Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162138/2/Sch/Bb/Hu

Linz, 05.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G Dr, geb. …, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, vom 15.3.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13.3.2007, Zl. VerkR96-8239-2006, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Die Haustechnik D GmbH & Co KG wurde als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen …, mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Zahl VerkR96-8239-2006, welches am 13.11.2006 zugestellt wurde, aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung, namhaft zu machen, wer dieses Fahrzeug am 13.11.2006 um 15.52 Uhr im Ortsgebiet von Weng, auf der B142, bei Strkm. 10.720 gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Da eine diesbezügliche Auskunft nicht erteilt wurde und auch keine Person benannt wurde, ist die Haustechnik D GmbH & Co KG ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Als zur Vertretung nach außen berufenes Organ sind Sie hiefür gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.2 KFG iVm § 9 VStG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist,                      Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von                                                    

100 Euro                   48 Stunden                                                   § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet) zu zahlen.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 110 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig die begründete Berufung vom 15.3.2007 erhoben. Darin bringt er vor, durch die gegenständliche Bestrafung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art. 7 Abs.1 B-VG, Art. 2 StGG, Art. 90 Abs.2 B-VG, Art. 6 Abs.1 und Abs.2 EMRK, Art. 8 Abs.1 EMRK, Art. 13 und Art. 14 EMRK, Art. 17 EMRK und Art. 9 Abs.1 B-VG, Art. 18 EMRK, Art. 5 StGG, und Art. 1 des 1. ZP zur EMRK verletzt worden zu sein und behauptet überdies einen Verstoß gegen das Rechtsstaats- und demokratische Prinzip.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Für die Berufungsinstanz steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Am 13.11.2006 um 15.52 Uhr wurde mittels Lasermessung festgestellt, dass vom unbekannten Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen … in Weng im Innkreis, auf der B 142 bei Strkm 10.720, Fahrtrichtung Ortszentrum Weng im Innkreis eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen wurde. Laut Anzeige vom 25.11.2006 wurde die im Ortsgebiet von Weng im Innkreis zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - um 27 km/h überschritten.

 

Die Firma "Haustechnik D GmbH & Co KG" war im gegenständlichen Zusammenhang zum Vorfallszeitpunkt Zulassungsbesitzer des Personenkraft­wagens, Kennzeichen ….

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1.12.2006, AZ: VerkR96-8239-2006 – nachweislich zugestellt am 5.12.2006 - wurde die "Haustechnik D GmbH & Co KG" als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … am 13.11.2006 um 15.52 Uhr in Weng im Innkreis, Ortgebiet Weng im Innkreis, auf der B 142 bei km 10.720 gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann.

Dem Zulassungsbesitzer wurde zugleich mitgeteilt, dass dem Lenker zur Last gelegt werde, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h überschritten zu haben. Weiters wurde nachfolgend darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

 

Seitens des Zulassungsbesitzers wurde in der Folge überhaupt keine Auskunft erteilt, woraufhin die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 5.2.2007 zu AZ: VerkR96-8239-2006 gegen den Berufungswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ im Sinne des § 9 Abs.1 VStG 1991 eine Strafverfügung erließ, mit welcher ihm das Nichterteilen der Auskunft vorgeworfen wurde.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch und erstattete nach Akteneinsicht mit Eingabe vom 8.3.2007 eine schriftliche Stellungnahme.

 

Am 13.3.2007 erließ die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich darüber wie folgt erwogen:

 

§ 103 Abs.2 KFG lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Es ist offenkundig und unbestritten, dass die nachweislich geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt wurde. Auf die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde überhaupt keine Auskunft erteilt und damit die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für diese verfahrensgegenständliche Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt unbestritten beim Berufungswerber als zur Vertretung nach außen befugtes Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 des Zulassungsbesitzers.

 

Zu den verfassungsrechtlich geäußerten Bedenken bzw. Einwendungen des Berufungswerbers wird festgehalten, dass die Aufforderung zur Lenkerauskunft gesetzlich in § 103 Abs.2 KFG 1967 vorgesehen ist, wobei ausdrücklich verfassungsgesetzlich bestimmt ist, dass gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, die Rechte der Auskunftsverweigerung zurücktreten (§ 103 Abs.2 KFG 1967).

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (1.12.2006) war noch kein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt wurde ihm (noch) keine bestimmte strafbare Handlung vorgeworfen und er war noch nicht "Beschuldigter".

 

Die vom Berufungswerber begehrte Lenkerauskunft der Behörde im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 diente lediglich dazu, den Fahrzeuglenker festzustellen bzw. hatte den Zweck, einen Verdächtigen zu ermitteln. Sie beschränkte sich darauf, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort gelenkt hat.

Die verfahrensgegenständliche Aufforderung lautete zwar wörtlich - auszugsweise: "wer am 13.11.2006 um 15.52 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … an dem näher bezeichneten Ort gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor dem genannten Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat", jedoch findet sich durch den zusätzlichen Verweis auf die festgestellte Verwaltungsübertretung ein ergänzender und der Klarstellung dienender Hinweis darauf, dass sich die Anfrage auf das "Lenken" bezog. Die Lenkeranfrage wies damit unmissverständliche Deutlichkeit auf und war  - durch den informativen Hinweis auf die Geschwindigkeitsüberschreitung - auch nicht mit dem Vorwurf der konkreten Verwaltungsübertretung verbunden.

 

Der Berufungswerber war konkret lediglich verpflichtet, wahrheitsgemäß anzugeben, wer dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, was für ihn nicht belastend war. Er war keinesfalls verhalten, ein "Geständnis" hinsichtlich der zugrunde liegenden Geschwindigkeitsüberschreitung abzugeben.

 

In diesem Sinne ist auch die – mit dem gegenständlichen Fall vergleichbare - Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2004, Nr. 38544/97 - Weh gegen Österreich begründet worden. Demnach verstößt die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht gegen Art. 6 EMRK. Zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage war auch der damalige Beschwerdeführer kein "Angeklagter" im Sinne des Art. 6 Abs.1 EMRK (wegen eines Verkehrsdeliktes). Nur aufgrund seiner Eigenschaft als Zulassungsinhaber des Fahrzeuges wurde er aufgefordert, die Auskunft zu erteilen. Überdies musste er nur eine einfache Tatsache mitteilen, nämlich wer sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hatte. Keinesfalls wurde er verpflichtet, sich selbst oder eine ihm nahe stehende Person einer konkreten Verwaltungsübertretung zu belasten.

 

Die Pflicht zur Lenkerauskunft hat den EGMR bereits wiederholt beschäftigt. In diesem Zusammenhang muss auch auf die ergangene Entscheidung vom 24.3.2005, Rieg gegen Österreich, Nr. 63207/00, verwiesen werden, in der der Gerichtshof unter Bezugnahme auf den oben dargestellten Fall Weh gegen Österreich bezüglich der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gleich lautend entschieden hat.

 

Auch in seiner diesbezüglich jüngsten Entscheidung vom 29.06.2007 hat der EGMR in den Fällen O'Halloran und Francis, Beschwerdennrn. 15809/02 und 25624/02 in einer großen Kammer klar gestellt, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gegen Art. 6 EMRK verstößt. Die Entscheidungen ergingen zwar zur britischen Rechtslage, diese ist diesbezüglich mit § 103 Abs.2 KFG 1967 aber vergleichbar.

Beide Beschwerdeführer waren in diesen Fällen als "angeklagt" im Sinne des Art. 6 EMRK anzusehen. Der Gerichtshof hat in seiner Begründung im Wesentlichen festgehalten, dass der Zwang zur Lenkerbekanntgabe direkter Natur ist. Ungeachtet seines "strafrechtlichen" Charakters entspringt er dem stillschweigenden Eingehen einer Verpflichtung seitens von Zulassungsinhabern bzw. Lenkern von Fahrzeugen, sich einem Regelungssystem zu unterwerfen, dass der potentiell gefährlichen Benützung von Kraftfahrzeugen Rechnung trägt.

 

In Österreich gehört zu diesen Regeln eben auch der als Verfassungsbestimmung ausgeführte § 103 Abs.2 KFG 1967.

 

Die Verfassungsbestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 erachtete auch der Verfassungsgerichtshof nach mehrfacher diesbezüglicher Befassung in Einklang mit den Baugesetzen des B-VG und bislang auch nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der EMRK und Artikel 90 Abs.2 B-VG (VfGH 29.9.1988, G72/88).

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ua. im Erkenntnis vom 26.5.2000, 2000/02/0115 im Ergebnis ausgeführt, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 keine Verletzung des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 90 Abs.2 B-VG bedeutet. Nach der bisher ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Zweck der Regelung des § 103 Abs.2 KFG 1967 in der jederzeitigen Feststellungsmöglichkeit - ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen - eines Kraftfahrzeuglenkers (VwGH 29.9.1993, 93/02/0191).

 

Weiters wird auf die – dem § 103 Abs.2 letzter Satz KFG 1967 nachgebildete – Verfassungsbestimmung des § 5 Abs.9 Schifffahrtsgesetz verwiesen. Die den Schiffsführer (im Schifffahrtsrecht) bzw. den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges (im Straßenverkehrsrecht) treffende Auskunftsverpflichtung ist an all jenen Verfassungsvorschriften nicht messbar, welche Auskunftsverweigerungsrechte beinhalten. Es sind dies das Anklageprinzip des Art. 90 Abs.2 B-VG, Art. 6 EMRK sowie in bestimmten Konstellationen auch Art. 8 EMRK (siehe dazu ausführlich die Habilitationsschrift von Gerhard Muzak - Binnenschifffahrtsrecht (2004) Seite 243 f insbesondere FN 1103 bis 1106 mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen).

 

Schließlich handelt es sich bei der Rechtsvorschrift des § 103 Abs.2 KFG 1967 um ein unentbehrliches Instrument zur Kontrolle und Überwachung sowohl des fließenden als auch des ruhenden Verkehrs bzw. zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass zahlreiche Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes letztendlich ebenfalls dem Schutz von Rechtsgütern bzw. Rechten dienen, welche durch das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bzw. durch das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) garantiert sind.

 

Der Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht sich im vorliegenden konkreten Falle nicht veranlasst, die verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtslage des § 103 Abs.2 KFG 1967 in Frage zu stellen. Die Rechtsansicht des Berufungswerbers wird nicht geteilt. In Anbetracht der dargelegten Judikatur des EGMR sprechen auch keinerlei grundrechtlichen Bedenken gegen die Bestrafung des Berufungswerbers.

 

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige Verwaltungsübertretung - unabhängig vom Grunddelikt der Geschwindigkeitsüberschreitung  - und mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft - zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 - verwirklicht.

 

Bei der Verwaltungsübertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG 1991 (VwGH 27.6.1997, 97/02/0249). Gemäß § 5 Abs.1 VStG 1991 ist zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen, weil das Verfahren keine Hinweise darauf ergeben hat, dass den Berufungswerber kein Verschulden treffen würde. Er hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Der Berufung war daher im Schuldspruch keine Folge zu leisten.

 

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Der Erstinstanz ist ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung negative Folgen nach sich gezogen hat.

 

Laut Verwaltungsvorstrafenevidenz weist der Berufungswerber zwei rechtskräftige Vormerkungen nach der StVO 1960 – jedoch keine einschlägigen – auf, welche zum Begehungszeitpunkt noch nicht getilgt waren. Er war damit zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Sonstige Milderungsgründe liegen nicht vor,  Erschwerungsgründe liegen ebenfalls nicht.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 2 % des gesetzlichen Strafrahmens.

 

Unter Berücksichtigung der von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn angenommenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welchen durch den Berufungswerber nicht entgegen getreten wurde (monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro, kein Vermögen und Sorgepflichten), erscheint die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen, aber auch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführt gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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