Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521590/17/Bi/Se

Linz, 28.08.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K R, L, vertreten durch Herrn RA Dr. G K, L, vom 29. März 2007 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 19. März 2007, FE-212/2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt wird, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter der Auflage gesundheitlich geeignet ist, dass er sich für die Dauer eines Jahres im Abstand von zwei Monaten einer ärztlichen Kontroll­unter­suchung zu unterziehen und zu diesem Zweck der Bundespolizeidirektion Linz unaufgefordert und auf seine Kosten seine aktuellen Leberwerte (MCV, Gamma-GT, CD-Tect) vorzulegen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 4. Oktober 1971, F 2688/71, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 FSG mangels gesund­heitlicher Eignung ab Verkündung des Bescheides bis zur behördlichen Feststellung der Wiedereignung entzogen. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung versagt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch mündliche Verkündung am 19. März 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz stütze ihre Feststellung einer gesundheitlichen Nichteignung auf das psychiatrische Gutachten vom 15. Dezember 2006 und das Ergebnis der VPU vom 21. Dezember 2006 sowie dem sich daraus ergebenden amtsärztlichen Gutachten.

Er habe jedoch bei der VPU erhebliche persönliche, aber vorübergehende psychische Probleme, nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder der FS-Abnahme, gehabt, sodass er offen­bar entsprechend negativ abgeschnitten habe. Diese Probleme seien inzwischen nicht mehr vorhanden, sodass er davon überzeugt sei, dass sich bei neuerlicher Überprüfung seiner gesundheitlichen Fähigkeiten zum jetzigen Zeitpunkt seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergeben werde. Er sei nicht alkoholabhängig und jederzeit in der Lage auf Alkohol­konsum zu verzichten. Um das zu beweisen, sei er auch bereit, sich regelmäßigen Untersuchungen zu stellen. Die Ergebnisse seiner Bluttests deuteten nicht auf Alkohol­abhängigkeit hin. Beantragt wird eine neuerliche VPU und ein neuerliches amtsärztliches Gutachten, im übrigen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu unter der Auflage, regelmäßige Blutuntersuchungen durchzuführen und  die Testergebnisse vorzulegen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung weiterer Stellungnahmen und eines neuerlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG samt Wahrung des Parteiengehörs.

 

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass dem Bw aufgrund eines Vorfalls vom 4. Oktober 2006  mit Mandatsbescheid der Erstinstanz die (auch allfällige ausländische) Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 4. Oktober 2006, entzogen, ein Lenkverbot erteilt und eine Nachschulung für alkohol­auffällige Lenker sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet wurde. Der Mandatsbescheid wurde nach Durchführung eines Beweis­verfahrens mit Bescheid der Erstinstanz vom 11. Oktober 2006, FE-1154/2006, bestätigt, wobei zugrundegelegt wurde, dass der Bw am 4. Oktober 2006 in Linz als Lenker eines Pkw an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursäch­lich beteiligt war und sich dabei insofern in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, als er laut anschließend durchgeführtem Alkotest einen AAG von 1,28 mg/l aufwies (rechtskräftiges Straferkenntnis der BPD Linz vom 21. November 2006, S-36834/06 VS1, wegen Übertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960).

 

Mit Erkenntnis des UVS Oö. vom 22. Jänner 2007, VwSen-521486/7/Bi/Se, wurde der Berufung dagegen insofern teilweise Folge gegeben, als dem Bw wegen Zweifel an seinem Verschulden die Verur­sachung des Auffahrunfalles nicht eindeutig zuzurechnen war, was eine Herabsetzung der Entziehungs­­dauer auf sechs Monate, gerechnet ab 4. Oktober 2006, dh bis 4. April 2007, zur Folge hatte.

  

Das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG des Polizeiarztes Dr. Gerhart Häusler vom 19. Februar 2007 lautete auf "nicht geeignet" zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Grundlage war die negative verkehrspsychologische Stellungnahme der Untersuchungsstelle INFAR vom 4. Jänner 2007 – nicht ausreichende kraftfahr­spezifische Leistungsfähigkeit; Nichtausschließbarkeit eines alkoholbedingten Ab­baus; erhöhte Alkoholtoleranz, aber kein pathologischer Alkoholgebrauch; Hinweise auf momentane anlassbezogene Alkoholkarenz und vegetative Labilität (Tremor); nicht ausreichende psychologische Verkehrsanpassungsbereitschaft, daher Nicht­eignung – und die Diagnose "langjähriger schädlicher Gebrauch von Alkohol, dringender Verdacht auf Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent F10.20", Nichtbefürwortung des Lenkens von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 mit Empfehlung einer halbjährlichen Abstinenz mit monatlicher Bestimmung der alkohol­spezifischen Laborparameter, Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Alkohol­­gefährdete und -abhängige (zB Therapiezentrum Traun) mit schriftlichem Nachweis und Kontrolle der lenkerspezifischen Fähigkeiten nach Ablauf der Frist laut psychiatrischer Stellungnahme Dris. C Z, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in L, vom 15. Dezember 2006 trotz normwertiger Leberwerte für MCV, GOT, GPT, Gamma-GT und CD-Tect vom 8. Dezember 2006.    

Auf dieser Grundlage erging der angefochtene Bescheid.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, so weit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arznei­mittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontroll­­untersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder­­­­zuerteilen.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde der Bw zur neuerlichen VPU zugewiesen. Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme der Untersuchungsstelle 1A-Sicherheit vom 9. Mai 2007 ist der Bw "bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahr­zeugen der Gruppe 1" anzusehen, allerdings mit Empfehlung einer Befristung auf 12 Monate mit regelmäßiger Vorlage entsprechender Laborbefunde zur externen Verhaltens­kontrolle und nachweislichem regelmäßigem Besuch einer Alkohol­bera­tungs­­­stelle. Laut Begründung konnten im Vergleich zum nachgereichten Vorgut­achten einige Anzeichen für eine veränderte Bereitschaft zur Verkehrs­anpassung sowie gering­fügige Verbesserungen im kraftfahrspezifischen Leistungs­bereich erhoben werden, die auf einen eingeleiteten Veränderungsprozess beim Bw schließen lassen.

Vorgelegt wurde weiters das fachärztliche Attest Dris. H S, FA für Neurologie und Psychiatrie in Linz, vom 11. Juni 2007, wonach der Bw einsichtig ist, seit 4. Oktober 2006 keinen Alkohol mehr trinkt und unter strikter Alkoholabstinenz – Vorlage alkoholrelevanter Leberlaborwerte alle vier Monate für die Dauer eines Jahres – zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet ist. Vorgelegt wurden außerdem normwertige Leberlaborwerte vom 24. Mai 2007 für MCV, GOT, GPT, GammaGT und CD-Tect.

 

Dementsprechend lautete das amtsärztliche Gutachten Dris. E W, Landes­sanitätsdirektion, vom 30. Juli 2007, San-235218/2-2007, nach Untersuchung gemäß § 8 FSG auf "befristet geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Nach­untersuchung in einem Jahr mit psychiatrischer Stellungnahme unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen auf CDT, MCV, Gamma-GT und Beibringung von Nach­weisen über die regelmäßige Inanspruchnahme einer Alkoholberatungs­stelle alle zwei Monate". Begründet wurde dies damit, beim Fall des Bw handle es sich laut psychiatrischer Stellungnahme um einen langjährigen schädlichen Gebrauch von Alkohol mit dem dringenden Verdacht auf Alkoholabhängigkeits­syndrom, wobei seit ca einem halben Jahr eine kontrollierte Abstinenz vorliege. Aufgrund der nunmehr knapp aus­reichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und ebensolchen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung seien weitere Abstinenz­bemühungen engmaschig durch den  Nachweis von Laborwerten und den Nachweis der regelmäßigen Inanspruchnahme einer Alkoholberatungsstelle zu verifizieren, dies bereits erstmals vor Wiederer­teilung.

 

In seiner Stellungnahme vom 23. August 2007 führt der Bw aus, er sei bereit, regelmäßig Leberwerte der Erstinstanz vorzulegen , wobei aber wegen deren Kosten um einen angemessenen Zeitrahmen ersucht werde.

 

Die Empfehlung einer zeitlichen Befristung der Lenkberechtigung stammt vom Verkehrspsychologen und vom Facharzt und ist auch in diesem Licht, nämlich gesundheitsbezogen im Hinblick auf die Beobachtung des Trinkverhaltens, zu sehen; mit einer zeitlichen Befristung im rechtlichen Sinn hat diese Empfehlung nichts zu tun. Die kritiklose Übernahme des Begriffes "Befristung" samt den damit verbun­denen Folgen durch die Erstinstanz würde der ständigen Recht­sprechung des Verwaltungs­ge­richts­­hofes eklatant widersprechen.  

 

Gemäß § 3 Abs.5 FSG-GV kann Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung eine Lenkbe­rech­tigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärzt­licher Kontroll­unter­suchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufge­hoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

Beim Bw ist keinerlei fortschreitende Erkrankung festgestellt worden, die eine Befristung, dh eine Versagung einer Lenkberechtigung für die Zeit nach dem angenommenen Fristende, erforderlich machen würde (vgl VwGH 20.4.2004, 2003/11/0315).

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinn des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist nur dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraft­fahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Es bedarf daher konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesund­heitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für bestimmte Zeit vorhanden ist, aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl VwGH 18.1.2000, 99/11/0266; 24.4.2001, 2000/11/0337; 24.11.2005, 2004/11/0121).

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates war die Befristung der Lenkberechtigung aus all diesen Überlegungen entbehrlich. Beim Bw besteht nach den Ausführungen Dris. S keine Krankheit im Sinne der zitierten Judikatur, weshalb die Voraussetzungen für die im amts­ärztlichen Gutachten – an sich wohlüberlegt – vorge­schlagene Befristung rechtlich nicht gegeben sind; ebenso besteht keine rechtliche Grundlage für die Auflage der Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme in einem Jahr. Der Bw sollte sich aber dringend vor Augen führen, dass, sollte er erneut im Hinblick auf Alkohol auffällig werden, ein neues Entziehungsverfahren jederzeit einzuleiten ist.

Eine Auflage, schriftliche Nachweise über den regelmäßigen Besuch einer Alkoholberatungsstelle vorzulegen, hat im FSG keine Grundlage, obwohl dem Bw die Inanspruchnahme einer solchen kompetenten Beratungsstelle zur Unterstützung einer abstinenten Lebensweise wohl zu empfehlen sein wird.

 

Die Auflage, alle zwei Monate die angeführten alkoholrelevanten Leberlaborwerte vorzulegen, lässt das einigermaßen zeitgerechte Erkennen eines allfälligen Auffällig­werdens des Bw im Hinblick auf erhöhten Alkoholkonsum erwarten. Eine relativ engmaschige Kontrolle erscheint angesichts der oben beschriebenen Diagnose zweckmäßig, wobei die Zweimonatsfrist einen als angemessen zu betrachtenden Mittelweg zwischen der monatlichen Empfehlung Dris. Z und der vier Monate betragende Empfehlung Dris. S darstellt und im Gegensatz zum zuletzt vorgelegten Leberwertbefund vom 24. Mai 2007 ohnehin nur drei Parameter erfasst werden. Auf die Kostenintensität solcher Blutbefunde konnte insofern keine Rücksicht genommen werden, als die Sicherstellung der abstinenten Lebens­weise des Bw im Vordergrund steht und daher seine regelrechte "Überwachung" im Sinne der Verkehrssicherheit zumindest für die Dauer eines Jahres angemessen ist – die sicher ebenso hohe Kosten­intensität seines früheren Alkoholkonsums hat der Bw nie beklagt. Die Einholung eines aktuellen Leberwertbefundes vor Ausfolgung des Führerscheins ist aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit empfehlenswert.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung wegen Alkoholmissbrauch bei dringendem Verdacht auf Alkoholabhängigkeit war auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz der Klasse B unter Auflage der Beibringung von Leberwerten alle 2 Monate für 1 Jahr

 

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