Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162349/2/Sch/Hu

Linz, 19.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H vom 9.7.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21.6.2007, VerkR96-3079-2006, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21.6.2007, VerkR96-3079-2006, wurde über Herrn F H, C, S, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs.4 zweiter Satz KFG eine Geldstrafe von 110 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil er am 2.10.2006, um 17.45 Uhr in der Gemeinde Schwertberg, Gemeindestraße Ortsgebiet, das angeführte Probefahrtkennzeichen, …, dem(r) T G überlassen habe, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt habe. Das genannte Kennzeichen war auf einem Fahrzeug der Marke VW Golf, rot lackiert montiert und das Fahrzeug wurde von der genannten Person zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs.1 KFG verwendet werden dürfen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in ständiger Judikatur, dass bei Übertretungen des § 103 Abs.1 KFG 1967 in Strafbescheiden stets das Tatbestandsmerkmal „als Zulassungsbesitzer“ anzuführen ist. In dieser Funktion muss der Beschuldigte bereits innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist bezeichnet werden (VwGH 23.12.1983, 82/02/0070 uva).

 

In Analogie ist deshalb auch zu fordern, dass der Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten im Sinne des § 45 Abs.1 KFG 1967 bei einschlägigen Übertretungen innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG als solcher verfolgt und schließlich auch im Strafbescheid so benannt wird.

 

Derartige Verfolgungshandlungen hat die Erstbehörde nach der Aktenlage nicht getätigt, auch im Spruch des Straferkenntnisses wird der Berufungswerber nicht als Inhaber der oben angeführten Bewilligung bezeichnet.

 

Damit hat der Berufung schon aus diesem Grund Erfolg beschieden zu sein, ohne auf das Vorbringen selbst und dessen Stichhältigkeit eingehen zu müssen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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