Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521703/2/Kof/Be

Linz, 09.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn C M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.5.2007, VerkR21-43-2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:

 

I.                     

Betreffend  die

-          Entziehung  der  Lenkberechtigung   sowie

-          Verpflichtung  zur  unverzüglichen  Ablieferung  des  Führerscheines

wird die Berufung als unbegründet und der erstinstanzliche Bescheid mit der  Maßgabe  bestätigt,  als  der  Spruch  zu  lauten  hat:

               "Die  Lenkberechtigung  für  die  Klassen  AV,  A  und B  wird  –  gerechnet  ab  

  Zustellung  des  Berufungsbescheides  –  entzogen"

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.4 letzter Satz  und  § 29 Abs.3 FSG

 

II.                   

Betreffend

-                   das  Verbot  des  Lenkens  von  Motorfahrrädern,  vierrädrigen

            Leichtkraftfahrzeugen  und  Invalidenkraftfahrzeugen    sowie

-                   die  Verpflichtung  zur  Ablieferung  des  Mopedausweises

wird der Berufung stattgegeben und  der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.1 und Abs.2 FSG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit Bescheid vom 29.3.2007, VerkR21-43-2007 gemäß § 24 Abs.4  FSG aufgefordert, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine psychiatrische  Stellungnahme  beizubringen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung – am 4.4.2007 zugestellt  und  ist  –  mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

§ 24 Abs.4  letzter  Satz  FSG  lautet  auszugsweise:

"Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigem Bescheid mit der Aufforderung, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die  Lenkberechtigung  zu  entziehen."

 

Für die Erlassung eines (Entziehungs-)Bescheides nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG ist erforderlich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig  ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz  keine  Folge  geleistet  hat.

Es  handelt  sich  dabei  um  eine  sog.  "Formalentziehung".

Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG setzt  die  Rechtskraft  des  Aufforderungsbescheides  voraus.

Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und – nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist – bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde oder nicht.

VwGH  vom  23.5.2006,  2004/11/0230.

 

Der  Bw  hat  die  ihm  aufgetragene  psychiatrische  Stellungnahme

-          innerhalb der im Aufforderungsbescheid festgesetzten Frist von vier Wochen sowie

-          bis  zur  Erlassung  des  erstinstanzlichen  Entziehungsbescheides

nicht  beigebracht.

 

Die belangte Behörde hat daher dem Bw völlig zu Recht die Lenkberechtigung entzogen.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage  (§ 29 Abs.3 FSG)  begründet.

 

Die belangte Behörde hat im oa. rechtskräftigen Aufforderungsbescheid für den  Fall  der  Nichterfüllung

-          ausdrücklich  nur  die  Entziehung  der  Lenkberechtigung

-          nicht jedoch das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  sowie  Invalidenkraftfahrzeugen

angedroht.

 

Betreffend das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie der Verpflichtung zur Ablieferung des Mopedausweises war daher der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche  Bescheid  aufzuheben;

siehe  dazu  ebenfalls  VwGH  vom  23.5.2006,  2004/11/0230.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen  Bescheid  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel  zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im  gegenständlichen  Verfahren  sind  Stempelgebühren  von  13 Euro  angefallen.

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG – Formalentziehung

 

 

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