Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162435/6/Bi/Hu

Linz, 07.09.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau S R, W, vom 29. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 9. Jänner 2007, VerkR96-18441-2006, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

 

 

    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch der Beschuldigten vom 24. Oktober 2006 gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 37 Abs.1 iVm 1 Abs.4 2.Satz und 23 Abs.1 FSG ergangene Strafverfügung der Erst­instanz vom 15. September 2006, VerkR96-18441-2006, als verspätet eingebracht zurück­gewiesen.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 und 4 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe die Frist nicht einhalten können, weil sie bis zu 60 Stunden in der Woche arbeite und noch dazu in dieser Zeit beruflich in Kanada gewesen sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen.

Nach Auskunft des Postamtes Thalheim bei Wels wurde der nach zwei erfolglosen Zustell­versuchen am 27. und 28 September 2006 am 29. September 2006 hinter­legte RSa-Brief am 3. Oktober 2006 von der Bw persönlich beim Postamt abgeholt. Dazu wurde die mit Unterschrift und Datum versehene Übernahmebestätigung der Bw übermittelt.

Geht man im Zweifel davon aus, dass die Bw tatsächlich an den Tagen der beiden Zustell­versuche ortsabwesend war, begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, auf die die Bw auch in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung hingewiesen worden war, an diesem Tag zu laufen und endete demnach am 17. Oktober 2006. Das Rechtsmittel ist mit 24. Oktober 2006 datiert und weist einen Eingangsstempel der Erstinstanz vom 3. November 2006 auf. Zu betonen ist aber, dass Einsprüche nicht begründet werden müssen und von jedem Ort aus abgesandt werden können. Berufliche Abwesenheit rechtfertigt daher die Verspätung nicht.

 

In rechtlicher Hinsicht ist daher zweifellos von der Verspätung des Einspruchs auszugehen, weshalb die Strafverfügung sowohl hinsichtlich Schuldspruch als auch Strafbetrag rechtskräftig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Verspätung erwiesen, wenn Frist ab Übernahme gerechnet wird -> Bestätigung

 

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