Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521711/2/Fra/RSt

Linz, 29.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn S B, R, 47 R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Juli 2007, VerkR22-696-2007/SD, betreffend Anordnung der Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase hinsichtlich der Klasse A (Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologisches Gruppengespräch), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG iVm §§ 4a, 4b u. 4c FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase hinsichtlich der Klasse A (Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologisches Gruppengespräch) innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides angeordnet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 4a Abs.1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A u. B unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs.3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs.1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

 

Gemäß § 4b Abs.3 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Klasse A ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu neun Monaten nach Erwerb der Lenkerberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert ist, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Fall ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe (n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe (n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlende Stufe (n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe (n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe (n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz…

 

3.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht steht fest, dass dem Bw von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter der Aktenzahl 06019481 erstmals am 21.6.2006 die Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt wurde. Er unterlegt sohin der Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase. Der Bw hat die für die Klasse A im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Stufe der Mehrphasenausbildung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und der Nachfrist von vier Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert.

 

Der angefochtene Bescheid war daher als rechtsmäßig zu bestätigen, da die belangte Behörde aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings mit verkehrspsychologischem Gruppengespräch zwingend anzuordnen hatte. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Auch die Verlängerung der Probezeit ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dem Vorbringen des Bw dahingehend, dass er zum ersten Termin das Fahrsicherheitstraining nicht absolvieren habe können, da sein Auto auf dem Weg dorthin ein technisches Gebrechen hatte und er zum zweiten Termin keinen Urlaub bekommen habe, konnte daher aus rechtlichen Gründen nicht nähergetreten werden.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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