Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521690/2/Sch/Hu

Linz, 29.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, vom 16.7.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 3.7.2007, VerkR21-299-2007/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 12.6.2007, VerkR21-299-2007/BR, wurde Herrn M D, B, R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, S, B, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1 und Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und Abs.3, 26 Abs.1 1. Satz Führerscheingesetz 1997 (FSG) für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 3.6.2007 bis einschließlich 3.6.2007, entzogen und gleichzeitig gemäß § 31 Abs.1 Z1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten. Gemäß § 29 Abs.3 FSG wurde angeordnet, dass  der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits vorläufig abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde bzw. bei der für ihm zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern sei. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 25.6.2007 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 3.7.2007, VerkR21-299-2007/BR, den oa Mandatsbescheid insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und des Lenkverbotes auf 7 Monate herabgesetzt wurde. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber hinsichtlich der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und des Lenkverbotes rechtzeitig Berufung erhoben.  Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem in Berufung gezogenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 3.6.2007 als Lenker eines Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten wurde. Der Atemluftalkoholgehalt betrug 0,41 mg/l (niedrigerer Teilmesswert).

 

Dem Berufungswerber musste vor dem nunmehr gegenständlichen Entziehungsverfahren bereits drei Mal die Lenkberechtigung wegen Alkoholdelikten entzogen werden. Konkret war dies vom 17.9. bis 17.12.1999, vom 12.8. bis 12.12.2000 und vom 26.8.2004 bis 26.8.2005.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der relevanten bestimmten Tatsachen, die eine Entziehung der Lenkberechtigung begründen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Strafbare Handlungen gelten dann nicht als bestimmte Tatsachen, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind (§ 7 Abs.5 leg.cit.).

 

Die vom Berufungswerber immer wieder getätigten Alkofahrten lassen den Schluss zu, dass er offenkundig nicht in der Lage ist, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker zu trennen. Angesichts dreier einschlägiger Vorentzüge erscheint der Berufungsbehörde die von der Erstbehörde nunmehr festgesetzte Entziehungsdauer von 7 Monaten keinesfalls als unangemessen. In diesem Zusammenhang kann auf eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Eine Entziehungsdauer von 7 Monaten – und wesentlich mehr – im Falle wiederholter Alkoholdelikte, auch bei zum Teil schon erfolgter Tilgung, wird vom Gerichtshof nicht als unangemessene Prognoseentscheidung bemängelt (vgl. etwa VwGH 30.5.2001, 99/11/0159, 24.8.1999, 99/11/0216 ua). Hervorzuheben ist auch, dass dem Berufungswerber insgesamt die Lenkberechtigung bereits für 19 Monate entzogen worden war, welche Tatsache bei ihm nicht bewirkt hat, wiederum dauerhaft die Verkehrszuverlässigkeit herzustellen. Bei der Wertung, also der Prognoseentscheidung im nunmehr vorliegenden Fall, kann eine solche Tatsache nicht für den Berufungswerber sprechen. Eine geringere Entziehungsdauer als die von der Erstbehörde festgesetzte ließe sich nicht mehr schlüssig begründen.

 

Die Bestimmung des § 32 Abs.1 Führerscheingesetz sieht im Hinblick auf die Verfügung von Lenkverboten für führerscheinfreie Kfz die selben Voraussetzungen wie für die Entziehung einer Lenkberechtigung vor. Es wird also im Zusammenhang mit der Verkehrszuverlässigkeit nicht unterschieden, ob die Entziehung der Lenkberechtigung und/oder ein Lenkverbot ausgesprochen werden, zumal die Verkehrszuverlässigkeit bekanntermaßen auch nicht quantifizierbar ist, dh also, wenn sie für eine bestimmte Dauer nicht mehr gegeben ist, dürfen in dieser Zeit auch keinerlei Kfz vom Betreffenden gelenkt werden.

 

Die von der Erstbehörde verfügte Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist im § 64 Abs.2 AVG begründet und wird vom Verwaltungsgerichtshof im Falle des Fehlens der Verkehrszuverlässigkeit in ständiger Judikatur auch als erforderliche Maßnahme angesehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

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