Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162350/12/Bi/Hu

Linz, 05.09.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A R, M, vertreten durch RA C A, M, vom 4. Juli 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. Juni 2007, VerkR96-31408-2006/Ni, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung – StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 5. September 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960  eine Geldstrafe von 581 Euro (192 Stunden EFS) verhängt, weil er am 25. November 2006 um 19.29 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A1 Westautobahn bei Strkm 170.000 in FR Wien das Kraftfahrzeug, Kz. ......., gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchst­geschwindigkeit von 100 km/h um 81 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.  

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 58,10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 5. September 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchge­führt. Die Vertreterin der Erstinstanz war ebenso entschuldigt wie der Bw und sein Rechtsvertreter, die sich mit Fax vom 4.9.2007 zum Tatvorwurf schriftlich geäußert haben. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen, sondern habe dies einer anderen Person zum Lenken überlassen. Diesbezüglich mache er sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend und weise auf die Nichtvollstreckbarkeit einer ev. Bestrafung diesbezüglich in Deutschland hin.

Mit Fax vom 4. September 2007 teilte er  mit, die Vermieterin trage automatisch den Abholer des Pkw als Fahrer ein. Bei der Abholung sei aber noch nicht bekannt, wer das Fahrzeug tatsächlich lenken werde, weil es nicht nur Mitarbeitern, sondern auch zukünftigen Kunden GmbH zur Verfügung gestellt werde. Eine namentlich genannte Mitarbeiterin der G G GmbH sei die Lenkerin des gemieteten Pkw zum Vorfallszeitpunkt gewesen. Beigelegt war eine von dieser Mitarbeiterin unter­zeichnete Erklärung an die GmbH, wonach sie damals mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung, bei der das Vorbringen beider Parteien berücksichtigt wurde.

 

Aus dem von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakt geht hervor, dass der auf die Sixt GmbH & Co Autovermietung KG in P zugelassene Pkw ...... am 25. November 2006, 19.29 Uhr, auf der A1 West­auto­bahn in FR Wien unterwegs war, wobei er im Bereich der 100 km/h-Beschränkung bei km 170.000 mittels geeichter Überkopfradaranlage (MUVR 6FA 1401, Nr.04) mit einer Geschwindigkeit von 191 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen (5% aufgerundet, das sind 10 km/h) wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwindig­keit von 181 km/h der Anzeige und dem daraufhin eingeleiteten Verwaltungs­strafver­fahren zugrunde gelegt.

Seitens der Zulassungsbesitzerin wurden als Mieter zum Vorfallszeitpunkt der Bw und die G G GmbH in M, beide mit gleicher Adresse, angegeben.

Der Bw hat auf die Aufforderung zur Rechtfertigung erst nicht reagiert und ein tatsächlicher Lenker war mangels Anhaltung nicht ermittelt worden. Gegenüber der Autovermietung ist nur der Bw in Erscheinung getreten.

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde von der Vermieterin eine Auskunft darüber eingeholt, wer ihr gegenüber als Lenker des Fahrzeuges im Rahmen des Mietverhältnisses genannt wurde. Als Fahrername scheint nur der des Bw auf.

Dem Rechtsvertreter des Bw wurde dieser Umstand mit Schreiben vom 9. August 2007, das der Ladung zur Berufungsverhandlung angeschlossen wurde, mitgeteilt. Daraufhin übermittelte dieser mit Fax die Erklärung einer Mitarbeiterin der GmbH, sie sei zum Vorfallszeitpunkt mit dem Pkw unterwegs gewesen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindigkeits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahr­ge­schwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheits­strafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwin­dig­keit außerhalb des Orts­ge­­bietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Auf der A1 Westautobahn war am 25. November 2006 und ist auf der Richtungs­fahrbahn Wien im Abschnitt Ansfelden von km 176.040 bis km 167.850 gemäß § 43 StVO 1960 eine Geschwin­dig­keits­beschränkung auf 100 km/h, beruhend auf der Verordnung des Bundesministers für  Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. Dezember 2001, GZ. 314.501/61-III/10-01, kundgemacht. Der Grund für diese Maßnahme liegt in den zahlreichen Auf- und Abfahrten in diesem Bereich sowie den Einbindungen der (aus Richtung Passau kommenden) Linzer Autobahn A25 und der (aus Richtung Tschechien kommenden) Mühlkreisautobahn A7 in die A1.

    

Das Radargerät MUVR 7FA Nr.1401, ein stationäres Überkopfradar bei km 170.000  der A1, war am 25. November 2007 ordnungsgemäß geeicht. Dazu wurde der Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen eingeholt, aus dem die letzte Eichung zuvor am 29. September 2005 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2008 ersichtlich ist.

Die gemessene Geschwindigkeit von 191 km/h ergibt nach Toleranzabzug eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 181 km/h, die vom Bw nie in Zweifel gezogen wurde und eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von immerhin 81 km/h darstellt. Dass bei solchen Lenkern von Verkehrszuverlässigkeit keine Rede mehr sein kann, liegt wohl auf der Hand.

 

Das Berufungsvorbringen, der Bw sei nicht der Lenker des Mietfahrzeuges gewesen und ihm daher die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht anzulasten, ist aus der Sicht des UVS durch die reichlich späte bloße Erklärung der Mitarbeiterin, sie sei "mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen" zwar nicht als einwandfrei erwiesen anzusehen; allerdings ist ein Gegenbeweis nicht möglich und, da die Beweislast für den objektiven Tatbestand bei der Behörde liegt, war im Zweifel zugunsten des Bw zu entscheiden – Verfahrenskostenbeiträge fallen dabei naturgemäß nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Lenken nicht erweisbar -> Einstellung

 

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