Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521675/8/Bi/Hu

Linz, 31.08.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau C R, W, vom 26. Juni 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. Juni 2007, AZ 89893-2007, wegen Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung für die Klasse B unter Auflagen, zu Recht erkannt:

 

      Die Berufung wird abgewiesen und die Auflage, alle drei Monate Behandlungs­­bestätigungen eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorzulegen, bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 5 Abs.5, 8 Abs.4 und 5 FSG eine bis 23. Mai 2008 befristete Lenkberechtigung für die Klasse B unter der Auflage 01.01 und Code 104 – Vorlage von psychiatrischen Behandlungsbestätigungen in dreimonatigen Abständen unaufgefordert alle drei Monate (bis spätestens 23.8.2007, 23.11.2007, 23.2.2008 und 23.5.2008 unter Einhaltung einer Toleranzfrist von maximal einer Woche) bei der BH Linz-Land – erteilt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Auflage in Form eines Zahlencodes gemäß § 13 Abs.5 FSG iVm § 2 Abs.2 FSG-DV in den Führerschein einzutragen ist. Diese Eintragung bedeute, dass die Lenkberechtigung unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt bzw verlängert werde.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 13. Juni 2007.

 

2. Ausschließlich gegen die Auflage der Beibringung ärztlicher Behandlungs­bestätigungen alle drei Monate wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie kenne Personen mit demselben Leiden, die anders behandelt würden. Sie habe die Ärzte, die in den Befunden des Wagner-Jauregg-Krankenhauses genannt würden, selbst nicht gesehen und sei auch über die Computeruntersuchung nicht aufgeklärt worden. Sie sei vom Gericht in Traun dorthin geschickt worden, habe aber keine Akteneinsicht erhalten. Sie habe große Probleme in der Familie und sei nur krank wegen des schrecklichen Umgangs mit ihr.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG durch Frau Dr. E W zur Frage der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens der Amtsärztin der Erstinstanz vom 23. Mai 2007.

 

Die Bw hat am 2. März 2007 bei der Erstinstanz einen Antrag auf Verlängerung ihrer bis 13. März 2007 befristeten Lenkberechtigung für die Klasse B gestellt. Nach Einholung der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 11. Mai 2007, einer psychiatrischen Facharzt-Stellungnahme vom 23. April 2007 und einer amtsärzt­lichen Untersuchung durch die Amtsärztin der Erstinstanz am 30. März 2007 erging das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG vom 23. Mai 2007, wonach die Bw befristet auf ein Jahr zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse B geeignet ist unter der Auflage der Verwendung einer Brille und der Auflage der unaufgeforderten Vorlage psychiatrischer Behandlungsbestätigungen in drei­monatigen Abständen. Begründet wurde dies damit, die Bw leide an einer unbe­handel­ten wahnhaften Störung, wobei die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zwar leichte Einschrän­kungen aufweise, aber insgesamt den Anforderungen entspreche. Zur Kontrolle der Behandlungscompliance und des Krankheitsverlaufs sei die Vorlage psychiatrischer Behandlungsbestätigungen alle drei Monate und eine amtsärztliche Nachunter­suchung unter Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme in einem Jahr notwendig. Außerdem sei aufgrund der Sehschwäche links bei funktioneller Einäugigkeit das Tragen einer Brille notwendig, damit links der erforderliche Visus erreicht werde.    

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, so weit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Aufgrund der Berufungsausführungen wurde der Verfahrensakt der Amtsärztin bei der Landesanitätsdirektion, Frau Dr. E W, vorgelegt, die im Aktengut­achten gemäß § 8 FSG vom 2. August 207, San-235329/1-2007, grundsätzlich die Überlegungen im erstinstanzlichen Gutachten nachvollzogen hat. Die Grundlage für die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen alle drei Monate findet sich in der psychiatrischen Stellungnahme Dris. J W vom 23. April 2007 – die Bw wurde vom Facharzt am 17. April 2007 untersucht und das Gespräch wurde von diesem in der Vorgeschichte wiedergegeben. Insbesondere hat die Bw damals bestätigt, sie nehme die Tabletten seit 2006 und diese hätten ihr geholfen. Aus diesem Grund hat der Facharzt die Beibringung psychiatrischer Behandlungs­bestätigungen alle drei Monate empfohlen. Von Seiten der Amtsärztin wurde dieser Vorschlag als Auflage zur Kontrolle der Behandlungs­compliance und des Krankheitsverlaufs in das Gutachten gemäß § 8 FSG aufgenommen.    

Frau Dr. W führt dazu aus, die Medikamenteneinnahme sei für die Bw erforderlich, um ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B weiterhin zu dokumentieren. Bei nicht ausreichen­der Betreuung, Behandlung und medikamentöser Einnahme wäre eine Verschlech­terung des Gesundheitszustandes zu befürchten, die das Weiterbestehen der Fahreignung nicht mehr garantieren würde.   

 

Die Bw hat mittlerweile den Ambulanzbericht des Konventhospitales der Barm­herzigen Brüder in Linz, Abteilung für Allgemeine Neurologie und Psychiatrie, FA Dr. E G, vom 6. August 2007 vorgelegt, wonach das verordnete Medikament Efectin in der bisherigen Dosierung weiter eingenommen werden soll. Die Bw hat damit für August 2007 der Auflage entsprochen.

Das von ihr angeführte Kostenargument ist insofern irrelevant, als eine Behandlungs­bestätigung nicht so kostenintensiv ist, wobei auch zu bedenken ist, dass die Medikamente auch verschrieben und im Hinblick auf die richtige Dosierung geprüft werden müssen, sodass Arztbesuche, auch zur Lösung zwischenzeitig akut auftretender Probleme, ohnehin erforderlich sind. Sollte ein Facharzt aufgrund einer Änderung des Gesundheits­zustandes der Bw bestätigen, dass das Medikament nicht mehr erforderlich ist, ist diese Bestätigung der Erstinstanz vorzulegen. 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Kontrolle der Medikation alle 3 Monate (Vorlage einer Behandlungsbestätigung), Bestätigung

 

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