Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162192/4/Sch/Hu

Linz, 30.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. G H vom 11.4.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3.4.2007, VerkR96-9208-2006, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

             Hinsichtlich Faktum 1) wird der Berufung hinsichtlich Strafhöhe Folge    gegeben und werden die Geldstrafe mit 50 Euro und die            Ersatzfreiheitsstrafe mit 6 Stunden festgelegt. Im Übrigen wird die              Berufung diesbezüglich abgewiesen.

 

II.                   Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 5 Euro (10 % der bezüglich Faktum 1) festgesetzten Geldstrafe).

             Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3.4.2007, VerkR96-9208-2006, wurde über Herrn Dr. G H, F, W, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 46 Abs.2 StVO 1960 und 2) § 52 lit.a Z1 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 58 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, und 2) 36 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden, verhängt, weil er am 6.11.2006 um 08.05 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen … im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun, auf der L 534 gelenkt habe, wobei er

1) bei km 1,950 beim Zufahren auf die Autobahn eine Zufahrtsstraße benutzt habe, die nicht durch Hinweiszeichen als Zufahrt gekennzeichnet war, und habe er weiters

2) den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens „Fahrverbot“ (in beiden Richtungen) befahren.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 9,40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat bei der zuständigen Autobahnmeisterei Wels erhoben, dass hinsichtlich Faktum 2) des Straferkenntnisses keine Verordnung existiert, die das dort erwähnte Fahrverbot in beiden Richtungen zum Inhalt hätte. Die Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens sei erfolgt, um zusätzlich zum ohnedies bestehenden gesetzlichen Verbot, nichtöffentliche Autobahnauffahrten zu benützen, den Verkehrsteilnehmern einen Hinweis auf dieses Verbot zu geben.

 

Ohne entsprechende Verordnung kann naturgemäß keine Verwaltungsstrafe verhängt werden, zumal die notwendige Rechtsgrundlage hiefür fehlt. Der Berufung war damit in diesem Punkt Folge zu geben.

 

Zu Faktum 1) des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass entgegen der Ansicht des Berufungswerbers seitens des Oö. Verwaltungssenates kein Problem im Hinblick auf die Tatortkonkretisierung gesehen wird. Wie ein im Akt einliegendes Lichtbild und auch ein vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführter Lokalaugenschein ergeben haben, befindet sich bei Str.km 1,950 der L 534 lediglich eine nichtöffentliche Verkehrsfläche, über die auf die A25 (in Richtung Wels) aufgefahren werden könnte. Durch die Umschreibung, dass der Berufungswerber diese Fläche „beim Zufahren auf die Autobahn“ benützt hat, kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er auf die Autobahn aufgefahren ist. Die Angabe noch zusätzlich der Fahrtrichtung auf der Autobahn selbst erscheint dem Oö. Verwaltungssenat im Zusammenhang mit dem Konkretisierungsgebot eines Tatvorwurfes hier nicht geboten.

 

Beim Lokalaugenschein wurde auch festgestellt, dass derzeit Baumaßnahmen zur Herstellung eines Vollanschlusses anstelle der bisher bestehenden „Halbanschlussstelle Weißkirchen an der Traun“ im Gange sind. Die im gegenständlichen Verfahren relevante Verkehrsfläche ist aber nicht verändert worden und konnte daher beim Lokalaugenschein von der Situation ausgegangen werden, wie sie sich zum Vorfallszeitpunkt dargestellt hat.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass dem Berufungswerber die Tat in hinreichend konkretisierter Form vorgeworfen wurde, ohne dass es einer namentlichen Bezeichnung der Autobahn und seiner Fahrtrichtung bedurft hätte, um ihn vor einer Doppelbestrafung zu bewahren und ihm eine Einlassung in das Verfahren unter Anbieten von auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweismitteln zu ermöglichen (vgl. hiezu das richtungsweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.10.1985, Slg. 11894A).

 

Die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige wurden vom Berufungswerber nie in Frage gestellt, sodass sich ein weiteres Beweisverfahren in diese Richtung erübrigt. Unbeschadet dessen bestehen an deren Zuverlässigkeit keine Bedenken, da sie von einem unmittelbar bei der Autobahnauffahrt gelegenen Standort des Meldungslegers aus erfolgt sind.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung hatte der Berufung aber insofern Erfolg beschieden zu sein, da der beim Berufungswerber gegebene sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit von der Erstbehörde nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Die Erstbehörde hat vielmehr den selben Strafbetrag festgesetzt wie in der ursprünglich ergangenen Strafverfügung, bei welcher bekanntlich auf die Strafbemessungskriterien des § 19 Abs.2 VStG nicht einzugehen ist. Bei einem Straferkenntnis bedarf es aber Ausführungen, warum trotz eines hinzugekommenen Milderungsgrundes eine bestimmte Strafhöhe verhängt wurde. Abgesehen davon, dass das gegenständliche Straferkenntnis solche Ausführungen nicht enthält, vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, dass auch mit der nunmehr herabgesetzten Strafhöhe noch das Auslangen gefunden werden kann, um den bislang völlig unbescholtenen Berufungswerber zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu bewegen. Einer weitergehenden Herabsetzung stand die Tatsache entgegen, dass die Benützung nichtöffentlicher Autobahnauf- oder abfahrten einiges an Gefahrenpotential in sich trägt, da diese nicht so ausgestaltet sind, dass ein gefahrloses Einordnen in den Verkehr auf der Autobahn bzw. im anderen Fall die Abfahrt möglich wären.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war angesichts der relativ geringen Höhe der Verwaltungsstrafe nicht weiter einzugehen. Es kann von jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker am Verkehr teilnimmt, erwartet werden, dass er in der Lage ist, solche Verwaltungsstrafen zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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