Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-700012/7/BMa/Be

Linz, 09.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des B G, gegen den Bescheid des Leiters des Bundesasylamtes (Erstaufnahmestelle West) vom 16. Juli 2007,

Zl. 05 14. 160 BBG, wegen Entzugs der Grundversorgung nach dem Bundesbetreuungsgesetz (gemeint wohl: Grundversorgungsgesetz-Bund 2005) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber  aufgrund des "Bundesbetreuungsgesetzes" (offensichtlich gemeint: Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird – Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 – GVG-B 2005) BGBl. I Nr. 405/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2005 die bisher gewährte Versorgung gemäß § 2 Abs.4 iVm § 1 Z.3 GVG-B 2005 mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung dieses Bescheides entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass einer gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG keine aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, der Asylwerber habe am 5. September 2005 bei der EAST-Ost Traiskirchen einen Asylantrag gestellt und sei am gleichen Tag in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen und ab 19. Jänner 2006 in der Betreuungsstelle Bad Kreuzen untergebracht gewesen. Laut Vorfallsmeldung der Betreuungsstellenleitung Bad Kreuzen und Bericht der PI Grein vom 9. Juli 2007 habe der Antragsteller am 7. Juli 2007 gegen 0.05 Uhr in der Betreuungsstelle Bad Kreuzen gegen die Hausordnung verstoßen, indem er ein störendes bzw. unzumutbares Verhalten gesetzt, die Sicherheit anderer gefährdet und die Nachtruhe nicht beachtet habe. Er sei am Areal im Besitz von Alkohol gewesen und habe diesen auch konsumiert.

Der Entscheidung die Grundversorgung einzuschränken, sei eine Anhörung des Asylwerbers vor der erkennenden Behörde am 16. Juli 2007 im Beisein eines bestellten und beeideten mongolischen Dolmetschers vorangegangen.

Im Verlauf dieser Anhörung sei vom Asylwerber vorgebracht worden, er sei nach Grein gegangen und habe dort Wein und Bier getrunken. Als er nach Hause gekommen sei, habe er keinen Schlüssel gehabt, sodass er die Sicherheitswache habe ersuchen müssen, seine Zimmertür aufzuschließen. Als sein Mitbewohner nach Hause gekommen sei, habe er in seinem Bett geschlafen. Er habe seinen Mitbewohner gefragt, warum er den Schlüssel bei sich habe, und so habe ein Streit begonnen. Wie es zu der Auseinandersetzung gekommen sei, wisse er nicht mehr genau, aber der Mitbewohner habe ihn mit dem Fuß getreten und anschließend mit einer Halsklammer fixiert. Der Streit sei durch die Polizei beendet worden und sein Mitbewohner habe das Zimmer verlassen.

Er wisse, dass er nicht in der Betreuungsstelle Alkohol konsumieren dürfe, daher habe er außerhalb der Betreuungsstelle getrunken. Er habe nicht gewusst, dass der alkoholisierte Zustand verboten sei. Er habe keine Alkoholprobleme, aber anlässlich eines Besuchs einer mongolischen Familie in Grein Alkohol getrunken. Es sei sehr stressig für ihn, weil er immer in der Betreuungsstelle sei, aber in einer Pension untergebracht werden möchte. Er habe eine Zahnpasta und vor einem Jahr eine Flasche Wodka und eine Flasche Whisky gestohlen.

 

 Die belangte Behörde führt aus, der Rechtsmittelwerber sei wegen des mehrmaligen Verdachtes des Diebstahls (Ladendiebstahl) zu Anzeige gebracht worden. Bei B G sei bei der tätlichen Auseinandersetzung ein Schneidezahn seiner Zahnprothese vom Oberkiefer beschädigt worden und er habe über Schmerzen im rechten Rippenbereich geklagt.

Die Behörde kam zur Ansicht, der Berufungswerber dürfte ein Alkoholproblem haben, weil es schon mehrmals Probleme wegen übermäßigen Alkoholgenuss gegeben hätte und er auch schon mehrmals von der PI  wegen Verdachtes des Ladendiebstahls (alkoholische Getränke) angezeigt worden sei.

Weiters wurde ausgeführt, aus den bisherigen Verhaltensweisen des Asylwerbers habe entnommen werden müssen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche,  er könnte jederzeit wieder ein solches Verhalten – schwere Verstöße gegen die in der Hausordnung angeführten Sicherheitsbestimmungen – setzen, welche nun schon mehrmals zu Beanstandungen geführt hätten.

Darüber hinaus sei den Ausführungen des Asylwerbers auch zu entnehmen, dass er die Hausordnung kenne, aber trotzdem den Anweisungen des Personals keinen Stellenwert beimesse. Überdies sei davon auszugehen, das er auch künftig keinesfalls bereit sein werde, ein solches Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme, wie sie der Aufenthalt in einer Betreuungs- bzw. Erstaufnahmestelle von allen Bewohnern im gemeinsamen Interesse erfordere, an den Tag zu legen. Die Ausführungen des Asylwerbers, wonach er nicht gewusst habe, das auch der alkoholisierte Zustand verboten sei, erscheine der erkennenden Behörde keinesfalls geeignet, eine nachvollziehbare Rechtfertigung für sein abträgliches Verhalten am

7. Juli 2007 zu bieten. Der Asylwerber sei bei den mündlichen Ermahnungen jedes Mal auf die Konsequenzen aufmerksam gemacht worden, habe diese jedoch offensichtlich ignoriert.

 

Bei der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall habe der Asylwerber nun schon zweimal grob gegen die in der Hausordnung enthaltenen Sicherheitsbestimmungen verstoßen, wodurch eine Gefährdung der Sicherheit der übrigen Bewohner der Betreuungsstelle gegeben gewesen sei.

Da das Ermittlungsverfahren ergeben habe, es könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass vom Asylwerber in absehbarer Zeit wieder ein solches Verhalten gesetzt werde, welches die Sicherheit in der Betreuungsstelle unmittelbar gefährden könnte, und das Ermittlungsverfahren darüber hinaus auch noch konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben habe, dass der Asylwerber trotz eindringlicher Ermahnung nicht gewillt sei, der Einhaltung der Hausordnung, d.h. insbesondere auch dem Erfordernis der gegenseitigen Rücksichtnahme, den unbedingt notwendigen Stellenwert beizumessen, erscheine der Entzug der Grundversorgung als unbedingt geboten.

 

Zur Begründung des im Spruchpunkt II angeführten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs.2 AVG führt die Behörde erster Instanz wie folgt aus:

 

"Im Hinblick darauf, dass das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat, dass keinesfalls ausgeschlossen erscheint, dass der Asylwerber abermals ein solches Verhalten setzten wird, durch welches die Sicherheit der übrigen Bewohner der Betreuungsstellen einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt wird und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Asylwerber hinkünftig an die für die Erstaufnahmestelle geltende Hausordnung halten wird, erscheint aus Sicht der erkennenden Behöre nicht nur der Entzug der Grundversorgung geboten, sondern erscheint es auch im Hinblick auf die besondere Situation in einer Erstaufnahmestelle – sich ergebend aus den allgemeinen Schwierigkeiten beim Zusammenleben einer Vielzahl von Angehörigen verschiedener Volksgruppen, weiters auch im Hinblick auf die besonderen psychischen Belastungen bzw. Anspannung, welchen sich der überwiegende Teil der in einer Erstaufnahmestelle während ihres Zulassungsverfahrens wohnhaften Asylwerber ausgesetzt sieht, aber auch insbesondere aufgrund der besonders schwierigen Situation, welcher sich das Personal einer Betreuungsstelle, aber auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Aufrechterhaltung der der Ordnung in einer solchen Einrichtung gegenüber sehen – geboten, die aufschiebende Wirkung einer Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug auszuschließen.

Durch einen weiteren Aufenthalt des Asylwerbers in der Erstaufnahmestelle würde dem öffentlichen Wohl – durch Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der Sicherheit der Bewohner der Betreuungsstelle bzw. aber auch der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung – ein derart gravierender Nachteil drohen, dass das Interesse des Asylwerbers an einer Umsetzung der Entlassung aus der Grundversorgung in die Wirklichkeit erst nach Rechtskraft des Bescheides in den Hintergrund zu treten hat."

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Berufungswerber am 16. Juli 2007 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 18. Juli 2007.

Darin werden die Berufungsanträge gestellt, die Berufungsbehörde möge

I. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und dem Berufungswerber wieder Versorgung gemäß § 1 Z.3 Bundesbetreuungsgesetz gewähren; in eventu

II. ihm die Grundversorgung wenigstens nur einschränken oder unter Auflagen gewähren; in eventu

III. den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; und

IV. seiner Berufung aufschiebende Wirkung gewähren.

 

Begründend wird vom Berufungswerber im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde hätte nicht gleich zum härtesten Sanktionsmittel, nämlich der Entlassung aus der Grundversorgung, greifen müssen, es liege im Ermessen der Behörde, ob sie bei Verstößen gegen die Hausordnung gleich zu einer Sanktion greife und welche Sanktion sie anwende.

Dabei sei auf die schwierige persönliche Situation des Rechtsmittelwerbers nicht eingegangen worden, sei er doch durch das schon lange andauernde Asylverfahren und die Trennung von seiner Frau und den Kindern sehr angeschlagen. Dazu komme, dass er die "Lagersituation" kaum ertrage, vor allem nicht das Zusammenleben mit seinem um viele Jahre jüngeren Landsmann, der aufgrund seines unterschiedlichen Alters andere Lebensgewohnheiten habe als er. Aus diesem Grund habe er schon mehrmals beantragt, in eine Pension gehen oder privat wohnen zu können. Auf diese Hintergründe sei niemals eingegangen worden. Dies sei natürlich keine Entschuldigung für die Vorfälle, zu denen es unter Alkoholeinfluss gekommen sei. Es wäre aber nicht dazu gekommen, wenn auf seine persönlichen Bedürfnisse eingegangen worden wäre und weniger psychischer Druck, der insbesondere aufgrund des schwierigen Zusammenlebens mit seinem Zimmerkollegen sehr groß war, auf ihm gelastet hätte.

Er ersuche seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil er kein Alkoholiker sei und es seiner Meinung nach nicht so weit gekommen wäre, wären die Probleme zwischen seinem Mitbewohner und ihm berücksichtigt worden.

Der Alkohol sei manchmal eine Flucht aus der gespannten Situation im Lager gewesen. Es wäre nicht so weit gekommen, wenn er eine andere Unterkunft bekommen hätte.

 

2. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 20. Juli 2007 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Akt ohne weiteren Kommentar zur "Verwendung" vorgelegt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und die beigeschaffte Verordnung des Bundesasylamtes zur Erlassung einer Hausordnung für die Betreuungseinrichtung des Bundes.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs.2 Z 1 AVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Aus einem im Akt einliegenden am 29.6.2007 verfassten Aktenvermerk ergibt sich, dass der Berufungswerber am 24. und 26. Juni 2007 betrunken in seinem Zimmer vorgefunden und ihm am 29. Juni 2007 mitgeteilt worden war, er werde aufgrund seiner wiederholten Alkoholisierung nicht mehr als Remunerant beschäftigt werden. Er wurde auch informiert, dass bei abermaliger Alkoholisierung weitere Sanktionen, wie Taschengeldentzug bzw. auch die Entlassung (gemeint aus der Grundversorgung) durchgeführt werden müssten.

 

Weiters ist dem Akt eine niederschriftliche Einvernahme des Berufungswerbers am 14. September 2005 angeschlossen, wonach er gegen die Hausordnung verstoßen habe, weil er dritten Personen einen unbefugten Aufenthalt ermöglicht habe.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Nach der Ermahnung des Rechtsmittelwerbers im Jahre 2005 wegen Verstoßes gegen die Hausordnung, weil er dritten Personen einen unbefugten Aufenthalt ermöglicht hatte, hat es in den Betreuungseinrichtungen bis Juni 2007 keine gravierenden Vorstöße durch den Berufungswerber gegeben. Am 24. und 26. Juni 2007 wurde er betrunken in seinem Zimmer vorgefunden und daraufhin nicht mehr als Remunerant beschäftigt. Er wurde informiert, dass ihn bei abermaliger Alkoholisierung weitere Sanktionen, wie Taschengeldentzug bzw. auch Entlassung treffen müssten. Am 7. Juli 2007 hat sich der Berufungswerber wiederum außerhalb der Betreuungsstelle betrunken und ist alkoholisiert in sein Zimmer in der Betreuungseinrichtung zurückgekehrt, welches aber von seinem Zimmerkollegen versperrt worden war. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Berufungswerber ein ständiges Alkoholproblem hat; ein solches bestand jedenfalls in den letzten Wochen vor der tätlichen Auseinandersetzung am 7. Juli 2007. Der Zimmerkollege hatte auch den Schlüssel, sodass der Berufungswerber das Zimmer vom Wachdienst aufsperren lassen musste. Nachdem sein Zimmerkollege in das gemeinsame Zimmer zurückgekehrt war, ist es wegen des Zimmerschlüssels, den der Mitbewohner beanspruchte, zum Streit und in weiterer Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Es kann nicht festgestellt werden, wen der beiden Streitparteien ein Verschulden an dem Raufhandel trifft.

 

2.3. Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt und wird auch nicht bestritten.

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 9 Abs.1 GVG-B 2005 ist das Bundesasylamt Behörde erster Instanz. Über Berufungen entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied, wobei sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der zuletzt gewährten Grundversorgung oder nach dem Sprengel, in dem das asylrechtliche Zulassungsverfahren geführt wird oder wurde, richtet (vgl. § 9 Abs.2 und 3a GVG-B 2005).

 

Nach § 2 Abs.1 GVG-B 2005 leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5). Darüber hinaus sorgt der Bund in gleichem Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren

1.      zurückgewiesen oder

2.      abgewiesen wurde, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird, bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.

 

Gemäß § 2 Abs.4 GVG-B 2005 kann die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs.1, die

1.      die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder

2.      gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, aus der Bundesbetreuungseinrichtung weggewiesen werden,

von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden.

 

Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.

 

Nach § 2 Abs.6 GVG-B 2005 hat der Entscheidung, die Versorgung nach Abs.4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.

 

3.2. Das Gesetz fordert, das der Verstoß gegen die Hausordnung "grob" und ergänzend dazu, das dieser Verstoß die Aufrechterhaltung der Ordnung "fortgesetzt oder nachhaltig" gefährdet. Die zitierten unbestimmten Gesetzesbegriffe bedürfen einer entsprechenden Auslegung.

Nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates ist im vorliegenden Fall die Gefährdung der Aufrechterhaltung der Ordnung vorwiegend im Konflikt mit dem Zimmergenossen des Berufungswerbers zu sehen. Nach der Ermahnung im Jahre 2005, wegen Ermöglichen des unbefugten Aufenthaltes dritter  Personen, sind zunächst keine weiteren Vorfälle aktenkundig. Erst Ende Juni 2007 wurde der Rechtsmittelwerber wiederholt wegen Alkoholisierung auffällig. Seiner Berufung ist zu entnehmen, dass der Konflikt mit seinem Zimmerkollegen schon längere Zeit bestanden hat, und es ist anzunehmen, dass dieser sich Ende Juni zugespitzt hat, sodass sich der Rechtsmittelwerber - wie er offen in seiner Berufung geschildert hat -  teilweise in den Alkohol geflüchtet hat. Dabei hat er sich, aus seiner Sicht der Hausordnung konform, außerhalb der Bundesbetreuungseinrichtung betrunken.

Eine fortgesetzte oder nachhaltige Gefährdung ausgehend vom Berufungswerber würde zweifellos bestehen, würden die beiden Zimmergenossen nicht getrennt untergebracht werden.

Der vollkommene Entzug der Betreuung ist – auch im Hinblick auf die Ratio des Gesetzes – nur das letzte Mittel, das vor allem bei Gewaltanwendung zur Anwendung kommt. Jede Einschränkung und jeder Entzug der Versorgung bedarf eines Bescheides der Behörde erster Instanz (Heindl-Loebenstein-Verosta, Das österreichische Recht, III g §2 FN2).

 

Im konkreten Fall ist es zwar schon zu Gewaltanwendung, einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Asylwerbern, gekommen; ob den Berufungswerber ein (überwiegendes) Verschulden daran trifft, kann nicht nachvollzogen werden.

Vor einem Entzug der Versorgung sind im konkreten Fall jedenfalls noch andere Maßnahmen, wie die Erteilung einer Auflage, sich einer Alkoholbehandlung zu unterziehen, und die Unterbringung des Berufungswerbers getrennt von seinem Zimmerkollegen, möglich.

Solche gelinderen Mittel wären vor dem gänzlichen Entzug der Bundesbetreuung durch die belangte Behörde anzuwenden gewesen. Erst bei fruchtlosem Einsatz dieser und weiteren nachgewiesenermaßen vom Berufungswerber herbeigeführten Aggressionshandlungen oder Alkoholexzessen wäre die Annahme gerechtfertigt, der Berufungswerber würde fortgesetzt oder nachhaltig die Aufrechterhaltung der Ordnung im Betreuungsheim gefährden.

 

Der Bescheid, der sich im Übrigen in seinem Spruch fälschlich auf das – nicht mehr existente – Bundesbetreuungsgesetz stützt, war daher schon deshalb ersatzlos aufzuheben.

 

4. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs.2 AVG ist weiters darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in keiner Weise dargelegt hat, dass die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten gewesen sei. Mit einer schablonenhaften Begründung, ohne konkretes Eingehen auf den vorliegenden Fall wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Welche schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentliches Wohls oder der Sicherheit den Bewohnern der Erstaufnahmestelle durch den Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers unmittelbar gedroht hätte, sodass sein Interesse an einer Umsetzung des Bescheides erst nach Rechtskraft in den Hintergrund zu treten hatte, wurde nicht dargelegt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid war demnach ebenfalls rechtswidrig.

 

5. Im Ergebnis war somit der angefochtene Bescheid mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen in beiden Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben, womit sich ein gesonderter Abspruch über den in er Berufung gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum