Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400764/13/SR/Ri

Linz, 27.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des E S H alias A S H alias A S H, geb. am, StA von Libanon, vertreten durch Dr. J R, Rechtsanwalt in L, Wstraße, soweit sie die Zulässigkeit der Anhaltung des Mitbeteiligten ab 8. Februar 2006 betrifft, im zweiten Rechtsgang nach der (teilweise) aufhebenden  Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0051-8 zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Beschwerde gegen die "Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ab 8. Februar 2006" wird abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen wäre. 

 

II.                  Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in der Höhe von 220,30  Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

             

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 157/2005) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und der UVS-Aufwand­ersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), ein libanesischer Staatsangehöriger, aufgetreten unter den Namen E S H alias A S H alias A S H, laut seinen Angaben geboren am, reiste am 1. Jänner 2006 illegal mit einem Pkw von der Schweiz kommend ins Bundesgebiet der Republik Österreich ein und brachte am 2. Jänner 2006 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (im Folgenden: EAST-West) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Nach der Einbringung des Antrages wurde dem Bf eine Unterkunft in der EAST-West zugewiesen und er in dieser angemeldet.

 

Am 3. Jänner 2006 nahmen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Beamte der Polizeiinspektion St. Georgen i. A.) in der EAST-West die "Erstbefragung" des Bf vor. Die Befragung dauerte von 12.45 bis 13.30 Uhr. Nach 17.42 Uhr (Fax-Protokoll) wurde dem Bf mit Schriftsatz der EAST-West vom 3. Jänner 2006, Zl. 06 00.025, mitgeteilt, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom      2. Jänner 2006 gemäß § 4 AsylG 2005  beabsichtigt ist.

 

Gleichzeitig wurde die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde von der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 in Kenntnis gesetzt.

 

1.2. Mit Mandatsbescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 3. Jänner 2006, AZ. Sich40-1003-2005, wurde über den Bf zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der Schubhaftbescheid wurde vom Bf am 3. Jänner 2006 nach 18.10 Uhr persönlich übernommen. Im Anschluss daran wurde der Bf in das Polizeianhaltezentrum Linz eingeliefert.

 

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des relevanten Sachverhaltes aus, dass die EAST-West sowohl den Bf als auch die belangte Behörde von der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 in Kenntnis gesetzt habe. Da der Bf, "abgesehen von seiner ihm bis zur Durchführung seiner Erstbefragung im Asylverfahren zur Verfügung gestellten bundesbetreuten Unterkunft in der EAST-West", über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfüge, weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Fremdengesetz noch nach dem Asylgesetz sei, kein Nationalreisedokument bzw. ein anderweitiges Identitätsdokument vorweisen könne und völlige Mittellosigkeit vorliege, sei der Bf am 3. Jänner 2006 um 18.10 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. in der EAST-West über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck festgenommen und vorgeführt worden. "Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und seines bisher gezeigten Verhaltens im Bundesgebiet sei zu befürchten, dass der Bf sich - auf freiem Fuß belassen - dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde". Weiters führt die belangte Behörde aus, dass ein gelinderes Mittel die Gefahr des Abtauchens in die Illegalität beinhalten würde und daher von der Verhängung der Schubhaft nicht Abstand genommen werden konnte.

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2006, eingebracht mit Fax vom 3. Februar 2006 bei der belangten Behörde, erhob der Bf nunmehr vertreten durch den in der Präambel angeführten Rechtsanwalt "Beschwerde gegen die Verhängung und Anordnung der Schubhaft gem. § 82 FPG 2005". Beantragt wird u.a. die kostenpflichtige Rechtswidrigkeitserklärung der Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Schubhaftbescheides der belangten Behörde vom 3.1.2006, Sich40- 1003-2005.

 

Die Beschwerde bringt zum relevanten Sachverhalt, der dem Vorlageakt zu entnehmen ist, keine wesentlichen Neuerungen vor. Ergänzend führt der Rechtsvertreter aus, dass der Bf bei seinem Freund O O H, geb. in T, Bstraße, Quartier und Unterhalt gewährt erhalte und dieser auch bereit wäre, eine weitergehende Verpflichtungserklärung vorzulegen. Weiters habe der Bf seine Bereitschaft erklärt, im Falle einer entsprechenden Entscheidung durch das Bundesasylamt die Rückreise in die Schweiz vorzunehmen. Im Verfahren sei ihm eine bundesbetreute Unterkunft in der EAST-West zur Verfügung gestellt worden und dort habe man ihn auch in Haft genommen.  Seine Identität könne er durch die Vorlage seines libanesischen Führerscheines jederzeit unter Beweis stellen. Eine Ablichtung liege der Beschwerdeschrift bei.

 

In rechtlicher Hinsicht geht der Beschwerdevertreter sowohl von der Rechtswidrigkeit der Haftverhängung als auch der Anhaltung in Schubhaft aus, da jedenfalls gelindere Mittel zur Anwendung gelangen hätten müssen. 

 

Neben den Anträgen auf "sofortige Enthaftung", "ersatzlose Aufhebung des Schubhaftbescheides", "Anwendung gelinderer Mittel"  und "Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung" beantragt der Rechtsvertreter einen Aufwandersatz in der Höhe von 732 Euro (Schriftsatzaufwand: 610 Euro und USt: 122 Euro).

 

 

1.4.1. Mit Fax vom 6. Februar 2006 (eingelangt am 7. Februar 2006) hat die belangte Behörde Auszüge des bezughabenden Verwaltungsaktes vorgelegt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt im Original vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Der Originalakt langte am 8. Februar 2006 ho. ein.

 

1.4.2. In der Gegenschrift brachte die belangte Behörde ergänzend vor, dass der Bf am Tag nach seiner Asylantragsstellung in der Schweiz am 3. Juni 2003 in die Illegalität abgetaucht sei. Die Angaben des Bf im "österreichischen Asylverfahren" bezogen auf seinen Aufenthalt  in der Schweiz würden mit den Erkenntnissen der Schweizer Polizeibehörden nicht übereinstimmen. Hinsichtlich "der fremdenpolizeilichen Bestimmungen habe sich der Bf völlig unbelehrbar erwiesen. Durch dieses Verhalten habe der Bf eindeutig dokumentiert, dass er kein Interesse an der Einhaltung der Rechts- und Werteordnung seines Gastlandes habe."

 

Die belangte Behörde gelange auch nach den neuesten Erkenntnissen zur Ansicht, dass ein gelinderes Mittel nicht erlassen werden konnte. "Es könne - im Sinne eines funktionierenden Asylwesens - von den Behörden keinesfalls hingenommen werden, dass Asylsuchende unmittelbar nach der Einbringung eines Asylantrages wieder in die Illegalität abtauchen um in weiterer Folge in ein Nachbarland illegal einzureisen und wiederum ein Asylbegehren stellen".

 

Abschließend beantragt die belangte Behörde die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde.

 

1.5. Mit Erkenntnis vom 8. Februar 2006, VwSen-400764/3/SR/Ri, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der gegen den Beschwerdeführer am 3. Jänner 2006 erlassene Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab dem 3. Jänner 2006 für rechtswidrig erklärt wurden.

 

1.6. Der Sicherheitsdirektor für das Bundesland Oberösterreich hat gegen das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

1.7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0051-8, wurde der angefochtene Bescheid "insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als "der Oö. Verwaltungssenat" über die Zulässigkeit der Anhaltung des Mitbeteiligten ab 8. Februar 2006" abgesprochen hat. Die Beschwerde, soweit sie den Abspruch über die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides der belangten Behörde und die Rechtswidrigkeit der Anhaltung bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates betraf, wurde als unbegründet abgewiesen.

 

Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das Vorbringen der Erstbehörde in der Gegenschrift "entsprechende Erhebungspflichten" des belangten Verwaltungssenates ausgelöst habe und dieser dem - mit der Begründung, dass alleine die Einreise und das danach gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich maßgeblich wäre, nicht  -nachgekommen sei.

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgeführt:

"Die Notwendigkeit der Schubhaft könnte sich daraus ergeben, dass sich der Mitbeteiligte vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hätte".

 

2. Das o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Oö. Verwaltungssenat am 27. Juli 2007 zugestellt worden.

 

3. Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes, dem Beschwerdevorbringen und der Aktenlage hat der Oö. Verwaltungssenat über die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ab dem 8. Februar 2006 erwogen:

 

3.1. Nach § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.157/2005 (im Folgenden: FPG 2005), hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

1.      nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3.      gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. 

 

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG 2005 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 leg. cit. kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.      gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung      (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.      gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.      gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4.      auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG 2005 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 

 

Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

Gemäß § 77 Abs. 5 leg. cit. steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich  für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (BVG-B 2005) leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5 ). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren

1.      zurückgewiesen oder

2.      abgewiesen wurde, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,

bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.

 

4.3. Der Bf wurde zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft angehalten.

 

Seine Beschwerde über die weitere Anhaltung in Schubhaft war zulässig aber unbegründet.

 

4.4.1. Wie sich aus der Aktenlage und unwidersprochen aus der Beschwerdebegründung ergibt, war der Bf zum Entscheidungszeitpunkt des Oö. Verwaltungssenates Asylwerber.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 FPG 2005 ist u.a. § 76 Abs. 1 FPG 2005 auf Asylwerber nicht anzuwenden. 

 

Ausgehend davon, dass das Asylverfahren des Bf zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der Verhängung der Schubhaft weder rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt noch für gegenstandslos erklärt war und der Bf vom Asylwerberbegriff des § 1 Abs. 2 FPG 2005 erfasst wird, kann die Schubhaft nicht auf § 76 Abs. 1 FPG 2005 gestützt werden.

 

Die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem 8. Februar 2006 hätte, wie nachfolgend dargestellt, auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG gestützt werden können.

 

4.4.2. Am 8. Februar 2006 war das Asylverfahren des Bf noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, das Verfahren befand sich im Stande des Zulassungsverfahrens, ein Ausweisungsverfahren gemäß § 10 AsylG  war noch eingeleitet und die Konsultationen mit der Schweiz waren noch nicht abgeschlossen.

 

In der Gegenschrift hatte die belangte Behörde aufgezeigt, dass die Identität des Bf nicht feststehe, er falsche und widersprüchliche Angaben zum Asylverfahren in der Schweiz gemacht und er unmittelbar nach der Antragseinbringung in der Schweiz in den Untergrund abgetaucht und sich so dem behördlichen Zugriff entzogen habe.

 

Bei der niederschriftlichen Befragung am 7. Februar 2006 führte der Bf aus, dass er nach der Erlangung eines gefälschten deutschen Aufenthaltstitels über Frankreich in die Schweiz eingereist sei. Nach der Asylantragsstellung habe er die Betreuungsstelle verlassen, da ihm gesagt worden sei, dass er als Libanese binnen kurzer Zeit abgeschoben werde. In der Schweiz habe er sich von Juni 2003 bis zum 1. Jänner 2006 illegal aufgehalten. In die Schweiz möchte er nicht mehr zurück, da die Schweizer Behörden rasch Reisedokumente besorgen und er schnell abgeschoben werde.

 

Mit diesen Aussagen und dem zuvor in der Schweiz gesetzten Verhalten hat der Bf aufgezeigt, dass er mit wechselnden Identitäten und gefälschten Dokumenten die Einreisebestimmungen zu umgehen pflegt, Asylanträge zur Absicherung des Aufenthaltes einbringt und fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Illegalität zu entgehen sucht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2005/21/0301, zu § 66 FrG 1997 ausgeführt, dass allein der Umstand eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung die Behörde noch nicht zur Schubhaftverhängung berechtigt; vielmehr ist stets eine materielle Prüfung dahin, ob - z.B. wegen mangelnder beruflicher oder sozialer Verankerung des Fremden im Inland - ein konkreter Sicherungsbedarf besteht, durchzuführen.

 

Das bisherige Verhalten des Bf in den von ihm durchreisten Staaten und im langjährigen Aufenthaltsstaat (Schweiz) hat eindeutig erkennen lassen, dass der Bf  jede Möglichkeit nutzt, um fremdenpolizeiliche Maßnahmen hintanzuhalten.

 

Die Wahrscheinlichkeit des Untertauchens in die Anonymität rechtfertigt eine Ermessensausübung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Maßnahmen zu verhängen (VwGH vom 23.3.1999, 98/02/0309) bzw. diese aufrechtzuerhalten.

 

Im gegenständlichen Verfahren wäre daher ein konkreter Sicherungsbedarf vorgelegen, die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem 8. Februar 2006 gerechtfertigt und auch verhältnismäßig gewesen.  

 

5. Im Ergebnis war daher die gegenständliche Beschwerde, soweit sie sich auf die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem 8. Februar 2006 bezieht, abzuweisen und gemäß § 83 Abs. 4 festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen wären. 

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) nach § 79a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 und 3 AVG iVm. § 1 Z. 1 der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003 Kosten in Höhe von insgesamt 220,30 Euro (Schriftsatzaufwand) zuzusprechen.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Stierschneider

 

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