Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162446/4/Br/Ps

Linz, 27.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn T L, geb., Z, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.7.2007, Zl. S 15.602/07-3, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 idF BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52 idF BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen am Sonntag, den 10. Juni 2007 um 16.27 Uhr an das Strafamt der Behörde erster Instanz gerichteter Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

Dies mit der Begründung, dass die Strafverfügung gemäß § 17 Abs.3 ZustellG postamtlich am 24.5.2007 hinterlegt und damit deren Zustellung bewirkt worden sei. Die Rechtsmittelfrist endete demnach per Ablauf des 8.6.2007, der Einspruch sei jedoch erst am 10.6.2007 per E-Mail bei der Behörde erster Instanz eingebracht worden.

 

1.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin bringt er im Ergebnis eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck.

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 27.8.2007 die Akten- u. Rechtslage dargelegt und ihm Gelegenheit zur Gegenäußerung eröffnet. Er äußerte sich noch am gleichen Tag zum h. Schreiben. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Wie von der Behörde erster Instanz nachvollziehbar aus den Zustellbelegen abgeleitet, wurde dem Berufungswerber die Strafverfügung zum o.a. Zeitpunkt hinterlegt und gilt demnach als zugestellt. Der Berufungswerber trat diesen Feststellungen inhaltlich auch nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens eröffneten Parteiengehörs entgegen. Auf die von ihm vertretene – im Übrigen verfehlte – Rechtsansicht ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzugehen.

 

4.1. Zum h. Schreiben teilte der Berufungswerber mit, dass er natürlich die rechtlichen Anmerkungen bezüglich des verspäteten Einspruches anerkenne.

Dennoch bitte er noch einmal, das in seinem ersten Einspruch am 10.06.2007 vorgebrachte Argument zu berücksichtigen, weil das Gesetz, auf das sich die Strafverfügung bezieht, nicht mehr rechtskräftig sei.

Er zitiert offenbar eine aus einer nicht nachvollziehbaren Quelle vertretene Rechtsmeinung zu § 14 Abs.5 Z2 FSG, wonach "eine Anzeige der Änderung des Namens und des Wohnsitzes in vielen Fällen nicht durchgeführt worden sei und erschiene im Übrigen überflüssig, da ohnehin das gut funktionierende Zentrale Melderegister, auf das die Führerscheinbehörden Zugriff haben, diese Informationen auf aktuellem Stand bereithielte. Die derzeitige Meldungspflicht betreffend der Änderung des Wohnsitzes, wonach die Meldung nur dann zu erfolgen habe, wenn die Wohnsitzverlegung in den Sprengel einer anderen Behörde erfolge, sei insbesondere deswegen hinfällig, weil seit 1.10.2006 die Wohnsitzbehörde nicht mehr die alleinige Zuständigkeit für die in ihrem Sprengel wohnhaften Personen innehabe und außerdem das Führerscheinregister zu einem Informationsverbund umfunktioniert wurde. Aus diesem Grund solle die Meldepflicht entfallen."

 

Abgesehen davon, dass die zitierte Bestimmung in der gegenwärtig noch geltenden Fassung immer noch vorsieht, dass  "jeder Führerscheinbesitzer

  1. eine Änderung seines Familiennamens oder

  2. eine Änderung des Ortes seines Wohnsitzes binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen hat, würde eine allenfalls falsche Rechtsauslegung dennoch noch nicht die Rechtskraft durchbrechen.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

5.2. Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach begann hier der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt der Zustellung – der Hinterlegung der Strafverfügung am Freitag, den 25.5.2007 – und endete demnach mit Ablauf des 8.6.2007. Der Einspruch wurde jedoch erst am Sonntag 10.6.2007 um 16.27 Uhr an die Behörde erster Instanz gerichtet und langte an diesem Tag dort ein.

Die Zurückweisung des Einspruches durch die Behörde erster Instanz erfolgte demnach zu Recht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten. 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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