Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162414/2/Bi/Se

Linz, 28.08.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, S, vertreten durch M & F Rechtsanwälte KEG, Z, vom 17. Juli 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Freistadt vom 12. Juli 2007, VerkR96-403-2005, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis  behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 31 Abs.3, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs.1 iVm 99 Abs.2a StVO 1960 eine Geldstrafe von 218 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 22. August 2004, 10.00 Uhr, den Kraftwagenzug, Lkw ..... und Anhänger ...., auf der B310 bei km 34.800 im Gemeindegebiet von Kefermarkt in Richtung Freistadt und somit später als 2 Stunden nach Verbotsbeginn gelenkt habe, obwohl an Sonntagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lkw und Anhängern verboten sei, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Lkw oder Anhängers mehr als 3,5 t betrage und das verwendete Fahrzeug bzw die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme falle.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 21,80 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die bei der Hinfahrt beförderten Kartoffel seien leicht verderbliche Lebens­mittel und die Rückfahrt unumgänglich notwendig gewesen. Dafür beantragt er neben seiner eigenen die Einvernahme eines Zeugen in einer mündlichen Berufungsver­handlung; außerdem Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf, wenn ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der straf­baren Tätigkeit oder Aufhören des strafbaren Verhaltens drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Gemäß § 51e Abs.6 VStG sind die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vor­bereitung zur Verfügung stehen.

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die ua die Strafbarkeit aufheben.

 

Die strafbare Tätigkeit, für die der Bw zur Anzeige gebracht wurde, hat sich am 22. August 2004 zugetragen. In der Zwischenzeit sind – nach entsprechenden, im Hinblick auf Art. 6 Abs.1 MRK bedenklich langen "Verfahrenspausen" bei der Erst­instanz, so zB vom Einlangen der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bw am 26. Juli 2005 bis zur Absendung des Straferkenntnisses am 12. Juli 2007 – drei Jahre vergangen, wobei das Rechtsmittel samt dem Verfahrensakt der Erstinstanz am 2. August 2007 beim erkennenden Mitglied des UVS eingelangt ist. Die Durch­führung einer mündlichen Berufungsverhandlung unter Einhaltung der Frist des § 51e Abs.6 VStG war aufgrund eines bereits lange geplanten und unverschiebbaren Urlaubes des erkennenden Mitgliedes nicht mehr möglich, sodass spruchgemäß zu entscheiden war – Verfahrenskostenbeiträge fallen naturgemäß nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

22.8.2004 war Tatzeit -> Einstellung wegen Verjährung

 

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