Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162453/2/Sch/Ka/Hu

Linz, 31.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn D H, S, M, vom 10. August 2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 9. August 2007, Zl. VerkR96-2357-2007, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I.  hat mit Bescheid vom 9. August 2007, Zl. VerkR96-2357-2007, den Einspruch des Herrn D H gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 20. März 2007, VerkR96-2357-2007,  gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

 

 

Die angefochtene Strafverfügung  wurde laut Postrückschein am 27. März 2007 vom Berufungswerber persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 10. April 2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 19. April 2007 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Die Erstbehörde hat den nunmehrigen Berufungswerber mit Schreiben vom 25. April 2007, VerkR96-2357-2007, auf die offenkundige Verspätung seines Einspruches im Sinne der Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör hingewiesen. Hierauf hat der Berufungswerber nicht reagiert. In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Zurückweisungsbescheid erlassen, dem nach der oben erläuterten Sach- und Rechtslage kein Mangel anhaftet, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird noch bemerkt, dass es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

:

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum