Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162212/2/Fra/RSt

Linz, 30.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Dr. R B, S, 11 W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. April 2007, VerkR96-323-2007, betreffend Übertretungen des § 20 Abs.2 u. des § 7 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1 (§ 7 Abs.1 StVO 1960) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Die Berufung hinsichtlich der Strafhöhe betreffend das Faktum 2 (§ 20 Abs.2 StVO 1960) wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoferne bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 1 weder einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens noch einen Beitrag zum Berufungsverfahren zu entrichten.

 

Hinsichtlich des Faktums 2 hat der Bw einen Kostenbeitrag zu dem Berufungsverfahren in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (5,80 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 u. 45 Abs.1 Z1 VStG; §§ 16 u. 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

a) wegen Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 51 Stunden) und

b) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden) verhängt,

weil er am 17.12.2006 um 15.46 Uhr als Lenker des Fahrzeuges: Personenkraftwagen M1, L, schwarz, Kennzeichen W-, in der Gemeinde O, Autobahn, A, bei Km 22 in Fahrtrichtung S

a)       dieses Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Er hat ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrstreifen frei war.

b)       die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 12 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat von Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Zum Faktum 1:

 

Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Lt. Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen a.A. vom 29.12.2006, Seite 2, wurde die dem Bw zur Last gelegte Übertretung bei Strkm. 22 begangen. Auf Seite 3 dieser Anzeige befindet sich unter der Rubrik "Beweismittel" die Feststellung, dass der Bw von Strkm. 20 bis ca. 22 auf der Überholspur gefahren sei, obwohl er mehrmals die Möglichkeit gehabt hätte auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Bevor er angehalten wurde, sei er vom letzten Überholvorgang eine Strecke von ca. 600 Metern auf dem linken Fahrstreifen gefahren, obwohl zu diesem Zeitpunkt keine Fahrzeuge rechts neben ihm gewesen seien.

 

Die belangte Behörde hat sowohl in der Strafverfügung vom 8.1.2007, VerkR96-323-2007, als auch im angefochtenen Straferkenntnis die Tatörtlichkeit auf den Kilometer 220.300 eingeschränkt. Es liegt auf der Hand, dass auf lediglich einem Meter bei einer Geschwindigkeit von 142 km/h keine Verletzung des Rechtsfahrgebotes stattfinden kann. Diesbezüglich ist der Bw in seinen Ausführungen im Ergebnis im Recht, wenn er auf den zeitlichen Rahmen in Bezug auf die Dauer des Linksfahrens hinweist.

 

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde (sowohl das Ersuchen der belangten Behörde vom 25.1.2007 an die Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen, als auch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.1.22007 stellen keine tauglichen Verfolgungshandlungen dar, weil einerseits in der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion unterschiedliche Tatortangaben aufscheinen und andererseits in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.1.2007 keine Tatbeschreibungen erfolgt sind, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, welche von Amts wegen wahrzunehmen ist.

 

Die belangte Behörde hätte – sofern erwiesen – eine längere Wegstrecke vorwerfen müssen, um daraus eine Verletzung des Rechtsfahrgebotes ableiten zu können.

 

Zum Faktum 2 (Geschwindigkeitsüberschreitung):

 

Da sich das Rechtsmittel diesbezüglich nur gegen das Strafausmaß richtet, war zu prüfen, ob die belangte Behörde die Strafe entsprechend den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG rechtsrichtig festgesetzt hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die belangte Behörde die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt angenommen hat: Monatliches Bruttoeinkommen 300 Euro, kein Vermögen, Sorgepflicht für Ehegattin und zwei Kinder. Zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen finden sich im angefochtenen Straferkenntnis keine Ausführungen. Es ist daher seitens des Oö. Verwaltungssenates ergänzend festzustellen, dass im Verfahren keine Erschwerungsgründe hervorgekommen sind. Weiters geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dieser Umstand ist als mildernd zu werten.

 

Insgesamt wurde die Strafe daher als tat- und schuldangemessen unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse festgesetzt. Wenngleich der Bw lediglich ein geringes Einkommen hat, kann im Hinblick auf die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens lediglich zu vier % eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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