hineinzieht. Das Gestänge kommt in den bestehenden Kanal, darauf kommt der Burst-Kopf und darauf kommt das neue Rohr, welches in den bestehenden Kanal eingezogen wird. In den Burst-Kopf kommt das erste Rohr, dieses wird mit dem Burstfix fixiert und mit dem Burst-Kopf in den bestehenden Kanal eingezogen. In der Einziehgrube befindet sich daher das Gerät Burstfix, in der Maschinengrube das Grundoburst-Gerät mit Gestänge. Es muss daher ständig ein Arbeitnehmer immer wieder ein kurzes Rohr ankoppeln. Zum Tatzeitpunkt war bereits 80 % der Rohrleitung nach diesem Verfahren verlegt. Zum Unfallszeitpunkt hat sich ein Kurzrohr verknickt, sodass es nicht durchgezogen werden konnte und es zum Unfall kam. Bei dieser Methode gibt es ein Verspannungsgestänge, wo immer wieder das Kurzrohr eingefädelt und angekoppelt wird. Dieses Verspannungsgestänge fehlt beim Endlosrohr. Allerdings ist beim Endlosrohr eine größere Einziehgrube erforderlich. Das Burstfix-Gerät ist vom selben Hersteller wie das Berstlinggerät Grundoburst 800 G, nämlich von der Firma T-T GmbH. Eine Betriebsanleitung für das Burstfix-Gerät stammt erst vom Dezember 2005 und wird darin auf Seite 3 bis 5 (Punkt 3.5) auch angeführt, dass das neue Rohr seitlich ausbrechen kann und gesichert sein muss. Allerdings darf zur Bedienung unbedingt erforderliches Personal im Einziehschacht bzw. in der Einziehgrube sich aufhalten (im Normalfall eine Person). Es wird angeordnet, sich während des Betriebs nicht im Verfahrweg des Burstfix und Gestänges aufzuhalten, sondern nur seitlich davon. Es wurde also das Burstlinggerät Grundoburst 800 G in Kombination mit dem Burstfix-Gerät verwendet, wobei diese Methode zum ersten Mal zur Anwendung kam. Während den Arbeitnehmern das Grundoburst-Gerät vertraut war, war das Burstfix-Gerät neu. Eine Einschulung in Deutschland bei der Herstellerfirma hatten Herr F, der Hilfsarbeiter, und Herr L D, der Bruder des verunfallten Arbeitnehmers. Herr F hat auch vorab dem Vorarbeiter, Herrn S, und den übrigen Arbeitnehmern die weitere Information gegeben, nämlich wie man die Rohre zusammenfügt, wie man absichert, dass die Rohre beim Einziehen nicht auseinandergehen und die Umsetzung des Burstfix. Dabei ist notwendig, dass zwei Personen sich in der Einziehgrube befinden. Dies wurde auch dem verunfallten Arbeitnehmer erklärt. Nur beim ersten Rohr sind die Arbeitnehmer aus der Einziehgrube herausgekommen, da beim ersten Einzug die Gefahr von Splitterungen besteht. Als der Burst-Kopf im Rohr verschwunden war, waren die Arbeitnehmer ständig in der Grube. Der Vorarbeiter befand sich in der Maschinengrube und stellte den Funkkontakt zu den Arbeitnehmern her. Die weiteren Arbeitnehmer der Partie haben die Rohre vorbereitet und in die Einziehgrube verbracht. Die Schulung in Deutschland war allerdings nur hinsichtlich der Grundbegriffe, weil im Zuge der Schulung das Gerät defekt wurde.

Hinsichtlich der Arbeitssicherung ist der Vorarbeiter für die Partie verantwortlich, er ist von einer Fachkraft des Herstellers der Maschine grundsätzlich eingeschult und für die Baustellen von den Bauleitern unterwiesen. Die Bauleiter geben die Unterweisungen für die allgemeinen Sicherheitsvorschriften, persönliche Schutzausrüstung, Absperrungen usw. Die Unterweisung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Maschinen hat grundsätzlich der Vorarbeiter gemacht. Eine schriftliche Unterweisung wurde auch für die gegenständliche Baustelle gemacht. Hinsichtlich des Burstfix-Gerätes hat Herr F Erklärungen über die Funktionsweise gemacht. Eine andere Unterweisung für das Burstfix-Gerät hat es nicht gegeben. Der Vorarbeiter ist auf der Baustelle selbständig. Der Bauleiter kommt nur gelegentlich vorbei, wobei er dann auch die Sicherheit auf der Baustelle kontrolliert.

Eine Unterweisung des Herrn F hinsichtlich Sicherheitsbestimmungen gab es nicht, lediglich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass man sich beim Zusammenschließen der Rohre nicht bei der Muffe einzwickt. Es wurde nicht gesagt, dass das Rohr seitlich ausschlagen kann. Auch gab es keine Einschränkung wie viele Personen sich in der Einziehgrube aufhalten dürfen.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die Aussagen der einvernommenen Zeugen, insbesondere des einvernommenen Vorarbeiters. Auch das Vorbringen des Berufungswerbers bestätigt diese Darlegungen. Auch wurde im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens vom Berufungswerber die Betriebsanleitung für das Gerät Burstfix vom Dezember 2005 vorgelegt. Dies untermauert, dass vor diesem Zeitpunkt eine Betriebsanleitung nicht vorhanden war.

Wenn hingegen das Arbeitsinspektorat darauf verweist, dass der Polier über Anfrage lediglich das Gerät Grundoburst 800 G nannte und über Aufforderung vom Unternehmen lediglich eine Betriebsanleitung des Gerätes Grundoburst 800 G vorgelegt wurde, mit keinem Wort aber das Gerät Burstfix benannt wurde, so ist dem entgegenzuhalten, dass in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt wurde und als erwiesen feststeht, dass zum Tatzeitpunkt das Gerät Grundoburst 800 G in Kombination mit dem Burstfix-Gerät verwendet wurde, wobei für das Burstfix-Gerät zum Tatzeitpunkt keine Betriebsanleitung vorhanden war. Auch war in der Einziehgrube lediglich das Burstfix-Gerät in Verwendung.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 35 Abs.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

1)       Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.

2)       Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie für die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

 

Gemäß § 130 Abs.1 Z16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

5.2. Dem Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Übertretung gemäß § 130 Abs.1 Z16 iVm § 35 Abs.1 Z2 ASchG vorgeworfen, weil bei Benutzung des Arbeitsmittels die geltende Bedienungsanleitung nicht eingehalten wurde.

Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes, nämlich dass nicht wie vorgeworfen lediglich das Bestgerät Grundoburst 800 G verwendet wurde, sondern dieses in Kombination mit dem Burstfix-Gerät, wobei letzteres sich in der Einziehgrube befand, und für dieses Burstfix-Gerät zum Tatzeitpunkt eine Betriebsanleitung nicht existent war, da eine Betriebsanleitung erst zum Dezember 2005 erstellt wurde, kann daher die Nichteinhaltung einer geltenden Betriebsanleitung mangels Vorhandensein einer Betriebsanleitung nicht vorgeworfen werden. Es hat daher der Berufungswerber die ihm angelastete Tat nicht begangen. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich einer Übertretung nach § 130 Abs.1 Z16 iVm § 35 Abs.1 Z2 ASchG einzustellen.

Dass ein Arbeitsmittel entgegen den Angaben des Herstellers benutzt wurde oder nur für Arbeitsvorgänge, für die es nicht geeignet war, wurde im angefochtenen Straferkenntnis nicht angelastet und war daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Betriebsbeschreibung nicht vorhanden; Tatbestand nicht erfüllt

 

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