Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521708/2/Zo/Da

Linz, 11.09.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A G, geb. 19.. vom 10.8.2007 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 31.7.2007, Zl. FE-793/2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Entzugsdauer auf 4 Monate, gerechnet ab 7.7.2007, herabgesetzt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z1, 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 25 Abs.1 und 3, 30 und 32 Abs.1 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Mandatsbescheid vom 12.7.2007 dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 5 Monaten, gerechnet ab 7.7.2007 entzogen. Für den selben Zeitraum wurde ihm das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten und das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Vorstellung wurde abgewiesen und einer Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er damals am Morgen zur Wohnung seiner Eltern fahren wollte, um seine Tochter abzuholen. Beim Wegfahren habe er bemerkt, dass er sein Handy zu Hause vergessen habe, weshalb er zurückgefahren sei. Er habe wegen einer von rechts kommenden Katze abbremsen und nach links ausweichen müssen, weshalb er das am linken Fahrbahnrand parkende Fahrzeug gestreift habe. Er sei stehen geblieben und habe den Schaden begutachtet. Da der W beidseitig verparkt gewesen sei, sei er – um den Verkehr nicht zu behindern – weitergefahren, habe sein Fahrzeug eingeparkt und das Handy aus der Wohnung geholt. Danach habe er sich auf den Weg zum Polizeiposten in der Solarcity gemacht und den Polizeiposten angerufen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass sich ein Streifenwagen in der Nähe befände und er zum W zurückfahren solle. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen.

 

Nach der Aufnahme des Verkehrsunfalles sei es zu einem Alkotest gekommen, welcher positiv verlaufen sei. Er habe am Nachmittag und Abend des Vortages Bier getrunken, sich am Morgen aber fahrtauglich gefühlt. Er habe keine Fahrerflucht begangen, weil er selbst die Polizei angerufen habe. Weiters sei er unbescholten und habe keinerlei Alkoholproblem. Darum erhebe er die Berufung gegen die Dauer des Führerscheinentzuges. Er sei nach einem Arbeitsunfall in Umschulung und wegen seiner Scheidung in einer finanziell angespannten Lage, weshalb er den Führerschein dringend benötige. Er ersuchte daher um Herabsetzung der Entzugsdauer.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 7.7.2007 um ca. 8.30 Uhr seinen PKW in Linz auf dem W. Vor dem Haus Nr. 5 streifte er ein auf der linken Fahrbahnseite abgestelltes vierrädriges Leichtkraftfahrzeug. Der Berufungswerber gab dazu an, dass er wegen einer Katze sein Fahrzeug abbremsen und nach links verlenken musste. Nach seinen Angaben habe er sein Fahrzeug angehalten und die Unfallschäden besichtigt und sei dann zu seinem Mietparkplatz, welcher ca. 200 m entfernt war, gefahren. Er habe dann sein Mobiltelefon aus der Wohnung geholt und letztlich telefonisch die Polizeiinspektion E verständigt. Er sei aufgefordert worden, zur Unfallstelle zurückzufahren und dieser Aufforderung auch nachgekommen. Am Ende der Unfallaufnahme wurde ein Alkotest mit dem geeichten Alkomat der Marke Siemens Nr. W05-572 durchgeführt. Dieser ergab um 09.37 Uhr einen niedrigsten Atemalkoholgehalt von 0,69 mg/l. Zum Alkoholkonsum gab der Berufungswerber an, dass er am Vortag zwischen 12.00 Uhr und 24.00 Uhr 10 Halbe Bier getrunken habe.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gem. § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

5.2. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Dauer des Führerscheinentzuges (und erkennbar auch gegen die Dauer des Mopedfahrverbotes) richtet. Die angeordnete Nachschulung wurde jedoch nicht bekämpft. Diese Anordnung ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen und der Berufungswerber ist verpflichtet, die Nachschulung zu absolvieren.

 

Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,69 mg/l) gelenkt und damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG begangen. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer beträgt daher drei Monate. Bei der Festlegung der Entzugsdauer darf nicht zur Gänze unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungswerber einen Verkehrsunfall verschuldet hat, auch wenn dieser durch eine plötzlich in seine Fahrlinie laufende Katze ausgelöst wurde. Der Berufungswerber hat sich vorerst von der Unfallstelle entfernt, den Unfall aber in weiterer Folge selbst der Polizei gemeldet und ist zur Unfallstelle zurückgekehrt. Er hat damit zwar die Bestimmungen des § 4 Abs.1 StVO nicht zur Gänze eingehalten, dieses Verhalten ist aber nicht als verwerflich anzusehen. Immerhin hat sich der Berufungswerber selbst gestellt und die Aufnahme des Verkehrsunfalles nicht erschwert. Es kann daher die von der Erstinstanz verhängte Entzugsdauer herabgesetzt werden.

 

Festzuhalten ist auch, dass der Berufungswerber aktenkundig bis zu diesem Vorfall keine verkehrsrechtlichen Übertretungen begangen hat und auch seit dem Vorfall keinerlei Verkehrsdelikte bekannt sind. Unter Berücksichtigung des Fahrverhaltens des Berufungswerbers, welches letztlich zu einem (nur) geringfügigen Verkehrsunfall mit Sachschaden geführt hat, erscheint zwar die Mindestentzugsdauer nicht ausreichend, eine Entzugsdauer von vier Monaten genügt aber, damit der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt.

 

Die vom Berufungswerber zusätzlich geltend gemachte angespannte finanzielle Situation kann zu keiner anderen Beurteilung führen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirtschaftliche Überlegungen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden können.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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