Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162164/9/Sch/Hu

Linz, 03.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Herrn M B, vom 21.4.2007  gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 16.4.2007, 2/L-S585/ST/2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 29.8.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf                1.700 Euro herabgesetzt wird.

            Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 170 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 16.4.2007, 2/L-S585/ST/2007, wurde über Herrn M H, F, S, vertreten durch Herrn M B, O, S, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen, verhängt, weil er am 13.1.2007 um 06.45 Uhr in 4400 Steyr, entlang der Ennser Straße (Bundesstraße) in Fahrtrichtung stadtauswärts bis auf Höhe des Hauses Ennser Straße Nr. .... (Anhalteort) fahrend, das Fahrzeug, Pkw, Marke: BMW 520i, Farbe: rot, amtliches Kennzeichen: … (A), in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der der mittels Alkomat festgestellte Atemalkoholgehalt zumindest 1,00 mg/l betrug.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass das angefochtene Straferkenntnis eine exzeptionell ausführliche Begründung aufweist. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit den Sachverhalts- als auch mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Vorfall eingehend auseinander gesetzt.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurden der Meldungsleger und der Berufungswerber zweckdienlich einvernommen. Der Meldungsleger hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und zudem schlüssige und in sich widerspruchsfreie Angaben gemacht. Sie stehen völlig im Einklang mit jenen, die er bei seiner ersten Zeugeneinvernahme, das war am 8.3.2007 bei der Erstbehörde, getätigt hat.

 

Demnach ist ihm der Berufungswerber aufgrund dessen langsamer und unsicher erscheinenden Fahrweise aufgefallen. Bei der anschließenden Fahrzeug- und Lenkerkontrolle wurden vom Zeugen mehrere Alkoholisierungssymptome beim Berufungswerber festgestellt, weshalb ein sogenannter Alkovortest durchgeführt wurde. Dieser wies auf eine massive Alkoholbeeinträchtigung hin, weshalb der Berufungswerber auf die nächstgelegene Polizeiinspektion zur Durchführung der Alkomatuntersuchung verbracht wurde. Die beiden tauglichen Blasversuche ergaben 1,02 bzw. 1,00 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Wesentlich erscheint auch noch die Feststellung des Zeugen, dass der Berufungswerber bei der Amtshandlung zwar aufgrund seiner Alkoholisierung entsprechend verzögert reagiert hat und auch Probleme beim Gehen hatte, allerdings nicht in einer derartig gravierenden Weise beeinträchtigt war, wie bei einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand einer Person, auf den sich der Rechtsmittelwerber beruft und dessen Verantwortung in diese Richtung noch zu erörtern sein wird, zu erwarten gewesen wäre.

 

Der Zeuge konnte vielmehr die Amtshandlung mit dem Berufungswerber ordnungsgemäß durchführen, was mit Sicherheit mit einer Person, die völlig berauscht ist, nicht möglich gewesen wäre. Auch das unfallfreie Lenken eines Fahrzeuges über eine längere Strecke kann in diesem Fall wohl ausgeschlossen werden.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers, er hätte an den Vorfall aufgrund eines von ihm so bezeichneten „Filmrisses“ keine Erinnerung mehr, erscheint sohin nicht glaubwürdig. Naturgemäß kann nicht ausgeschlossen werden, dass in einem Lokal einem Gast, wie vom Berufungswerber behauptet bzw. zumindest vermutet, während er etwa die Toilette aufsucht, irgendwelche Mittel bzw. Chemikalien in das Getränk hineingegeben werden, die dann eine entsprechende Wirkung beim Betroffenen entfalten. Im vorliegenden Fall konnte der Berufungswerber seine Vermutung aber nicht einmal ansatzweise mit irgendwelchen Beweismitteln glaubhaft machen. Gerade dann, wenn man einen relativ unwahrscheinlichen Vorgang, der als Ausnahmefall anzusehen ist, glaubhaft machen will, trifft einen ein entsprechend erhöhter Erklärungsbedarf. Dieser Vorgang, dass nämlich eine andere Person in das Glas des Berufungswerbers irgendeine Substanz, die ihn dann extrem beeinträchtigte, hineingegeben haben könnte, ist ein solches Vorbringen. Wenn man dafür keine Beweismittel, insbesondere kommt ein Zeuge in Frage, hat, kann man damit auch nicht durchdringen. Die vom Berufungswerber namhaft gemachten Bekannten, die sich mit ihm im Lokal aufgehalten haben, könnten nur im Sinne eines Erkundungsbeweises einvernommen werden, etwa zu der Frage, ob in dem Lokal solche Vorfälle schon stattgefunden haben oder nicht. Dass tatsächlich der Berufungswerber davon betroffen war, könnten diese Zeugen auch nicht belegen. Ansonsten hätten sie den Berufungswerber wohl von ihren Wahrnehmungen in Kenntnis gesetzt.

 

Dem gegenüber liegt ein einwandfreies Alkomatmessergebnis vor, das die beträchtliche Alkoholisierung des Berufungswerbers belegt. Von einer das Verschulden ausschließenden Beeinträchtigung des Berufungswerbers in Form einer Unzurechnungsfähigkeit kann aber nicht die Rede sein, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die eingängigen Ausführungen verwiesen wird.

 

Durch das von der Berufungsbehörde abgeführte Beweisverfahren im Verein mit dem Inhalt des erstbehördlichen Aktes ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend geklärt, sodass weitere Beweisaufnahmen, etwa die vom Berufungswerber begehrten Einvernahmen einiger im Lokal anwesender Gäste, unterbleiben konnten.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 für Fahrzeuglenker mit einer Alkoholbeeinträchtigung ab 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt bzw. 1,6 %o Blutalkoholgehalt beträgt von 1.162 Euro bis 5.813 Euro.

 

Der Berufungswerber ist seit dem Jahr 2005 nun insgesamt das dritte Mal einschlägig in Erscheinung getreten. Bei den beiden Vormerkungen betrug die Alkoholbeeinträchtigung einmal über 1,6 %o und einmal über 1,2 %o. In beiden Fällen hat die Behörde die jeweilige gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Aufgrund dieser Vorgeschichte des Berufungswerbers kann aber nicht mehr neuerlich mit der Mindeststrafe vorgegangen werden. Vielmehr liegt dadurch ein massiver Erschwerungsgrund vor. Es musste daher eine merklich höhere Strafe verhängt werden, um nach zwei offenkundig vergeblichen Verwaltungsstrafen den Berufungswerber doch noch dazu zu bewegen, künftighin keine Alkoholdelikte mehr zu begehen. Im Sinne dieser Erwägungen wäre die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe an sich durchaus angemessen. Allerdings hat der Berufungswerber bei der Verhandlung glaubwürdig dargetan, dass er derzeit über kein eigenes Einkommen mehr verfügt, von dem die Erstbehörde bei ihrer Strafbemessung offenkundig ausgegangen ist. Demnach lebt der Berufungswerber im Wesentlichem vom Taschengeld seiner Eltern und erscheint der Berufungsbehörde deshalb eine Herabsetzung der Verwaltungsstrafe angebracht. Geldstrafen sollen naturgemäß eine general- und spezialpräventive Wirkung entfalten, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten dürfen aber auch nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Deren Berücksichtigung ist im § 19 Abs.2 VStG ausdrücklich vorgesehen.

 

Milderungsgründe lagen demgegenüber nicht vor. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers bewirkt ein höherer Alkoholisierungsgrad keine niedrigere, sondern eine höhere Strafe (vgl. dazu die entsprechend gestaffelten Strafrahmen des § 99 Abs.1 bzw. 1a StVO 1960).

 

Da die Strafherabsetzung ausschließlich aus dem oben angeführten Grund erfolgte, konnte eine Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleiben.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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