Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-700011/5/WEI/Ps

Linz, 17.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des B C, geb., Staatsangehöriger der Mongolei, unstet, vertreten (Zustellvollmacht) durch Mag. I B, p.A. C, A, S, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 20. Juni 2007, Zl. 07 02.955 GVG-B, wegen des Entzugs der Grundversorgung nach dem Bundesbetreuungsgesetz (BGBl Nr. 405/1991 idF BGBl I Nr. 32/2004) nunmehr Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005 (BGBl I Nr. 100/2005) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 2 Abs 4 GVG-B 2005; § 64 Abs 2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West (BAA EAST-West) vom 20. Juni 2007 wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt abgesprochen:

 

"S p r u c h

 

I.          Dem Asylwerber C B wird die auf Grund des Bundesbetreuungsgesetzes BGBl. I Nr. 405/1991 idF BGBl I Nr. 32/2004 bisher gewährte Versorgung gemäß § 2 Abs. 4 iVm § 1 Zi. 3 Bundesbetreuungsgesetz, BGBl I Nr. 405/1991 idF BGBl Nr. 32/2004 mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung dieses Bescheides e n t z o g e n.

 

II.    Einer gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung kommt gemäß § 64 Abs. 2 AVG k e i n e aufschiebende Wirkung zu."

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, den der Bw persönlich am 20. Juni 2007 übernommen hatte, richtet sich die Berufung vom 21. Juni 2007, die am 4. Juli 2007 noch rechtzeitig beim BAA EAST-West eingebracht wurde und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder die Weitergewährung der Grundversorgung unter Auflagen anstrebt. Außerdem wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

 

In Rahmen eines vom Oö. Verwaltungssenat zur Mängelbehebung durchgeführten Verbesserungsverfahrens hat der Bw mit Schreiben vom 19. Juli 2007, ho. eingelangt am 24. Juli 2007, mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt, dass die Berufung nach seinem Willen verfasst und dem ganzen Inhalt nach genehmigt wurde. Mit gleichem Datum wurde außerdem rechtzeitig eine Zustellvollmacht im Grundversorgungsverfahren für Frau Mag. I B vorgelegt. Damit gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht und war in der Sache zu behandeln.

 

1.3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 6. Juli 2007 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einige Aktenteile "zur do. Verwendung" ohne weiteren Kommentar vorgelegt. Vorgelegt wurden die Berufung, der angefochtene Entzugsbescheid samt Zustellnachweis, eine elektronisch übermittelte Vorfallsmeldung vom 14. Juni 2007 samt Aktenvermerk der PI Grein vom 13. Juni 2007, die Kopie einer Strafanzeige der PI Grein gegen den Bw vom 20. Mai 2007 (Ladendiebstahl) und ein Ausdruck vom 6. Juli 2007 aus dem AIS-Datenspeicher des BMI.

 

2. Aus dem angefochtenen Bescheid und der Aktenlage ergibt sich im Wesentlichen folgender S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Aus der Asylwerberinformationsdatei ist ersichtlich, dass der Bw am 24. März 2007 über Tschechien illegal zu Fuß einreiste und am 25. März 2007 einen Asylantrag bei der Erstaufnahmestelle West (EAST-West) einbrachte. Er wurde in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen und zuerst in der Betreuungsstelle Thalham, dann ab 19. April 2007 in der Betreuungsstelle Bad Kreuzen untergebracht.

 

Nach einer im angefochtenen Bescheid erwähnten, jedoch nicht im vorgelegten Akt dokumentierten Vorfallsmeldung der PI St. Georgen hatte der Bw in der Nacht vom 16. auf den 17. April 2007 in Thalham mehrere Verstöße gegen die Hausordnung, nämlich störendes unzumutbares Verhalten (Punkt 1), Gefährdung der Sicherheit anderer (Punkt 2), Nichtbeachtung der Nachtruhe (Punkt 9) und Besitz und Konsum von Alkohol (Punkt 20), begangen. Der Bw wurde dazu am 17. April 2007 unter Beiziehung einer Dolmetscherin einvernommen. Die Niederschrift über diese Anhörung befindet sich nicht im vorgelegten Akt, wird aber im Bescheid wörtlich wiedergegeben.

 

Der Bw gab über Vorhalt der oben angeführten Verstöße an, dass er an Diabetes leide. Er wäre am Tag zuvor auch beim Arzt in Thalham gewesen und hätte Medikamente erhalten. Wegen seiner starken Kopfschmerzen und der nicht helfenden Medikamente habe er Alkohol getrunken. In der Nacht habe er seinen Zimmergenossen B nach verschwundenen Sachen gefragt und daraufhin wäre es zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der er mit Füßen getreten worden wäre. Dazwischen wäre auch ein gewisser G ins Zimmer gekommen und hätte ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen. G hätte ihn gehalten und B auf ihn eingeschlagen. Er hätte sein Gesicht und den Kopf mit seinen Händen geschützt und verwies auf die Beule an seiner Hand. Gesundheitlich sei es ihm die letzte Zeit schlecht ergangen. Er könnte kaum schlafen und wanderte manchmal die ganze Nacht, weil er unter ständigen Kopfschmerzen leide. Deshalb hätte es keine guten Beziehungen zu seinen Zimmerkameraden gegeben. Gestern wäre er von B ohne Gnade geschlagen worden. Er hätte geschrien und die Nachbarin holte die Polizei. Die Polizisten hätten ihn ins Krankenhaus geschickt, wo seine Verletzungen aufgeschrieben und fotografiert worden wären.

 

Alkohol habe er im Geschäft gekauft und draußen getrunken. Er wüsste zwar, dass auch ein Rauschzustand verboten ist, wäre aber nicht sehr betrunken gewesen. Er hätte nur so viel Alkohol konsumiert, damit er keine Kopfschmerzen mehr hatte. Bei der Kontrolle am Eingang hätte die S keine Alkoholisierung bemerkt. Sie hätten seine Medikamente kontrolliert.

 

Auf den Vorhalt, warum er Alkohol trotz Diabetes trinke, meinte der Bw, dass der Alkohol helfe die Kopfschmerzen zu lindern. Er versuche ohne Insulin auszukommen. Seine Zimmerkollegen hätte er nicht mit dem Umbringen bedroht.

 

Der Bw wurde verwarnt und darauf hingewiesen, dass weitere Übertretungen der Hausordnung nicht geduldet werden würden. Er wurde allgemein belehrt, dass die Grundversorgung eingeschränkt oder entzogen werden könnte.

 

2.2. Der Bw wurde danach in die Betreuungsstelle Bad Kreuzen überstellt, wo es am 13. Juni 2007 einen weiteren Vorfall mit ihm gab. Der aktenkundige, offenbar nur elektronisch übermittelte Aktenvermerk der PI Grein vom 13. Juni 2007, Zl. E1/5527/2007, hält dazu fest:

 

"Sachverhaltsdarstellung:

 

D G kam am 13.06.2006, um 18.30 Uhr zur S und teilte dort mit, dass er Probleme mit seinem Zimmerkollegen hätte. Hr. D verständigte daraufhin die Polizei.

D G gab an, dass es mit seinem Zimmerkollegen auf Zi Nr. 5 des Schweizerhauses zu einer Meinungsverschiedenheit gekommen sei.

B C lag in seinem Zimmer auf dem Bett und war offensichtlich stark alkoholisiert und ansprechbar. Was der Grund der Meinungsverschiedenheit war, konnte von beiden nicht herausgebracht werden.

Zwei halbe Flaschen Wodka wurden von H im Waschbecken entsorgt.

G wurde vorübergehend in einem anderen Zimmer von D untergebracht.

Vorerst AV angelegt."

 

Im angefochtenen Bescheid wird dazu - ohne dass dies aus den vorgelegten Aktenteilen genau nachvollziehbar wäre - behauptet, der Bw wäre beim Konsum von Alkohol von Mitarbeitern der Fa. E (S) betreten worden, wobei er überdies auch stark alkoholisiert gewesen wäre und seinen Zimmerkollegen G D bedroht hätte. Der Bw wurde in der Folge nach Thalheim überstellt und am 20. Juni 2007 im Beisein einer Dolmetscherin für die mongolische Sprache vernommen. Die Einvernahme wird im angefochtenen Bescheid wiedergegeben.

 

Bei der Anhörung hielt die belangte Behörde dem Bw vor, dass er laut Vorfallsmeldung vom 14. Juni 2007 Verstöße gegen die Hausordnung begangen hätte, wobei er am 13. Juni 2006 stark alkoholisiert gewesen wäre und Herrn G D bedroht hätte. In seiner Stellungnahme meinte der Bw dazu, er hätte G nicht geschlagen. Sie hätten Karten gespielt und er hätte gesagt, dass der Bw ein Arsch wäre. Daraufhin habe er ihn beschimpft. Eine Woche nach dem Kartenspiel hätte G eine Meldung gemacht und die Polizei hätte gesagt, G wäre vom Bw bedroht worden. An diesem Tag (gemeint 13.06.2007) hätte ein Besuch Wodka mitgebracht. Die Polizei hätte den Wodka weggenommen. Der Bw leugnete zwar einerseits davon getrunken zu haben, gab andererseits über Vorhalt seiner Alkoholisierung zu, dass er trinke, wenn er Kopfschmerzen habe. Wenn er Tabletten nehme, würden seine Gelenke schmerzen, deshalb trinke er.

 

Der Bw bestätigte, dass ihm wegen des Vorfalls vom 17. April 2007 das Taschengeld für einen Monat nicht gewährt wurde. Er wurde dann belehrt, dass er mehrfach gegen die Hausordnung gröblich verstoßen und dadurch nachhaltig die Ordnung innerhalb der Betreuungsstelle schädlich beeinträchtigt hätte. Die Grundversorgung werde ihm daher entzogen und er müsse binnen 10 Tagen eine Adresse angeben, wo er sich aufhält.

 

Aus der offenbar elektronisch übermittelten schriftlichen Vorfallsmeldung vom 14. Juni 2007, Zl. 51416/168/Kr/07, betreffend den Vorfall vom 13. Juni 2007 um 18.30 Uhr in der Betreuungsstelle Bad Kreuzen geht nur Folgendes hervor:

 

"Sachverhalt: Aktenvermerk der PI Grein ist angeschlossen

Herrn C B wurde bereits wegen Verstoßes gegen die Hausordnung in der BS Thalham am 17.4.2007 mit Bescheid AZ 07 02.955 EAST-WEST v 19.4.2007 das Taschengeld f einen Monat nicht gewährt."

 

Als weitere Maßnahme wird angeführt, dass D G in ein anderes Zimmer verlegt werde. Zum konkreten Sachverhalt ist der Vorfallsmeldung sonst nichts zu entnehmen. Insbesondere ist offen geblieben, was der genaue Grund der Meldung durch D G war. Dies kann auch aus der Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Im Aktenvermerk der PI Grein ist bekanntlich nur von einer Meinungsverschiedenheit die Rede, deren Grund nicht herausgefunden werden konnte.

 

2.3. Die belangte Behörde stellte nach wörtlicher Wiedergabe der Anhörungen des Bw folgenden Sachverhalt fest:

 

"Am 17.4.2007 und am 13.6.2007 hat der Asylwerber in der Betreuungsstelle Alkohol konsumiert und war jedes Mal stark alkoholisiert. Beide Male war der Asylwerber von Mitarbeitern der Fa. E beanstandet und auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Hausordnung eindringlich aufmerksam gemacht worden.

Wegen dem Vorfall vom 17.4.2007 wurde dem Asylwerber das Taschengeld für ein Monat nicht gewährt und außerdem wurde er wegen schwerer Körperverletzung angezeigt.

Am 20.5.2007 wurde der Asylwerber wegen eines versuchten Ladendiebstahls am 5.5.2007, zur Anzeige gebracht."

 

In der Beweiswürdigung wird Bezug genommen auf die im vorgelegten Akt nicht vorhandene Meldung der PI St. Georgen vom 17. April 2007 und auf jene der PI Grein vom 20. Mai 2007 (= Strafanzeige gegen den Bw wegen Ladendiebstahls am 05.05.2007 im Billa-Markt in Grein betreffend Kosmetikartikel im Wert von 27,98 Euro) und auf die Vorfallsmeldungen vom 14. Juni 2007 sowie die Anhörungen des Bw. Die Ausführungen des Bw, wonach er Wodka trinke, wenn er Kopfschmerzen habe, erschienen der belangten Behörde nicht geeignet, eine nachvollziehbare Rechtfertigung für das abträgliche Verhalten des Bw darzustellen. Aus den Einlassungen des Asylwerbers ergebe sich auch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er jederzeit wieder ein solches Verhalten setzen könnte. Darüber hinaus sei auch zu entnehmen, dass er der Einhaltung der Hausordnung nicht den geringsten Stellenwert beimesse. Es sei davon auszugehen, dass er auch künftig keinesfalls bereits sein werde, ein solches Maß an Rücksichtnahme an den Tag zu legen, wie es der Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle erfordere.

 

2.4. "Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes" gab die belangte Behörde Rechtsvorschriften (§ 1 BBG; Art 6 Abs 1 Grundversorgungs-vereinbarung nach Art 15a B-VG; § 2 BBG) wieder, ohne den neuen Kurztitel "Grundversorgungsgesetz - Bund 2005" und die Abkürzung "GVG-B 2005" durch BGBl I Nr. 100/2005 zu beachten. Nach Wiedergabe der genannten Bestimmungen wird zum Spruchpunkt I schablonenhaft wie folgt ausgeführt:

 

"Im vorliegenden zu beurteilenden Fall hat der Asylwerber nun schon zweimal durch grobe Verstöße gegen die in der Hausordnung enthaltenen Sicherheitsbestimmungen verstoßen, wodurch eine Gefährdung der Sicherheit der übrigen Bewohner der Betreuungsstelle gegeben war. Da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass vom Asylwerber in absehbarer Zeit jederzeit wieder ein solches Verhalten gesetzt werden könnte, welches die Sicherheit der Betreuungsstelle unmittelbar gefährden könnte und das Ermittlungsverfahren darüber hinaus auch noch konkrete Anhaltspunkte (siehe schon oben) dafür ergeben hat, dass der Asylwerber trotz eindringlicher Ermahnungen nicht gewillt ist, der Einhaltung der Hausordnung d.h. insbesondere auch dem Erfordernis der gegenseitigen Rücksichtnahme, den unbedingt notwendigen Stellenwert beizumessen, erscheint der erkennenden Behörde der Entzug der Grundversorgung als unbedingt geboten.

 

Es war damit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Zugang zu medizinischer Notversorgung wird damit nicht beschränkt!"

 

2.5. Zur Begründung des im Spruchpunkt II verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs 2 AVG heißt es abermals schablonenhaft:

 

"Im Hinblick darauf, dass das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat, dass keinesfalls ausgeschlossen erscheint, dass der Asylwerber abermals ein solches Verhalten setzen wird, durch welches die Sicherheit der übrigen Bewohner der Betreuungsstellen einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt wird und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Asylwerber hinkünftig an die für die Erstaufnahmestelle geltende Hausordnung halten wird, erscheint aus Sicht der erkennenden Behörde nicht nur der Entzug der Grundversorgung geboten, sondern erscheint es auch im Hinblick auf die besondere Situation in einer Erstaufnahmestelle - sich ergebend aus den allgemeinen Schwierigkeiten beim Zusammenleben einer Vielzahl von Angehörigen verschiedenster Volksgruppen, weiters auch im Hinblick auf die besonderen psychischen Belastungen bzw. Anspannungen, welchen sich der überwiegende Teil der in einer Erstaufnahmestelle während ihres Zulassungsverfahrens wohnhaften Asylwerber ausgesetzt sieht, aber auch insbesondere auf Grund der besonders schwierigen Situation, welcher sich das Personal einer Betreuungsstelle, aber auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der Aufrechterhaltung der der Ordnung in einer solchen Einrichtung, gegenüber sehen - geboten die aufschiebende Wirkung einer Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug anzuschließen.

Durch einen weiteren Aufenthalt des Asylwerbers in der Erstaufnahmestelle würde dem öffentlichen Wohl - durch Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der Sicherheit der Bewohner der Betreuungsstelle bzw. aber auch der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung -  ein derart gravierender Nachteil drohen, dass das Interesse des Asylwerbers an einer Umsetzung der Entlassung aus der Grundversorgung in die Wirklichkeit erst nach Rechtskraft des Bescheides in den Hintergrund zu treten hat.

 

Es war damit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."

 

3. In der Berufung, die offenbar von einer Mitarbeiterin der C für den Bw verfasst worden ist, wird das Vorliegen eines groben Begründungsmangels gerügt. Die Überlegungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung seien nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hätte bei Zugrundelegung der Angaben des Bw zum gegenteiligem Ergebnis kommen müssen. Der Bw leide an einem schweren posttraumatischen Belastungssyndrom. Anstatt die Leistungen der Grundversorgung zu entziehen, hätte die belangte Behörde für den Zugang zu einer adäquaten Krankenbehandlung sorgen müssen. Zum Beweis dafür wird die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bzw einer Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. N. A der Landes-Nervenklinik W beantragt.

 

Die belangte Behörde hätte auch durch Erteilung von Auflagen die Aufrechterhaltung der Ordnung erreichen können. Schon durch Unterbringung in einem Einzelzimmer, welche in der Erstaufnahmestelle West zur Verfügung stünden, hätten Konflikte auf Grund der nächtlichen Schlafstörungen des Bw vermieden werden können. Zielführend wäre auch die Auflage gewesen, sich regelmäßig bei einem Arzt zur Kontrolle und Verbesserung der Medikation zu melden oder einer Alkoholkontrolle zu unterziehen. Der belangten Behörde wären somit gelindere Mittel zur Verfügung gestanden, sie habe diese Möglichkeiten weder geprüft noch überhaupt in Betracht gezogen. Der Bw befände sich in Behandlung in der Landes-Nervenklinik W. Durch die Therapien und die medikamentöse Einstellung werde es dem Bw möglich sein, mit seiner Krankheit umzugehen, sodass er keinen Alkohol mehr nötig habe. Er wäre dann in der Lage und wie schon bisher Willens (Hinweis auf Anhörung vom 17.04.2007), sich an alle Bestimmungen der Hausordnung zu halten und die Ordnung und Sicherheit in der Betreuungsstelle nicht zu gefährden.

 

Der Bescheid wäre auch deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil die vom Gesetz geforderte (§ 2 Abs 4 GVG-B) wiederholte und nachhaltige Gefährdung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung nicht vorliege. Jedenfalls der zweite Verstoß könnte nicht als grob qualifiziert werden. Die Verstöße wären dem Bw auch nicht vorwerfbar, da er lediglich auf Grund starker Schmerzen Alkohol konsumierte und keine wirkungsvollen Medikamente gehabt hätte. Der Bw hätte keinesfalls die Hausordnung übertreten wollen. Eine überlegtere Handlungsweise wäre ihm wegen seiner psychischen Beeinträchtigung nicht möglich gewesen.

 

Die belangte Behörde hätte dem Bw daher die Bundesbetreuung nicht entziehen dürfen, sondern seinen Aufenthalt allenfalls unter Auflagen oder mit Einschränkungen weiter gewähren müssen.

 

Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei nur auf eine allgemeine Begründung gestützt worden, die nicht auf den konkreten Fall eingehe. Worin Gefahr im Verzug liege, sei nicht nachvollziehbar. Da sich der Bw nunmehr in fachärztlicher Behandlung befinde, die ihm die Bewältigung seiner Schmerzen ohne Alkohol ermögliche, gefährde sein weiterer Aufenthalt weder das Wohl der untergebrachten Asylwerber, noch die Ordnung in der Erstaufnahmestelle. Eine Unterkunft, die er anderweitig nicht nehmen könnte, sei zur Gewährleistung der Therapie unbedingt erforderlich. Seiner Berufung wäre daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1. Das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005) ist gemäß seinem § 16 Abs 12 am 1. Jänner 2006 zur Gänze in Kraft getreten. Gemäß § 9 Abs 1 GVG-B 2005 ist das Bundesasylamt Behörde erster Instanz. Über Berufungen entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied, wobei sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der zuletzt gewährten Grundversorgung bzw nach dem Sprengel, in dem das asylrechtliche Zulassungsverfahren geführt wird oder wurde, richtet (vgl § 9 Abs 2 und 3a GVG-B 2005).

 

Nach § 2 Abs 1 GVG-B 2005 leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5). Darüber hinaus sorgt der Bund in gleichem Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren

 

1.      zurückgewiesen oder

2.      abgewiesen wurde, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,

 

bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.

 

Gemäß § 2 Abs 4 GVG-B 2005 kann die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs 1, die

 

1.      die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder

2.      gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz- SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden

 

von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.

 

Nach § 2 Abs 6 GVG-B 2005 hat der Entscheidung, die Versorgung einzuschränken oder zu entziehen, eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

 

Gemäß § 1 Z 3 GVG-B 2005 sind unter Versorgung: die gemäß Art 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung (vgl Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG, BGBl I Nr. 80/2004) zu erbringenden Leistungen zu verstehen.

 

4.2. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenats ist die belangte Behörde ihrer Pflicht gemäß § 37 AVG zur amtswegigen Ermittlung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen.

 

Die belangte Behörde hat abgesehen von der Anhörung des Bw kein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt und zweckdienliche Beweise aufgenommen, sondern nur auf dürftige Vorfallsmeldungen und Aktenvermerke Bezug genommen, die den angenommenen Sachverhalt nicht plausibel machen können.

 

Wenn man die Vernehmung des Bw zum Vorfall vom 17. April 2007 näher betrachtet, so werden die Verstöße gegen die Hausordnung dem Bw nur schlagwortartig ohne Schilderung eines konkreten tatsächlichen Geschehens vorgehalten. Aus der Darstellung in der Stellungnahme des Bw geht aber nur hervor, dass er offenbar in der Nacht seinen Zimmerkollegen B störte, es dann zur Auseinandersetzung kam, wobei der Bw von B und G geschlagen und erheblich verletzt worden war. Eine Verletzung der anderen durch den Bw ist aktenkundig jedenfalls nicht dokumentiert. Aussagen der anderen beteiligten Personen oder von Personen des Sicherheitsdienstes (Fa E) sind dazu nicht vorhanden. Nach den Angaben des Bw habe er Alkohol wegen seiner starken Kopfschmerzen außerhalb der Betreuungsstelle getrunken. Er sei nicht sehr betrunken gewesen und habe die Kontrolle durch die "S" am Eingang unbeanstandet passieren können.

 

Zum zweiten Vorfall vom 13. Juni 2007 gibt es nur den kurzen Aktenvermerk der PI Grein, auf den auch die Vorfallsmeldung der Betreuungsstelle Bad Kreuzen ohne eigene Angaben verweist. Daraus geht hervor, dass der Bw vom Zimmerkollegen angezeigt worden ist, weil es Probleme gab. Unaufgeklärt geblieben ist leider, welche Probleme gemeint waren. Der einschreitende Polizeibeamte der PI Grein stellte zwar eine starke Alkoholisierung des Bw fest und entsorgte zwei halbe Flaschen Wodka, konnte aber den Grund der Meinungsverschiedenheit nicht aufklären. Der Bw verantwortete sich bei seiner Einvernahme abermals damit, dass er Wodka trinke, wenn er Kopfschmerzen habe. Die Tabletten würden zu Gelenksschmerzen führen.

 

4.3. Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 GVG-B 2005 wird vorausgesetzt, dass der Asylwerber die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung fortgesetzt oder nachhaltig gefährdet. Der Ausschussbericht zu § 2 Abs 4 (AB 449 22. GP; zitiert nach Vogl et al., Kommentar zum Fremdenrecht [2006], 664) hält im gegebenen Zusammenhang Folgendes fest:

 

       "Abs 4 bildet Art 6 Abs 3 Grundversorgungsvereinbarung (BGBl I 2004/80) nach; ein grober Verstoß gegen die Hausordnung der Betreuungsstellen des Bundes wird dann vorliegen, wenn der Verstoß geeignet ist, das Zusammenleben der Betreuten erheblich zu stören – wobei auch auf die besonderen Bedürfnisse von Kleinkindern oder Traumatisierten Rücksicht zu nehmen sein wird – oder sonst die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung erheblich erschwert – wie etwa die mutwillige erhebliche Beschädigung eines Einzelzimmers durch den dort untergebrachten Betreuten.

       Der vollkommene Entzug der Betreuung wird - auch im Hinblick auf die Ratio des Gesetzes – nur das letzte Mittel sein und vor allem bei Gewaltanwendung zur Anwendung kommen; vorher kann etwa das Taschengeld zurückgehalten werden. Jede Einschränkung und jeder Entzug der Versorgung bedarf eines Bescheides der Behörde erster Instanz."

 

4.4. Die belangte Behörde hat nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats keine ausreichenden Sachverhaltselemente festgestellt, damit die im zitierten Ausschussbericht angesprochenen gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs 4 Z 1 GVG-B 2005 erfüllt werden. Sie hat im Wesentlichen nur festgestellt, dass der Bw zwei Mal stark alkoholisiert gewesen wäre (vgl Bescheid, Seite 6), wobei diese Feststellung für den ersten Vorfall vom 17. April 2007 aus dem vorgelegten Akteninhalt nicht einmal objektivierbar erscheint. Der im AIS-Speicherauszug ersichtlichen Eintragung vom 18. April 2007 zufolge stand der Bw laut Vorfallsmeldung nur "vermutlich unter Alkoholeinfluss". Ein für Mitbewohner unzumutbares und/oder aggressives Verhalten des Bw wurde konkret überhaupt nicht dargestellt. Auf Seiten 6 ff, insbesondere Seiten 9 f verwendet die belangte Behörde zur Begründung ihres Bescheides ganz allgemein gehaltene Schablonen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs 4 Z 1 GVG-B 2005 nur pauschal behaupten, nicht aber durch konkrete, auf den Einzelfall bezogene Argumente bescheinigen.

 

Selbst wenn man davon ausginge, dass schon die zweimalige Alkoholisierung des Bw am 17. April und 13. Juni 2007 als grobe Verstöße angesehen werden könnten, die die Aufrechterhaltung der Ordnung fortgesetzt oder nachhaltig gefährdeten, müsste dem Argument der Berufung Beachtung geschenkt werden, dass der Bw immer nur auf Grund seiner Krankheit zum Alkohol gegriffen habe und ihm dies nicht vorwerfbar sei. Nach dem Berufungsvorbringen leidet der Bw nämlich an Diabetes und an einem posttraumatischen Belastungssyndrom verbunden mit starken Kopfschmerzen, was zu nächtlichen Schlafstörungen führe. Die ihm vom Hausarzt verordneten Medikamente hätten nicht geholfen.

 

Die belangte Behörde hat zum Gesundheitszustand des Bw bzw zu seinem Krankheitsbild keinerlei Feststellungen getroffen, obwohl er sich schon bei seinen Anhörungen darauf berief, dass er deswegen Alkohol konsumiere, um seine starken Kopfschmerzen zu ertragen. Wenn die belangte Behörde in ihrer "Beweiswürdigung" die Ausführungen des Bw als unerheblich einstuft, weil sie keinesfalls geeignet erschienen, eine nachvollziehbare Rechtfertigung für sein abträgliches Verhalten darzustellen, so macht sie es sich offenkundig zu einfach und übergeht gegenteilige Anhaltspunkte nach der Aktenlage. Aus dem AIS-Speicherzuszug ist nämlich ersichtlich, dass der Bw die Zeit vom 24. April bis 2. Mai 2007 im W Krankenhaus in stationärer Behandlung verbrachte. Außerdem geht daraus hervor, das der Bw nach ärztlicher Stellungnahme von Frau Dr. M vom 31. Mai 2007 im Hinblick auf § 10 AsylG 2005 nicht überstellbar und eine weitere Abklärung erst in 2 bis 3 Monaten möglich gewesen wäre. Zudem wird in der Berufung darauf hingewiesen, dass sich der Bw vorübergehend abermals in fachärztlicher Behandlung in der Landes-Nervenklinik W befinde. Diese Umstände machen es aber wahrscheinlich, dass tatsächlich das Krankheitsbild des Bw für seinen Alkoholmissbrauch ursächlich sein und dem Bw möglicherweise kein Vorwurf gemacht werden könnte. Weder in den vorgelegten Aktenteilen noch im angefochtenen Bescheid findet sich eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit diesem Thema.

 

4.5. Schon auf Grund des aus dem Gesetz und den Materialien folgenden Ultima-Ratio-Prinzips hätte die belangte Behörde nicht den vollkommenen Entzug der Bundesbetreuung anordnen dürfen, sondern gelindere Maßnahmen ergreifen müssen. Die Berufung hat mit Recht ins Treffen geführt, dass dem Bw Auflagen, sich einer geeigneten medizinischen Behandlung und der regelmäßigen Alkoholkontrolle zu unterziehen, hätten erteilt werden können. Außerdem trifft grundsätzlich auch der Hinweis zu, dass durch die Unterbringung des krankheitsbedingt unter Schlafstörungen leidenden Bw in einem Einzelzimmer drohende Konflikte mit Zimmerkollegen vermieden werden könnten. Wie die Berufung auch mit Recht gerügt hat, wurden solche gelinderen Mittel von der belangten Behörde nicht einmal in Betracht gezogen. Erst wenn auch gelindere Mittel fruchtlos bleiben, wäre im Falle von wiederholt nachgewiesenen alkoholbedingten Aggressionshandlungen des Bw die Annahme berechtigt gewesen, dass die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungsstelle durch die weitere Unterbringung des Bw nachhaltig gefährdet erscheint.

 

Die belangte Behörde konnte mit ihren floskelhaften Begründungen weder eine geeignete Tatsachengrundlage ersetzen noch über ihre Rechtsirrtümer hinwegtäuschen. Im Ergebnis fehlt es bereits an einem für die Subsumtion unter die Bestimmung des § 2 Abs 4 Z 1 GVG-B 2005 ausreichenden Sachverhalt. Der angefochtene Bescheid war schon deshalb unschlüssig und damit inhaltlich rechtswidrig.

 

4.6. Zum ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs 2 AVG ist festzustellen, dass die belangte Behörde in keiner Weise dargelegt hat, dass eine vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten gewesen sei. Sie hat abermals, ohne am Fall orientierte, konkrete Erwägungen anzustellen, mit einer bloß schablonenhaften Scheinbegründung operiert.

 

Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats kann außerdem keine tatsächliche Umstände dem angefochtenen Bescheid entnehmen, die auf Gefahr im Verzug hindeuten. Es ist aus der Aktenlage entgegen den substanzlosen Behauptungen der belangten Behörde in keiner Weise ersichtlich, welche schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Wohles bzw der Sicherheit der Bewohner der Erstaufnahmestelle durch den Aufenthalt des Bw unmittelbar gedroht hätte, so dass das Interesse des Bw an einer Umsetzung des Bescheides erst nach Rechtskraft in den Hintergrund zu treten hatte.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid war demnach ebenfalls rechtswidrig.

 

5. Im Ergebnis war der angefochtene Bescheid mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen in beiden Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben. Mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 9 Abs 3 GVG-B 2005 in der Berufung wird der Bw auf die gegenständliche Entscheidung verwiesen. Ein gesonderter Abspruch erscheint nicht mehr notwendig.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro für die Berufung, 13,20 Euro für den Verbesserungsschriftsatz und 13,20 Euro für die Zustellvollmacht, insgesamt daher von 39,60 Euro angefallen

 

 

Dr.  W e i ß

 

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