Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162048/2/Sch/Hu

Linz, 16.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau K H vom 14.2.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.1.2007, VerkR96-9107-2005-Si/Pi, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.1.2007, VerkR96-9107-2005-Si/Pi, wurde über Frau K H, I, A, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 106 Abs.1e Z1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil sie am 18.3.2005, um 14.40 Uhr in der Gemeinde Enns, Landesstraße Ortsgebiet, Bundesstraße 1, als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen … nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass sie auf einem Sitz, welcher mit Sicherheitsgurten ausgestattet war, ein Kind unter 14 Jahre, welches größer als 150 cm war, befördert habe, welches den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Am Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fällt auf, dass der Tatort insofern großzügig umschrieben ist, als er lautet: „Gemeinde Enns, Landesstraße Ortsgebiet, Bundesstraße 1“. Bekanntlich verläuft allerdings die B1 durch das Gemeindegebiet von Enns über mehrere Kilometer, sodass die Tatortumschreibung in dieser Form nicht ausreichend sein kann. In der Strafverfügung vom 7.4.2005 war der Tatort noch etwas eingeschränkt, nämlich auf den Ortsteil Kristein, wo die B1 allerdings auch noch eine gewisse Länge aufweist. Warum die Erstbehörde nicht die detaillierte Kilometerangabe aus der zugrundeliegenden Anzeige übernommen hat, wo der Meldungsleger seinen Standort genau umschrieben hat, bleibt unerfindlich. In der Zeugenniederschrift vom 11.7.2005 wurde der Standort des Meldungslegers umschrieben mit „bei der Firma Profi-Reifen“. Aufgrund dieser fristgerechten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 31 Abs.2 VStG (Strafverfügung und Zeugeneinvernahme) könnte seitens der Berufungsbehörde eine Spruchkonkretisierung ins Auge gefasst werden, zu beachten ist gegenständlich aber unbeschadet dessen noch Folgendes:

 

Seit dem Vorfall (18.3.2005) und dem Einlangen des Verfahrensaktes bei der Berufungsbehörde, nämlich dem 26.2.2007, ist bereits ein Zeitraum von etwa zwei Jahren verstrichen. Bis zur allfälligen Anberaumung einer Berufungsverhandlung würde nochmals ein gewisser Zeitraum notwendig werden.

 

Bei der Wahrnehmung eines nicht angegurteten Fahrzeuginsassen durch einen Polizeibeamten handelt es sich wohl um einen eher alltäglichen dienstlichen Vorgang. Nach zahlreichen einschlägigen Erfahrungen durch die Berufungsbehörde erinnern sich Zeugen nach einem derartig langen Zeitraum an solche Vorgänge nicht mehr. Dies ist durchaus lebensnah. Der alleinige Verweis auf Angaben in der Anzeige, wie er in solchen Fällen immer wieder erfolgt, reicht aber nicht aus (vgl. § 51i VStG). Dazu kommt noch, dass die Berufungswerberin von Anfang an den Tatvorwurf substantiell bestritten hat, wobei ihre beiden damals mitfahrenden Töchter diese Angaben bestätigt haben. Damit würde eine detaillierte Erörterung der Wahrnehmungen des Meldungslegers erforderlich sein, wobei in diesem Zusammenhang wiederum auf die obigen Ausführungen zum Zeitablauf seit dem Vorfall verwiesen wird.

 

Die Berufungsbehörde rechnet also zusammenfassend auch im Falle der Abhaltung einer Berufungsverhandlung, die im gegenständlichen Fall zur Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes notwendig wäre, nicht mit einer anderen Entscheidung als der gegenständlichen, nämlich das Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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