Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162416/2/Zo/Jo

Linz, 21.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau S F, geboren , vertreten durch Rechtsanwälte I F und J F, S, vom 01.06.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 07.05.2007, VerkR96-8250-1-2006, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

    Die verletzte Rechtsvorschrift des Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EWG)       3820/85 wird in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) 561/2006           angewendet.

 

       II.      Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben, die Geldstrafe wird auf 250 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt.

 

      III.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 25 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 64 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu III.: §§ 64ff VStG

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wirft der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass sie als Lenkerin des Sattelkraftfahrzeuges , , welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr mit Zweifahrerbesatzung eingesetzt war und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, die Tageslenkzeit von höchstens 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten habe. Die Lenkzeit habe vom 26.07.2006, 06.05 Uhr bis 28.07.2006, 20.10 Uhr, 24 Stunden und 30 Minuten betragen. Dies sei bei einer Kontrolle am 28.07.2006 um 20.10 Uhr auf der A8 bei km 24,900 festgestellt worden.

 

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 40 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die anwaltlich vertretene Berufungswerberin, das Verfahren mangels Tatvorwurfs einzustellen. Sie sei aufgrund des Vertragsinhaltes mit ihrem Auftraggeber unter Druck gestanden und habe keine andere Möglichkeit gehabt, als die Lenkzeit zu überschreiten. Ihr Auftraggeber habe bereits in der Vergangenheit häufig die Unwissenheit von LKW-Lenkern ausgenützt. Sie ersuchte daher, das Verfahren einzustellen. In einer Berufungsergänzung führte sie weiters aus, dass die Vereinbarung mit der H Transport GmbH nur mündlich getroffen wurde. Herr H habe persönlich versichert, dass die Lade- und Entladetermine unbedingt einzuhalten seien und eventuelle Strafen durch ihn selbst bezahlt würden. Gleichzeitig habe er für den Fall einer unpünktlichen Lieferung hohe Schadensersatzansprüche angedroht. Erst bei der Polizeikontrolle sei der Berufungswerberin bewusst worden, dass es sich um eine der Polizei offenbar bekannte Vorgehensweise des Herrn H handle. Dieser habe ihr nach dem Vorfall erklärt, dass der Polizeibeamte versuchen würde, ihm etwas "anzuhängen" und sie in Zukunft einen anderen Grenzübergang wählen solle, weil dort die Wahrscheinlichkeit der Kontrolle durch den konkreten Polizeibeamten nicht gegeben sei. Sie bereue in der Zwischenzeit den Vorfall und es handle sich um einen einmaligen Vorgang, weil sie die entsprechenden Lehren daraus gezogen habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war daher nicht erforderlich. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin lenkte zur Vorfallszeit das angeführte Sattelkraftfahrzeug, wobei sich als zweiter Lenker Herr M R im Fahrzeug befand. Bei der Kontrolle wurden neben der konkreten Lenkzeitüberschreitung mehrere weitere Übertretungen der Lenk- und Ruhezeiten bzw. bei der Schaublattführung festgestellt, diesbezüglich läuft ein gesondertes Verfahren. Bezüglich der konkreten Lenkzeitüberschreitung ergibt sich aus den im Akt befindlichen Schaublättern, dass die Berufungswerberin am 26.07.2006 um ca. 06.05 Uhr die Fahrt begann. Sie wechselte sich mehrmals mit dem zweiten Fahrzeuglenker ab, die längste Ruhezeit innerhalb des 30-stündigen Zeitraumes wurde am 27.07.2006 zwischen 04.50 Uhr und 11.15 Uhr eingelegt. Bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am 28.07.2006 um 20.10 Uhr weist die Berufungswerberin eine Gesamtlenkzeit von 24 Stunden und 30 Minuten auf.

 

Vom Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges wurde mitgeteilt, dass dieses im Juli 2006 von der Berufungswerberin sowie Herrn R gelenkt wurde, wobei diese als selbständige Unternehmer tätig seien. Sie hätten für diesen Zeitraum auch eine Rechnung in Höhe von 2.664,75 Euro vorgelegt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 darf die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Entsprechend Artikel 8 Abs.2 dieser Verordnung muss während jedes Zeitraums von 30 Stunden, indem sich mindestens zwei Fahrer im Fahrzeug befinden, jeder von ihnen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden einlegen.

 

5.2. Anzuführen ist vorerst, dass die angeführte Verordnung zwischenzeitig durch die Verordnung (EWG) 561/2006 aufgehoben wurde. Auch in dieser neuen Verordnung sind die Lenkzeiten gleichlautend wie in der Verordnung (EWG) 3820/85 geregelt. Entsprechend § 1 Abs.2 VStG ist daher die Rechtslage zum Tatzeitpunkt anzuwenden.

 

Aus den im Akt befindlichen Schaublättern ergibt sich nachvollziehbar, dass die Berufungswerberin tatsächlich eine Lenkzeit von 24 Stunden und 30 Minuten ohne ausreichende Ruhepause eingehalten hat. Diese Lenkzeit ergibt sich deshalb, weil eben die eingehaltene Ruhezeit zu kurz war, weshalb sowohl die vor dieser zu kurzen Ruhezeit liegenden als auch die nachher erbrachten Lenkzeiten zusammen zu zählen sind. Die Berufungswerberin hat damit die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Bezüglich ihres Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass sie als geprüfte Kraftfahrzeuglenkerin die einschlägigen Regelungen kennen muss und bereits beim Abschluss des Vertrages mit der H GmbH darauf hätte achten müssen, dass sie die Bestimmungen hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten einhalten kann. Die behauptete mündliche Zusicherung ihres Vertragspartners, dass dieser allfällige Strafen bezahlen würde, ändert nichts daran, dass sie selbst für die Einhaltung verantwortlich ist. Auch der wirtschaftliche Druck kann sie nicht entschuldigen, weil dieser für alle anderen Berufskraftfahrer in ähnlicher Weise gilt und auch diese dennoch die Lenk- und Ruhezeiten einhalten müssen. Es ist ihr jedenfalls zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG sieht für derartige Übertretungen eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Das Überschreiten der zulässigen Lenkzeiten führt immer wieder dazu, dass übermüdete Lenker von schweren Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen und diese Übermüdung ist immer wieder Ursache von schweren Verkehrsunfällen. Es sind daher entsprechend strenge Strafen erforderlich. Die Berufungswerberin hat die zulässige Lenkzeit massiv überschritten, wobei diese Überschreitung sich aber letztlich daraus ergibt, dass die eingehaltene Ruhezeit (nur) um 1,5 Stunden zu kurz war. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung nicht so hoch, wie ihn die Erstinstanz eingeschätzt hat.

 

Als strafmildernd ist die Unbescholtenheit der Berufungswerberin zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse ist aufgrund der im Akt befindlichen Abrechnung für den Juli 2006 davon auszugehen, dass die Berufungswerberin ein Nettoeinkommen von lediglich ca. 1.000 Euro pro Monat hat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe doch deutlich herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung ist jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht möglich. Es darf auch nicht übersehen werden, dass bei der gegenständlichen Kontrolle noch weitere Übertretungen angezeigt wurden und die Berufungswerberin mit weiteren empfindlichen Geldstrafen wegen dieses Vorfalles zu rechnen hat.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum