Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260189/2/Wei/Bk

Linz, 18.01.1996

VwSen-260189/2/Wei/Bk Linz, am 18. Jänner 1996 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung der G, reg. Genossenschaft m.b.H., vom 28. Dezember 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Dezember 1995, Zl. Wa-2492/02-1995/SF/OT, wegen Verhängung einer Zwangsstrafe aus Anlaß der Nichterfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages den Beschluß gefaßt:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Behandlung dieser Berufung sachlich nicht zuständig.

Sie wird an den Landeshauptmann für Oberösterreich zurückgeleitet.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 6 Abs 1 AVG 1991.

B e g r ü n d u n g :

1.1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid vom 14. Dezember 1995 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden gegen die Berufungswerberin (Bwin) gemäß § 5 VVG eine Zwangsstrafe in Höhe von S 10.000,-- verhängt, weil dem mit vollstreckbarem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28.

Jänner 1992, Zl. Wa100787/17-1992/Spi/Wab, erteilten wasserrechtlichen Auftrag zur Einstellung der konsenswidrigen Ableitung von betrieblichen Abwässern beim Mbetrieb V nicht entsprochen worden wäre.

1.2. Gegen diesen Bescheid über eine Zwangsstrafe, der der Bwin am 20. Dezember 1995 zugestellt worden ist, richtet sich die am 2. Jänner 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 28. Dezember 1995.

2. Mit Schreiben vom 2. Jänner 1996 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden ihren Verfahrensakt samt Berufung der Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö.

Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat mit Schreiben vom 9. Jänner 1996, Zl. Wa-100287/54/Wab/Pre, den Akt zuständigkeitshalber an den O.ö. Verwaltungssenat weitergeleitet.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Behandlung dieser Berufung aus folgenden Gründen sachlich nicht zuständig:

3.1. Der angefochtene Bescheid über eine Zwangsstrafe ist als Vollstreckungsverfügung ein im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ergangener Rechtsakt (vgl § 10 Abs 2 VVG). Über Berufungen gegen derartige Vollstreckungsverfügungen hat nicht der unabhängige Verwaltungssenat, sondern gemäß § 10 Abs 3 VVG der Landeshauptmann oder - im gegenständlich nicht relevanten Fall des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder - die Landesregierung zu entscheiden. Auch wenn ein verwaltungsstrafrechtliches Ermittlungsverfahren den Anlaß für die Zwangsstrafe bildet, ändert sich an dieser Beurteilung nichts (vgl bereits VwSen-390005 v 2.8.1995 und allgemein Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 1147 ff).

Der Verwaltungsgerichtshof hat selbst im Falle eines unbefolgten Ladungsbescheides eines unabhängigen Verwaltungssenates ausgesprochen, daß es sich bei der Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 19 Abs 3 AVG um eine Angelegenheit des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens handelte. Für die im Ladungsbescheid angedrohte Verhängung der Zwangsstrafen wäre nicht der unabhängige Verwaltungssenat, sondern die im Instanzenzug untergeordnete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig (vgl VwGH 29.6.1994, 94/03/0018).

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte gemäß § 6 Abs 1 AVG seine sachliche Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Da eine nochmalige schlichte Weiterleitung nicht mehr in Betracht kam, hatte er die Unzuständigkeit bescheidmäßig festzustellen und die vorliegende Berufung mit dem Verfahrensakt unter einem an den Landeshauptmann von Oberösterreich zurückzuleiten (zur Absprache in Form eines Feststellungbescheides vgl mwN VwSen-240128 v 10.5.1995 sowie VwGH 3.4.1993, 89/10/0085 und VwGH 19.4.1994, 94/11/0095).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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