Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-390159/41/BMa/Be

Linz, 07.09.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der M A T GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer M H, diese vertreten durch Dr. G M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 31. August 2006, Zl. 101691-JD/06, betreffend Beschlagnahme von Funkgeräten, Parabolantennen und eines Ethernetkabels nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 (BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 133/2005) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass in dem an die Firma M GmbH gerichteten Beschlagnahmebescheid als beschlagnahmte Gegenstände lediglich das Funkgerät 5 A 102679 und eine Parabolantenne als beschlagnahmte Gegenstände aufscheinen.

 

 

II. Soweit sich die Berufung der M Austria GmbH gegen die Beschlagnahme des Funkgeräts der Marke Proxim, Type A 11 HCE, Seriennummer 5 H 101566 und eine Parabolantenne sowie 1 Ethernetkabel, Länge ca. 8 m wendet, wird diese zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 39 und 51 VStG iVm § 109 Abs.1 Z.3 und § 109 Abs.7 TKG 2003

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde gegen die Berufungswerberin die Beschlagnahme von

" 1 Stück Funkgerät Marke Proxim, Type A 11 HCE, Seriennummer: 5H101566,

   1 Stück Funkgerät Marke Proxim, Type A 11 HCE, Seriennummer: 5A102679,

   2 Stück Parabolantennen, Durchmesser 90 cm, ohne Hersteller- und Typenangabe, 1 Ethernetkabel, Länge ca. 8 m"

gemäß § 39 VStG ausgesprochen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung wegen Betriebs von Funkanlagen ohne die nach § 74 Abs.1 TKG erforderliche gesetzliche Bewilligung. Diese Übertretung sei mit den oben angeführten Gegenständen begangen worden.

 

2. Der Bescheid wurde der Berufungswerberin am 6. September 2006 mit RSa ordnungsgemäß zugestellt.

 

2.1. Dagegen wurde mit fristgerechter Berufung vom 19. September 2006 (am selben Tag zur Post gegeben) die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides nach Durchführung einer ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung begehrt.

 

2.2. Die Berufung führt im Wesentlichen aus, es fehle an einem Verdacht, dass mit den beschlagnahmten Gegenständen eine Funkanlage betrieben worden sei, welche die Gesamtstrahlungsleistung von mehr als 30 dBM (= 1 Watt) bei Betrieb gehabt habe. Die von der Funküberwachung Salzburg durchgeführten Messungen seien unrichtig, weil bei diesen Messungen eigenmächtig Eingriffe in die Funkanlage vorgenommen worden seien, die dann das Messergebnis beeinflusst hätten. Das die Messung durchführende Verwaltungsorgan sei gegenüber der Berufungswerberin und ihrem Geschäftsführer voreingenommen und die Amtshandlungen seien nicht mit gebotener Objektivität und Sachlichkeit vorgenommen worden. Der Berufungswerberin und ihrem Geschäftsführer hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, an der Messung mitzuwirken. Die Anlage habe sich aufgrund von vorher gesetzten, eigenmächtigen Eingriffen in den Anlagenzustand im Zeitpunkt der Vornahme der Kontrolle nicht in ordnungsgemäßem Betriebszustand befunden, sodass den vom Organ der Funküberwachung durchgeführten Messungen keinerlei Aussagewert zukomme.

Es sei nicht zu erkennen, weshalb neben einer Geldstrafe auch noch auf den Verfall zu erkennen sei. Fragwürdig sei davon auszugehen, dass es notwendig sei, zur Sicherung einer derartigen "Verfallsstrafe" eine "einstweilige Beschlagnahme" in einem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem noch nicht einmal ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei.

 

3. Aus den vorliegenden Dokumenten und der mündlichen Verhandlung ergibt sich folgendes Verwaltungsgeschehen und folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

 Das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 vorgelegt und darauf hingewiesen, dass derzeit wegen der Beschlagnahme eine Maßnahmenbeschwerde ergriffen worden sei, die beim UVS Salzburg anhängig sei. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 13. Dezember 2006 wurde diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Zwischenzeitig wurde vom Verwaltungssenat mit der Abteilung Umwelttechnik beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Strahlenschutz, Kontakt aufgenommen zur Beurteilung des Messprotokolls. Mit Mail vom 20. Dezember 2006 wurde mitgeteilt, dass das Spezialwissen auf dem Gebiet der Funktechnologie, das bei der geplanten Verhandlung erforderlich zu sein scheint, in der Fachabteilung nicht im notwendigen Ausmaß vorhanden sei und daher kein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt werden könne.

Mit Schreiben vom 15. Jänner 2007 wurde dies der Berufungswerberin mitgeteilt und diese aufgefordert bekannt zu geben, ob die Übernahme der mit der Erstellung des Gutachtens durch einen nicht amtlichen Sachverständigen verbundenen Kosten stattfinden werde. Zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung wurde eine Frist von einer Woche gesetzt, die jedoch ungenutzt verstrichen ist.

 

Am 26. März 2007 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Geschäftsführer der Berufungswerberin, M H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G M, und ein Vertreter der belangten Behörde, Mag. Josef Wagner, erschienen sind. Als Zeugen wurden C N und Mag. T W-S einvernommen.

In der Verhandlung wurde vom Vertreter der Berufungswerberin klargestellt, dass die Berufungswerberin nur Eigentümerin des Funkgerätes 5 A 102679 und einer Parabolantenne ist. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände befinden sich im Eigentum der Fa. T-T GmbH (Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 26. März 2007).

Aufgrund eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung wurde die Niederschrift vom 26. März 2007 neuerlich dem Sachverständigendienst beim Amt der Oö. Landesregierung übermittelt zur Überprüfung der einander diametral widersprechenden Standpunkte hinsichtlich Fragen der Messtechnik auf dem Gebiet von WLAN-Anlagen im gegenständlichen Frequenzspektrum.

Es wurde darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung, ob die vorläufige Beschlagnahme rechtmäßig erfolgt war, der im Zeitpunkt der Beschlagnahme beim Überprüfungsorgan vorgelegene Verdacht einer Verwaltungsübertretung ausreichend sei. Dieser sei auszuschließen, wenn offensichtlich gegen grundlegende Regeln der Messtechnik verstoßen worden sei. Es erging der Auftrag, das Messprotokoll im Zusammenhang mit dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26. März 2007 zu überprüfen, ob eine Aussage über die korrekte Durchführung der Messung nach dem damaligen Stand der Messtechnik aus sachverständiger Sicht möglich sei.

 

Mit Schreiben der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik vom 14. Mai 2007 wurde folgende Stellungnahme übermittelt:

 

" Eine eindeutige Aussage über die korrekte Durchführung der Messung durch die Fernmeldebehörde kann nicht getroffen werden. Eine Plausibilitätsprüfung unter Einbeziehung der Aussagen des Betreibers und der Stellungnahme der Fernmeldebehörde ergibt jedoch aus unserer Sicht folgenden Sachverhalt:

Aus den Angaben des Berufungswerbers abgeleitete Ergebnisse:

Der Betreiber der Anlage hat in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2007 (Protokoll, Seite 3, Vertreter des Berufungswerbers) ausgesagt: "Die gesamte Sendetechnik der Firma M bewegt sich in einem sehr leistungsschwachen und frei lizenzierten Bereich, die Aus­gangsleistung der beiden beschlagnahmten WLAN-Geräte beträgt 0,08 Watt = 80 Milliwatt...." (damit ist offenbar die Senderausgangsleistung gemeint). 0,08 Watt Senderausgangsleistung ergeben umgerechnet 19 dBm (siehe beiliegende Umrechnungstabelle).

Aus den von Ihnen übermittelten Unterlagen, GZ: VwSen-390159/3/BMa/Mu/Be vom 23. Oktober 2006, ist ersichtlich, dass von der Fernmeldebehörde zwei Richtfunkantennen (90 cm Parabolspiegel ohne Bezeichnung) beschlagnahmt wurden. Wie aus einem beigelegten Datenblatt dieser oder einer vergleichbaren Antenne hervorgeht, weisen derartige Antennen einen Antennengewinn von 32 dBi auf. Weiters kann angenommen werden, dass die zwischen Sender und Antenne verwendeten Kabel und Stecker eine Dämpfung von ca. 3 dB verursachen.

 

Berechnung:

Unter Berücksichtigung von Kabeldämpfung und Antennengewinn ergibt sich nachstehende von der Antenne in der Hauptsenderichtung abgestrahlte Sendeleistung (siehe beiliegende erläuternde grafische Darstellung):

19 dBm - 3 dB + 32 dBi = 48 dBm EIRP

Die gemäß notifizierter Funkschnittstellenbeschreibung für Schnittstelle FSB-LD 061, Ausgabe 8.2.2005, höchstzulässige von der Antenne in der Hauptsenderichtung abgestrahlte Sendeleistung beträgt max.mean 30 dBm EIRP (entspricht max.mean 1 Watt EIRP - siehe beiliegende Umrechnungstabelle).

Somit hat der Betreiber bereits mit der Aussage, mit 80 Milliwatt Senderausgangsleistung am WLAN-Gerät zu senden, indirekt angegeben, dass die Anlage mit mehr als der zulässigen von der Antenne in Hauptstrahlrichtung abgestrahlten Sendeleistung von 30 dBm EIRP betrieben wird.

In der Berufung vom 19. September 2006 bestreitet die Firma M A T GmbH "entschieden, dass ihre Sendeanlagen den gesetzlich zugelassenen Wert an Sendeleistung von max. 30 dB" (richtigerweise dBm EIRP) "überschreiten" (Punkt 2.4 Absatz 1), und erläutert, "dass durch das Gerät WLAN, Proxim, Modell A 11HCE, eine Sendeleistung von max. 15,4 dBm vorgebracht wird". In der Verhandlung vom 26. März 2007 wurde hingegen vom  Berufungswerber ein Wert von 80 Milliwatt entsprechend 19 dBm - siehe 2. Absatz - angegeben.

Weiters wurde von ihm ausgeführt: "Der Spiegel führt zu einer Verstärkung dieser Abstrahlleistung." Bei der Berechnung der von der Antenne abgestrahlten Sendeleistung ist eben dieser Antennengewinn (die durch den Spiegel verursachte Fokussierung der Abstrahlleistung im Hauptstrahl) zu berücksichtigen (siehe Berechnung oben). Auch unter Heranziehung der in der Berufung angegebenen Senderausgangsleistung (15,4 dBm) würde die höchstzulässige von der Antenne in der Hauptsenderichtung abgestrahlte Leistung von max.mean 30 dBm EIRP überschritten werden.

15,4 dBm - 3 dB + 32 dBi = 44,4 dBm EIRP

 

Ergebnisse der Fernmeldebehörde:

Die von der Fernmeldebehörde beim Empfänger gemessene empfangene Leistung wurde in der technischen Stellungnahme des BMVIT vom 20. Februar 2007 durch gerätetechnische Faktoren und die Entfernung korrigiert und eine von der Antenne in der Hauptsenderichtung abgestrahlte Sendeleistung von 47,91 dBm EIRP erhalten.

Da somit die durch die Messung erhaltenen Ergebnisse als auch die basierend auf den Angaben des Berufungswerbers von uns erstellten Berechnungen hinsichtlich des Ergebnisses überein­stimmen, erscheint unsererseits das Messergebnis der Fernmeldebehörde durchaus plausibel.

Zur Beantwortung der Frage des dem Überprüfungsorgan allfällig vorgelegenen Verdachtes einer Verwaltungsübertretung wird auf die Stellungnahme des BMVIT (Seite 3) hingewiesen. Dort wird ausgeführt, dass WLAN-Funkanlagen, die die geforderten Grenzwerte erfüllen, üblicherweise lediglich Reichweiten von einigen Kilometern aufweisen. Die im gegen­ständlichen Fall vorliegende Entfernung von über 48 Kilometern übersteigt daher die üblichen Reichweiten beträchtlich und darum war anzunehmen, dass die höchstzulässigen von der Antenne in Hauptsenderichtung abgestrahlten Sendeleistungen nicht eingehalten werden können."

Aus der vom Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg vorgelegten Stellungnahme des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift vom 26. März 2007) geht hervor, dass die von der Funküberwachung Salzburg durchgeführte Messung in technischer Hinsicht nachvollziehbar und korrekt ist. In dieser Stellungnahme wird auch ausgeführt, die behauptete Aussage, eine Entfernung von 100 km sei mit + 30 dBm EIRP überbrückbar, sei unrealistisch hoch und entbehre jeglicher seriöser Grundlage. Wie diversen Internetpublikationen zu entnehmen sei, hängt die erreichbare Funkfeldlänge maßgeblich von der erreichbaren Empfindlichkeit auf der Empfangsseite (aktive Empfangsantenne) und der verwendeten Datenrate ab (je geringere Datenrate, desto schmäler das Aussendungsspektrum und damit höhere Leistungsflussdichte je MHz).

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 16. Mai 2007 wurde dieses Gutachten den Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

 

Mit Schreiben der Rechtsanwaltsgemeinschaft M & S OEG vom 29. Mai 2007 wurde um Fristverlängerung bis Dienstag 5. Juni 2007 angesucht und am 21. Juni 2007 eine Stellungnahme abgegeben, in der im Wesentlichen die Richtigkeit der technischen Stellungnahme der Abteilung Umwelt und Anlagentechnik und die Sachverständigenqualifikation der amtlichen Sachverständigen bestritten wurde.

 

Vorgelegt wurden auch Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. J K (Mitglied im Bundesverband freier Sachverständiger) vom 19. Juni 2007 und des

Dr. P N vom 11. Mai 2007 (von der Industrie- und Handelskammer zu Köln öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für elektromagnetische Umfeldverträglichkeit [EMVU]) zur Überprüfung der Messung des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 23. August 2006.

Zusammenfassend wurde in diesen dargelegt, dass wegen der fehlenden Zuordnung zu dem verursachenden Sender nicht auf die Sendeleistung des Sender Luxkogel geschlossen werden könne und somit nicht beurteilt werden könne, ob der Sender Luxkogel außerhalb der zulässigen Sendeleistung betrieben worden sei.

 

Aus dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat aufliegenden Erkenntnis zu VwSen-390175/2/Ste/BP/CR vom 18. September 2006 ergibt sich eine Verurteilung des Geschäftsführers der Firma M A T GmbH, M H, wegen rechtswidrigen Betreibens von näher bezeichneten Funkanlagen, ohne eine erforderliche fernmeldebehördliche Bewilligung nach § 74 Abs.1 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003, gehabt zu haben, die nicht den Bestimmungen der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 542/2003 idF BGBl. II Nr. 147/2005, entsprechen.

Ebenfalls mit Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 2. Mai 2006, VwSen-390149/2/Ste/Ri, erfolgte eine  Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nichtbekanntgabe von Daten. Diese Verfahren waren dem Kontrollorgan, das die gegenständliche Beschlagnahme durchgeführt hat, bekannt (Seite 11 der Verhandlungsschrift vom 26. März 2007).

 

Der Zeuge N wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung sehr intensiv vom Geschäftsführer der Berufungswerberin und deren Rechtsvertreter befragt, auch seine fachliche Kompetenz wurde von diesen geprüft.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Es liegen keine Äußerungen der Berufungswerberin vor, die dem festgestellten Sachverhalt widersprechen.

Die vom Zeugen N in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei; damit vermittelte der Zeuge einen insgesamt sehr glaubwürdigen, unparteiischen und Kompetenten Eindruck.

 

4.2. Gemäß § 109 Abs.1 Z.3 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 74 Abs.1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt.

Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden (§ 109 Abs.7 TKG 2003).

 

Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann die Behörde dann, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme solcher Gegenstände anordnen.

 

4.3. Im gegenständlichen Fall wird der Betrieb der beschlagnahmten Geräte nicht bestritten. Es wird aber behauptet, dass diese nur in einem genehmigten Bereich (max. mean 30 dBm EIRP [entspricht max. min 1 Watt EIRP) betrieben worden sind.

 

Aus dem vorgelegten Messprotokoll, das vor der Beschlagnahme angefertigt worden ist, ergibt sich eine Überschreitung des zulässigen Wertes. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde vom Zeugen N dargelegt, dass die von ihm durchgeführten Messungen aus seiner Sicht ordnungsgemäß erfolgt sind.

Eine von der Berufungswerberin behauptete Parteilichkeit oder ein schikanöses Vorgehen des Überwachungsorganes konnte nicht festgestellt werden. Auch die anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 20. Februar 2007 bescheinigt eine in technischer Hinsicht nachvollziehbare und korrekte Durchführung der Messung.

 

Nach ca. einem dreiviertel Jahr nach erfolgter Beschlagnahme wurden Gutachten vorgelegt, die feststellen, dass wegen der fehlenden Zuordnung zu dem verursachenden Sender nicht auf die Sendeleistung des Senders Luxkogel geschlossen und damit nicht beurteilt werden kann, ob dieser Sender außerhalb der zulässigen Sendeleistung betrieben worden sei.

Die beiden Gutachten sind aber nicht geeignet, den bei der Beschlagnahme vorgelegenen Verdacht, mit den Geräten können üblicherweise (und damit auch im konkreten Fall) Reichweiten von lediglich einigen Kilometern überbrückt werden zu entkräften. Auch das Kontrollorgan, das die Beschlagnahme durchgeführt hat, der Zeuge N, hat auf Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 26. März 2007 angegeben, er sei nach wie vor (auch damals) davon überzeugt gewesen, dass mit der Technologie, wie sie von ihm beschlagnahmt worden sei, eine Überbrückung einer Distanz von 47,5 km mit einer Leistung von lediglich einem Watt nicht möglich sei. Der Hersteller dieser Geräte gebe in der Beschreibung einen Einsatzbereich von 4,7 km an. Die Erfahrung, die Messung bei anderen Firmen, habe ergeben, dass bei Berücksichtigung der Messtoleranz ein Einsatzbereich von 7 bis 8 km realistisch sei. Obwohl von vorn herein klar gewesen sei, dass mit diesen Geräten die Distanz von 47,5 km nicht überbrückt werden könne, sei eine Messung vorgenommen worden, weil er einen konkreten Vorwurf (bei einer Beschlagnahme) angeben müsse.

 

Dieses Wissen in Zusammenhang mit der Kenntnis der bereits erfolgten Verurteilung wegen nichtgenehmigten Betriebes von Funkgeräten ist geeignet, dass das Exekutivorgan der belangten Behörde jedenfalls in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, eine Übertretung des § 109 Abs.1 Z.3 TKG 2003 sei vorgelegen.

 

Auch die Prognose, dass die nach § 109 Abs.7 TKG 2003 vorgesehene Verfallsstrafe im nunmehrigen Wissen des Beschwerdeführers um die Unzulässigkeit des Betriebes dieser Geräte ohne Beschlagnahmeanordnung letztlich leerlaufen könnte, erwies sich als naheliegend, stand doch offenkundig zu befürchten, dass diese entweder weiterhin illegal betrieben oder veräußert würden. Diese Annahme gründet auch auf der nach der Beschlagnahme erteilten Auskunft an das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg (vom 23. August 2006), dass der Standort Luxkogel derzeit im Aufbau begriffen sei bzw. derzeit nur Webcams betrieben würden.

 

Daher lagen im gegenständlichen Fall objektiv besehen die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 39 Abs.1 VStG vor.

 

Da einem Vertreter der Berufungswerberin noch am 23. August 2006 eine Bescheinigung über die Beschlagnahme ausgestellt und bereits 8 Tage später ein entsprechender Bescheid erlassen wurde, hat die Behörde auch in verfahrensmäßiger Hinsicht korrekt und sohin insgesamt besehen rechtmäßig gehandelt.

 

Hinsichtlich der Einwendungen und Ausführungen der Beschwerdeführerin, die sich nicht gegen die Zulässigkeit der vorläufigen Beschlagnahme, sondern gegen die Strafbarkeit des Betreibens der beschlagnahmten Anlagen richten, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, sondern von der belangten Behörde im Strafverfahren geklärt werden müssen.

 

4.3. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 26. März 2007 wurde vom Geschäftsführer der Firma M A T GmbH angegeben, obwohl der Beschlagnahmebescheid sich an die Firma M GmbH gerichtet habe und in der Berufung diese als Berufungswerberin aufgetreten sei, befinde sich die Anlage in L (5 H 101566), die gemeinsam mit einem Richtfunkspiegel und dem Ethernetkabel beschlagnahmt worden sei, nicht im Eigentum der Firma M GmbH, sondern im Eigentum der Firma Tele-Team, dessen Geschäftsführer ebenfalls M H sei. Der Beschlagnahmebescheid wurde ausdrücklich nur an die Firma M A T GmbH adressiert und diese in diesem Bescheid (unrichtigerweise) als Eigentümerin der vorgenannten Gegenstände angeführt.

In der gegen den Bescheid erhobenen Berufung wurde der Sachverhalt von der Berufungswerberin nicht klargestellt, sie hat vielmehr den Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten.

Erst anlässlich der mündlichen Verhandlung wurden die Eigentumsverhältnisse geklärt und bereits am 28.3.2007 ein Beschlagnahmebescheid an die Firma Teleteam GmbH erlassen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung ist derzeit ein Verfahren (VwSen-390190-2007) beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anhängig.

4.4. Aus diesem Grund war der Beschlagnahmeausspruch des bekämpften Bescheides, der sich gegen die Fa. M richtet, auf die in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände einzuschränken und die diesbezügliche Berufung mangels Legitimation zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

Beachte:

Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 11. Dezember 2008, Zl.: B 2032/07-10

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.


VwGH vom 21.04.2010, Zl.: 2007/03/0198-7


 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum