Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162335/6/Bi/Se

Linz, 28.08.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R R, G, vom 18. Juni 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 5. Juni 2007, VerkR96-1516-2006-Dei, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 1. Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.6 iVm 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 17. Februar 2006 um 14. 27 Uhr in Schlierbach, Schlierbacher Landesstraße bei km 15,2, den Pkw ..... gelenkt habe, wobei er den Linksabbiegestreifen verbotenerweise befahren habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5,80 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die für 25. September 2007 anberaumte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfällt (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Nachfrage bei der dafür zuständigen Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems und Ersuchen um Vorlage der den Bodenmarkierungen zugrundeliegenden Verordnung. Dabei hat sich ergeben, dass für die auf den der Anzeige beigelegten Fotos ersichtliche Bodenmarkierung auf der Schlierbacher Landesstraße bei km 15,2, insbesondere den im Spruch genannten Linksabbiegestreifen, keine Verordnung vorliegt.   

In rechtlicher Hinsicht hat die Bodenmarkierung daher keine Grundlage, weshalb der Bw selbst im Fall der Zutreffens der Anschuldigung im Sinne der Anzeige nicht strafbar wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei zum einen Verfahrenskosten­beiträge naturgemäß nicht anfallen und die vorgesehene Berufungsverhandlung entfällt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Für Bodenmarkierung liegt keine Verordnung vor -> Einstellung

 

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