Linz, 09.08.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn C M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.5.2007, VerkR21-43-2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:
I.
Betreffend die
- Entziehung der Lenkberechtigung sowie
- Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines
wird die Berufung als unbegründet und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch zu lauten hat:
"Die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B wird – gerechnet ab
Zustellung des Berufungsbescheides – entzogen"
Rechtsgrundlagen:
§ 24 Abs.4 letzter Satz und § 29 Abs.3 FSG
II.
Betreffend
- das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie
- die Verpflichtung zur Ablieferung des Mopedausweises
wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlagen:
§ 32 Abs.1 und Abs.2 FSG
Entscheidungsgründe:
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Die belangte Behörde hat den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit Bescheid vom 29.3.2007, VerkR21-43-2007 gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
Dieser Bescheid wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung – am 4.4.2007 zugestellt und ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
§ 24 Abs.4 letzter Satz FSG lautet auszugsweise:
"Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigem Bescheid mit der Aufforderung, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung zu entziehen."
Für die Erlassung eines (Entziehungs-)Bescheides nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG ist erforderlich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat.
Es handelt sich dabei um eine sog. "Formalentziehung".
Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus.
Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und – nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist – bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde oder nicht.
VwGH vom 23.5.2006, 2004/11/0230.
Der Bw hat die ihm aufgetragene psychiatrische Stellungnahme
- innerhalb der im Aufforderungsbescheid festgesetzten Frist von vier Wochen sowie
- bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides
nicht beigebracht.
Die belangte Behörde hat daher dem Bw völlig zu Recht die Lenkberechtigung entzogen.
Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.
Die belangte Behörde hat im oa. rechtskräftigen Aufforderungsbescheid für den Fall der Nichterfüllung
- ausdrücklich nur die Entziehung der Lenkberechtigung
- nicht jedoch das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen
angedroht.
Betreffend das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie der Verpflichtung zur Ablieferung des Mopedausweises war daher der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben;
siehe dazu ebenfalls VwGH vom 23.5.2006, 2004/11/0230.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 24 Abs.4 FSG – Formalentziehung