Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521645/11/Zo/Da

Linz, 11.09.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau E F, geb. 19.., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H, Dr. L, L, vom 23.5.2007 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 7.5.2007, Zl. FE-1305/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

 

Die der Berufungswerberin am 17.5.2006 von der BPD Linz zu Zl. 06166591 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wird wie folgt eingeschränkt:

 

Vorlage von Laborwerten (MCV, CDT und Gamma-GT) ein Jahr lang alle drei Monate, gerechnet ab Zustellung der Berufungsentscheidung.

 

Beim Lenken von Kraftfahrzeugen ist das Tragen einer geeigneten Brille oder von geeigneten Kontaktlinsen erforderlich.

 

Die Berufungswerberin hat ihren Führerschein binnen zwei Wochen bei der Führerscheinbehörde zur Eintragung dieser Einschränkungen abzuliefern.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1, 8 Abs.3 FSG und 14 Abs.5 FSG‑GV; § 13 Abs.5 FSG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die BPD Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen fehlender gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte die Berufungswerberin geltend, dass die Erstbehörde zwar eine Stellungnahme der Amtsärztin zu dem von ihr vorgelegten CD-Tect Wert vom 5.4.2007 eingeholt habe, ihr diesen aber nicht zur Kenntnis gebracht habe. Sie habe bereits durch diesen Wert bewiesen, dass sie derzeit völlig alkoholabstinent lebe und legte außerdem in der Berufung einen weiteren Laborbefund vom 7.5.2007 vor. Auch aus diesem würde sich wiederum eine Verbesserung ergeben, welche ihre Alkoholabstinenz belegen könne.

 

Entgegen den Feststellungen der Erstbehörde sei sie sehr wohl gesundheitlich geeignet, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Die angebliche "gegenwärtig unzureichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung" sei nicht begründet, weil sich aus der nervenfachärztlichen Stellungnahme Dris. A vom 13.1.2007 etwas anderes ergebe. Auf Grund der vorgelegten Befunde sei festzustellen, dass sie jedenfalls sei November 2006 vollkommen alkoholabstinent lebe, was auch der Forderung des Verkehrspsychologen vom 15.2.2007 entspreche.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Einholung einer weiteren Stellungnahme der Berufungswerberin samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und einem weiteren Laborbefund. Dazu wurde ein Gutachten der Landessanitätsdirektion eingeholt und Parteiengehör gewahrt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil sich der Sachverhalt zur Gänze aus der Aktenlage ergibt. Den entsprechenden Antrag in der Berufung hat die Berufungswerberin zwischenzeitig zurückgezogen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerberin wurde im August 2005 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes (ca. 2,5 Promille) entzogen. Es wurde ihr eine verkehrspsychologische Untersuchung sowie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 17.5.2006 wurde ihr die Lenkberechtigung erteilt, wobei vier Kontrolluntersuchungen auf alkoholrelevante Laborparameter innerhalb eines Jahres vorgeschrieben wurden.

 

Bereits der erste vorgelegte Laborbefund vom 8.8.2006 wies einen erhöhten CD-Tect Wert von 2,91 auf, worauf die Berufungswerberin aufgefordert wurde, ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen. Unter Berücksichtigung eines weiteren CD-Tect Wertes vom 18.9.2006, welcher normwertig war, gelangte der Amtsarzt zum Schluss, dass die Berufungswerberin weiterhin eingeschränkt geeignet ist, wobei mit den bereits bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen das Auslangen gefunden werden könne. Der Laborbefund vom 8.11.2006 ergab wiederum einen erhöhten CD-Tect Wert von 2,19. Die Berufungswerberin wurde daraufhin wiederum aufgefordert, ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. Das entsprechende amtsärztliche Gutachten wurde am 7.3.2007 erstellt, wobei die Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Untersuchung vom 2.2.2007, einer fachärztlichen psychiatrische Stellungnahme vom 13.1.2007 sowie Laborbefunde vom September 2006, November 2006, Dezember 2006, Jänner und Februar 2007 berücksichtigt wurden. Insgesamt kam die Amtsärztin zum Schluss, dass die Berufungswerberin damals nicht geeignet war, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Ein Abhängigkeitssyndrom könne zwar noch ausgeschlossen werden, allerdings liege zweifelsfrei ein erheblicher Alkoholmissbrauch im Sinn eines chronisch erhöhten Alkoholkonsums über einen längeren Zeitraum vor. Grundlegende Eignungsvoraussetzung sei zumindest eine sechsmonatige Alkoholabstinenz, gerechnet ab 3.1.2007, wobei diese durch entsprechende unauffällige Laborbefunde nachzuweisen sei.

 

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, gegen welchen die Berufungswerberin rechtzeitig die bereits oben dargestellte Berufung eingebracht hat.

 

Bereits mit der Berufung legte die Berufungswerberin neuerlich das Ergebnis einer Blutuntersuchung vor (CD-Tect Wert 0,89). Mit einer ergänzenden Stellungnahme wurde wiederum ein CD-Tect Wert von 0,89 nachgewiesen. Weiters wurde das Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung vom 30.5.2007 vorgelegt. Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen kam die Amtsärztin der Landessanitätsdirektion in ihrem Gutachten vom 26.7.2007 zu dem Schluss, dass die Berufungswerberin befristet geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ist. Eine Nachuntersuchung sei nach einem Jahr erforderlich. Weiters seien als Kontrolluntersuchungen der MCV-, CDT- und Gamma-GT Wert im Abstand von drei Monaten vorzulegen sowie ebenfalls in diesen Zeiträumen eine Behandlungsbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie oder eine andere begleitende psychologische Therapie beizubringen. Dies wurde damit begründet, dass die Berufungswerberin einen schweren Alkoholmissbrauch begangen habe, seit nunmehr aber mindestens sechs Monaten abstinent sei. Auch zeige die letzte verkehrspsychologische Stellungnahme eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Wegen der hohen Rezidivgefahr sei – wie auch fachärztlich gefordert – die regelmäßige Beibringung der Laborwerte zur Kontrolle der erforderlichen Abstinenz notwendig.

 

Die Berufungswerberin hat in ihrer Stellungnahme dazu die Vorlage von Laboruntersuchungen akzeptiert, allerdings die Notwendigkeit der Behandlungsbestätigungen eines Facharztes für Psychiatrie angezweifelt. Dies im Wesentlichen damit, dass bereits durch die "Laborwerte" nachvollzogen werden könne, ob die erforderliche Abstinenz eingehalten wird oder nicht. Eine Behandlungsbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie sei deshalb nicht erforderlich.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diesfalls ist gem. § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Bei der Berufungswerberin liegt entsprechend den nachvollziehbaren fachärztlichen Stellungnahmen und amtsärztlichen Gutachten ein Zustand nach einem gehäuften Alkoholmissbrauch vor. Dementsprechend waren ärztliche Kontrolluntersuchen vorzuschreiben. Das Gutachten der Landessanitätsdirektion ist grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar. Dementsprechend ist die Berufungswerberin nunmehr wiederum geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken, weshalb ihrer Berufung teilweise stattgegeben werden konnte. Im Berufungsverfahren ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung anzuwenden, weshalb eben das aktuelle Gutachten der Entscheidung heranzuziehen ist. Im Hinblick auf die doch sehr auffällige Vorgeschichte der Berufungswerberin ist der Nachweis einer einjährigen Alkoholabstinenz durch entsprechende Blutlaborwerte gut nachvollziehbar. Allerdings ist die Berufungswerberin im Ergebnis insoweit im Recht, als es für die Verkehrssicherheit nicht darauf ankommt, auf welchem Weg sie ihre Alkoholabstinenz erreicht und aufrecht erhalten kann. Dementsprechend ist es nicht notwendig, ihr den Besuch einer entsprechenden Therapie vorzuschreiben, wenn gleich dieser aus medizinischer Sicht durchaus sinnvoll erscheinen mag. Die Befristung der Lenkberechtigung ist nicht erforderlich, weil durch die regelmäßige Vorlage von Laborwerten die Führerscheinbehörde ohnedies die Möglichkeit hat, das Alkoholkonsumverhalten der Berufungswerberin zu überwachen.

 

Sollte die Berufungswerberin auch in diesem nunmehr bereits zweiten Beobachtungszeitraum wiederum überhöhte Blutlaborwerte vorlegen (und somit wiederum in frühere Alkoholkonsumgewohnheiten zurückfallen), so hat die Führerscheinbehörde die Möglichkeit, jederzeit ein neuerliches Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung einzuleiten. Die Berufungswerberin ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall die Vermutung einer Alkoholabhängigkeit durchaus naheliegend erscheinen würde.

 

Die Verpflichtung zur Verwendung von Brillen bzw. Kontaktlinsen ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 10.5.2006 und wurde von der Berufungswerberin auch nicht bekämpft. Die Verpflichtung zur Ablieferung ihres Führerscheines ergibt sich aus § 13 Abs.5 FSG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried   Z ö b l

 

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