Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521698/2/Sch/Bb/Hu

Linz, 11.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M D, geb. …, U, O, vom 19.7.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16.7.2007, Zl. VerkR22-1-104-2007, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG 1991 iVm § 4 FSG 1997.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 16.7.2007, Zl. VerkR22-1-104-2007, der Berufungswerberin gemäß § 4 Abs.6 Z2 FSG 1997 aufgetragen, innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides eine Nachschulung zu absolvieren. Erläuternd wurde hinzugefügt, dass unter Nachschulung ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker oder  Lenker mit sonstiger Problematik zu verstehen ist.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 19.7.2007 bringt die Berufungswerberin im Wesentlichen vor, dass im angefochtenen Bescheid angeführt sei, dass sie am 17.4.2007 auf der L1259 Atzbacher Landesstraße, Fahrtrichtung Atzbach die im Ortsgebiet erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h um 38 km/h überschritten hätte. Sie sei aber nicht im Ortsgebiet aufgehalten worden, sondern außerhalb, bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h. Frau J D könne dies bezeugen. Den Strafzettel, welchen sie bekommen habe, habe sie ordnungsgemäß eingezahlt, auf diesem sei aber nichts von einer Nachschulung erwähnt worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde im vorliegenden Fall nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin ist laut beiliegendem Auszug aus dem Führerscheinzentralregister Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Der Führerschein mit der Seriennummer 2524874 wurde am 4.9.2005 von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden unter der Zahl VerkR20-1685-2005/GM ausgestellt.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.4.2007, Zl. VerkR96-9293-2007, wurde die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 bestraft, weil sie am 17.4.2007 um 16.10 Uhr in der Gemeinde Oberndorf bei Schwanenstadt, auf der Atzbacher Landesstraße L1259 bei km 10.373, in Fahrtrichtung Atzbach als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen …, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - um 38 km/h überschritten hat.

Über die Berufungswerberin wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt.

 

Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte nachweislich am 8.5.2007 an die Berufungswerberin. Mangels Anfechtung erwuchs diese Strafverfügung mit Ablauf des 22.5.2007 in Rechtskraft.

 

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 FSG 1997 unterliegen Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren.

 

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7, so ist von der Behörde gemäß § 4 Abs.3 FSG 1997 unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG 1997 gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Gemäß § 4 Abs.8 FSG 1997 sind die Kosten der Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen, d.h. die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 4 Abs.9 FSG 1997 darf die Nachschulung nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden.

 

 

Die Berufungswerberin bestreitet in ihrem Rechtsmittel die Lenkereigenschaft. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der ihr mit der oben angeführten Strafverfügung vom 24.4.2007 zur Last gelegte Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörde gebunden (vgl. z.B. VwGH vom 22.1.2002, 2001/11/0408; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; u.a.).

 

Wenngleich die bindende Wirkung sich lediglich auf den Umstand, dass die Berufungswerberin eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, bezieht, nicht jedoch in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, ist festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es im gegenständlichen Fall zu einer Fehlmessung gekommen ist. Die Berufungswerberin hat diesbezüglich auch nichts vorgebracht und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht angefochten. Ob eine allfällige Anhaltung durch Polizeiorgane innerhalb oder außerhalb des Ortsgebietes erfolgt ist, spielt keine Rolle.

 

In Anbetracht der rechtskräftigen Bestrafung der Berufungswerberin war der Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, aber auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsinstanz, nach dem Führerscheingesetz 1997 eine selbstständige Beurteilung der Frage, ob die Berufungswerberin diese Übertretung begangen hat sowie weitere Ermittlungen im Hinblick auf das Berufungsvorbringen verwehrt. Eine zeugenschaftliche Vernehmung von Frau J D erübrigte sich damit. Es war damit davon auszugehen, dass die Berufungswerberin als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen … die ihr angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet im Ausmaß von 38 km/h begangen hat.

 

Dass die Berufungswerberin zur Tatzeit sich noch innerhalb der Probezeit im Sinne des § 4 FSG 1997 befunden hat, blieb unbestritten.

 

Die Nachschulung ist sohin des klaren Gesetzeswortlautes rechtlich zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Es besteht auch keine Möglichkeit, die Anordnung dieser Maßnahme nachzusehen. Auch die die Rechtsfolge, dass Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung haben ist gemäß § 4 Abs.3 Satz 2 FSG 1997 eindeutig geregelt.

 

Der Berufung konnte aus den genannten Gründen keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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