Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130570/5/BP/Se

Linz, 27.08.2007

 

 

                                             E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag.Dr. Bernhard Pree über die Berufung des HH, G, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 10. Juli 2007, Zl. 933/10-467478 zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG iVm § 66 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

                                                                          

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. Juni 2007, Zl. 933/10-542431, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden, verhängt, weil er am 26. März 2007 in der Zeit von 16.31 Uhr bis 16.49 Uhr, in Linz, Blumauerstraße vor Haus Nummer ...... das mehrspurige Kraftfahrzeug Audi mit dem polizeilichen Kennzeichen ........ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. Diese Strafverfügung wurde am 11. Juni 2007 nach zweifachem Zustellversuch beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt, vom Bw jedoch innerhalb der eingeräumten Frist nicht behoben.

 

 

1.2.  Aufgrund dieser Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. Juni 2007, Zl. 933/10-542431, erließ der Bürgermeister der Stadt Linz mit 10. Juli 2007 eine Vollstreckungsverfügung gemäß den §§ 3 und 10 Verwaltungs­vollstreckungs­gesetz 1991.

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2007 erhob der Bw Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung und führte aus, dass die Vollstreckung mangels Mitteilung der Behörde, wofür das Geld zu zahlen sei, unzulässig wäre.

 

2. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

2.1. Mit Schreiben vom 6. August 2007 wurde dem Bw hinsichtlich seiner Berufung ein Verbesserungsauftrag erteilt, da zum einen das genaue Berufungsbegehren dem Schriftsatz nicht zu entnehmen, zum anderen dieser Schriftsatz vom Bw nicht unterfertigt war. Im Falle des Unterbleibens der Mängelbehebung bis 20. August 2007 wurde dem Bw gemäß § 13 Abs.3 AVG mitgeteilt, dass seine Berufung zurückzuweisen sein würde.

 

2.2. Erst mit Telefax vom 23. August 2007 reagierte der Bw auf diesen Verbesserungsauftrag und übermittelte eine Stellungnahme dem Oö. Verwaltungssenat. In dieser findet sich kein Hinweis darauf, dass und inwieweit es dem Bw nicht möglich gewesen wäre dem Verbesserungsauftrag rechtzeitig zu entsprechen.  

 

 

3. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. § 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) normiert, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde hat viel mehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

 

3.2. Wie unter Punkt 2.1. dargestellt, war die gegenständliche Berufung vom Bw weder entsprechend unterfertigt, noch enthielt diese eine ausreichende Begründung.

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG haben Berufungen einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Es ist unbestritten, dass das Fehlen eines solchen als Mangel im Sinne des § 13 Abs.3 AVG anzusehen ist. Dies gilt auch für das Fehlen einer Unterschrift, da in diesem Fall der Einschreiter nicht klar zu identifizieren ist.

 

Im Sinne des § 13 Abs.3 AVG forderte der Oö. Verwaltungssenat den Bw unter Hinweis auf eine sonstige Zurückweisung seines Rechtsmittels in einer wohl angemessenen Frist vom 14 Tagen auf, die eben dargestellten Mängel bis zum 20. August 2007 zu beheben.

 

Nachdem von Seiten des Bw ohne eine allfällige Begründung erst 3 Tage nach Fristablauf dem Verbesserungsauftrag entsprochen wurde, war gemäß § 13 Abs.3 AVG die Berufung als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.3. Der Vollständigkeit wegen sei angemerkt, dass im Hinblick auf die vom Bw nunmehr vorgebrachte Begründung in Verbindung mit dem Zustellgesetz seiner Berufung – auch bei einem rechtzeitigen Entsprechen des Verbesserungsauftrages – kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da die der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Strafverfügung wohl in Rechtskraft erwachsen war und damit die Voraussetzungen des § 10 VVG nicht bestehen würden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                               Bernhard Pree

 

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