Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210504/5/Bm/Hu

Linz, 10.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn H D, U, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 10.1.2007, Zl. BauH-155/03, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Oö. Bauordnung 1994 nach der am 30.8.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

            

II.                  Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, iVm §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

zu II.:    § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 10.1.2007, BauH-155/03, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen zu 1. und 2. von jeweils 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden, und zu 3. von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Oö. Bauordnung 1994 verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben es zu vertreten, dass Sie, wie anlässlich eines Ortsaugenscheines durch ein Organ des Magistrates Steyr, GB III/FA f. Baurechtsangelegenheiten am 24.1.2005 festgestellt wurde

1.      Die beschädigten Mauerwerksteile im Ortgangbereich des Hauptgebäudes auf der Liegenschaft in S, U (Bfl. ., EZ. , KG. C) zumindest bis zum 24.1.2005 nicht abgetragen und im Sinne des Denkmalschutzgesetzes erneuert haben und die Ortgangabdeckung (Verblechung) nicht erneuert haben. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. II.2. des rechtskräftigen Bescheides des Magistrates Steyr vom 17.10.1995 (Zl.: Bau5-5511/90, zugestellt durch Hinterlegung am 23.10.1995) dar, in welchem angeordnet wurde: „Die beschädigten Mauerwerksteile im Ortgangbereich des Hauptgebäudes sind – soferne sie nicht mehr weiter verwendet werden können – abzutragen und im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zu erneuern. In weiterer Folge ist die Ortgangabdeckung (Verblechung) ebenfalls zu erneuern.“ Gemäß Pkt. II.6. ggst. Bescheides war oa. baubehördliche Anordnung bis spätestens 3 Wochen nach Bescheidzustellung zu erfüllen. Die nicht zeitgerechte Erfüllung oa. baubehördlicher Anordnung stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Oö. Bauordnung dar.

2.      Die Kaminköpfe des Objektes  S, U (Bfl. ., EZ. , KG. C) weder erneuert noch saniert wurden. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. 2. des Bescheides des Magistrates Steyr vom 12.3.1996 (Zl.: BauH-275/95) dar, in welchem angeordnet wurde: „Die Kaminköpfe des Objektes S, U, sind entweder zu erneuern oder zu sanieren. Die erneuerten bzw. sanierten Kaminköpfe sind weiß zu  verputzen, ebenso der bereits sanierte.“ Die Nichterfüllung oa. baubehördlicher Anordnung stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Oö. Bauordnung dar.

3.      Die Außenwände des Lagerschuppens (Zubau) am Objekt S, U (Bfl. ., EZ. , KG. C) nicht mit einer stehenden Holzschalung verkleidet wurden. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. 3. des Bescheides des Magistrates Steyr vom 12.3.1996 (Zl.: BauH-275/95) dar, in welchem angeordnet wurde: „Die Außenwände des Lagerschuppens (Zubau) sind mit einer Holzverschalung – stehend – zu verkleiden.“ Die Nichterfüllung oa. baubehördlicher Anordnung stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Oö. Bauordnung dar.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass er für das Objekt seitens des Magistrates und des Denkmalschutzes der Republik bis jetzt noch keinen Euro bekommen habe, obwohl mehrmals eine Förderung versprochen worden sei und von ihm bisher ca. 2 Mio. Schilling investiert worden seien. Momentan habe er keinerlei Geldmittel und sei froh, wenn seine sonstigen Verbindlichkeiten bei der Raiffeisenkasse beglichen werden können. Derzeit würden Außenstände in der Höhe von ca. 70.000 Euro bestehen. Es sei mehrmals versucht worden, das Objekt zu verkaufen. Bis jetzt konnte leider kein passender Käufer gefunden werden bzw. scheiterte ein Verkauf an den Auflagen bzw. an den Forderungen der Nachbargemeinden für den Betrieb eines Wasserrades. Er habe daher keine Mittel, um die Auflagen zu erfüllen. Außerdem würden sich die Schäden seit 1970 nicht verändert haben. Es habe damals einen Abbruchbescheid für alle Objekte der alten Fabrik gegeben. Der Berufungswerber habe um finanzielle Unterstützung zur Dachsanierung angesucht. Jetzt habe er aber keine Antwort erhalten. Dabei wäre auch der Ortgang mitsaniert worden. Die Auflage hinsichtlich der Holzverschalung sei unnötig, da der Schuppen oftmals bei Hochwasser bis zu 2 m unter Wasser stehe und daher eine eventuelle Holzvertäfelung immer wieder zerstört würde. Der Holzschuppen sei außerdem ungenützt und werde wahrscheinlich umgebaut werden. Für die Erfüllung der anderen Auflagen sei kein Geld vorhanden.

 

3. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.8.2007, bei der der Berufungswerber anwesend war und gehört wurde.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 17.10.1995 wurde Herrn H D als Liegenschaftseigentümer des Objektes Steyr, U, bestimmte Instandsetzungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben.

 

So wurde unter Punkt 2. aufgetragen, die beschädigten Mauerwerksteile im Ortgangbereich des Hauptgebäudes – soferne sie nicht mehr weiterverwendet werden können – abzutragen und im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zu erneuern. In weiterer Folge ist die Ortgangabdeckung (Verblechung) ebenfalls zu erneuern.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 12.3.1996 wurde Herrn H D unter II. die Baubewilligung für die Durchführung von Umbaumaßnahmen zum Einbau von zwei Wohnungen im Erdgeschoß sowie Errichtung eines Schuppens auf der Liegenschaft S, U, auf der Baufläche ., EZ , KG. C, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. So wurde unter Punkt 2. vorgeschrieben, die Kaminköpfe des Objektes S, U, sind entweder zu erneuern oder zu sanieren. Die erneuerten bzw. sanierten Kaminköpfe sind weiß zu verputzen, ebenso der bereits sanierte. Unter Punkt 3. wurde vorgeschrieben, die Außenwände des Lagerschuppens (Zubau) sind mit einer Holzschalung – stehend – zu verkleiden.

 

Am 18.3.2003 wurde durch einen Amtssachverständigen des Magistrates Steyr eine Überprüfung der Einhaltung der mit Bescheid vom 12.3.1996 vorgeschriebenen Auflagen bzw. der Durchführung der mit Bescheid vom 17.10.1995 vorgeschriebenen Instandsetzungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass sämtlichen Bescheidvorschreibungen nicht entsprochen wurde und keine der vorgeschriebenen Auflagen bzw. Instandsetzungsmaßnahmen erfüllt worden sind. Bei einer weiteren Überprüfung am 24. Jänner 2005 wurde wiederum festgestellt, dass sämtliche Bescheidauflagen bzw. angeordnete Instandsetzungsmaßnahmen nicht erfüllt worden sind.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z11 Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt.

 

Nach § 57 Abs.1 Z10 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer bei Ausübung eines ihm in Durchführung dieses Landesgesetzes oder mit Bescheid der Baubehörde erteilten Rechtes die im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen oder Bedingungen nicht bescheidgemäß erfüllt.

 

Zu Fakten 2. und 3.:

Unter Faktum 2. und 3. wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, bestimmte im Bescheid des Magistrates Steyr vom 12.3.1996 enthaltene baubehördliche Anordnungen nicht erfüllt zu haben und dadurch § 57 Abs.1 Z11 iVm § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 verletzt zu  haben. Mit dem im Tatvorwurf angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber die Baubewilligung für bestimmte Maßnahmen erteilt und gleichzeitig bestimmte Auflagen vorgeschrieben. Die solcherart vorgeschriebenen Auflagen stellen keine baubehördlichen Anordnungen, sondern pflichtenbegründende Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt dar, die im Falle der Gebrauchnahme der Bewilligung erfüllt werden müssen. Die nicht bescheidgemäße Erfüllung dieser Auflagen wird in § 57 Abs.1 Z10 unter Strafe gestellt. Da somit die Nichtbefolgung der mit Bewilligungsbescheid vom 12.3.1996 vorgeschriebenen Auflagen keine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs.1 Z11 Oö. BauO 1994 darstellt, hat die belangte Behörde einen Sachverhalt einer Verwaltungsvorschrift unterstellt, die durch die Tat nicht verletzt worden ist. Demgemäß war das Straferkenntnis zu beheben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu Faktum 1.:

Hinsichtlich dieses Faktums wurde der Sachverhalt zwar richtigerweise § 57 Abs.1 Z11 Oö. BauO 1994 unterstellt, allerdings ist die im Bescheid des Magistrates Steyr vom 17.10.1995 enthaltene Anordnung durch die Formulierung „... im Sinne des Denkmalschutzgesetzes...“ nicht ausreichend konkretisiert. Das Denkmalschutzgesetz enthält keine bestimmten Maßnahmen hinsichtlich der Erhaltung und Instandsetzung von unter Denkmalschutz stehenden Objekten, weshalb auch für einen nach objektiven Maßstäben zu beurteilenden Fachmann die zu treffenden Maßnahmen nicht erkennbar sind. Die diesbezügliche baubehördliche Anordnung kann damit gemäß § 44a Z1 VStG keine Grundlage für eine Bestrafung nach § 57 Abs.1 Z11 Oö. BauO 1994 bilden und war das Straferkenntnis daher auch in diesem Punkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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