Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521719/2/Sch/Bb/Hu

Linz, 11.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau V H, geb. …,     L, N, vom 11.7.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3.7.2007, Zl. VerkR21-192-2007, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG 1991 iVm § 4 FSG 1997

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 3.7.2007,                Zl. VerkR21-192-2007 der Berufungswerberin aufgetragen, sich auf ihre Kosten innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen und aufgefordert, ihren Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen. Die Berufungswerberin wurde ferner darauf hingewiesen, dass einer Berufung gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung zukommt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 11.7.2007 bringt die Berufungswerberin im Wesentlichen vor, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nicht von ihr begangen worden sei. Ihr damaliger Freund Herr R A habe die Geschwindigkeitsüberschreitung verwirklicht. Bei der daraufhin durchgeführten Lenkererhebung habe er jedoch sie als Lenkerin angegeben, woraufhin sie von der Behörde eine Strafverfügung in Höhe von 70 Euro erhalten habe, die sie bedauerlicherweise – ohne den Sachverhalt zu prüfen - umgehend bezahlt habe. Es sei ihr leider nicht bewusst gewesen, welche gravierenden Folgen die Übernahme der Strafe auf sie nach sich ziehen würde. Faktum sei, dass sie die Übertretung nicht begangen habe und ihr damaliger Freund eine falsche Lenkerauskunft erteilt hätte. Sie beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme des R A. Auch ihre Eltern könnten bestätigen, dass sie am 1.4.2007 tagsüber ständig zu Hause gewesen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden
(§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme     in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde im vorliegenden Fall nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

5. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin ist laut Führerscheinzentralregister Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Der Führerschein mit der Seriennummer  2493980 wurde am 9.8.2005 von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt unter der Zahl VerkR20-913-2005/FR ausgestellt.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.5.2007,                  Zl. VerkR96-1080-2007, wurde die Berufungswerberin – nachdem sie vom Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens, Kennzeichen … als Lenkerin namhaft gemacht worden war - wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 bestraft, weil sie am 1.4.2007 um 14.22 Uhr in der Gemeinde Hagenberg im Mühlkreis, im Ortgebiet von Anitzberg, auf der L 580 bei km 1.680, in Fahrtrichtung Pregarten, als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen …, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - um 21 km/h überschritten hat.

Über die Berufungswerberin wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels technischen Hilfsmittel – Stand Radar, Type MUVR 6F 158 festgestellt.

 

Die angesprochene Strafverfügung vom 8.5.2007 ist mangels Anfechtung durch die Berufungswerberin in Rechtskraft erwachsen.  

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 FSG 1997 unterliegen Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren.

 

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7, so ist von der Behörde gemäß § 4 Abs.3 FSG 1997 unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG 1997 gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Gemäß § 4 Abs.8 FSG 1997 sind die Kosten der Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß   § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen, d.h. die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 4 Abs.9 FSG 1997 darf die Nachschulung nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden.

 

Die Berufungswerberin bestreitet in ihrem Rechtsmittel die Lenkereigenschaft. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der ihr mit der oben angeführten Strafverfügung vom 8.5.2007 zur Last gelegte Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörde gebunden (vgl. z.B. VwGH vom 22.1.2002, 2001/11/0408; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; u.a.).

 

Wenngleich die bindende Wirkung sich lediglich auf den Umstand, dass die Berufungswerberin eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, bezieht, nicht jedoch in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, ist festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es im gegenständlichen Fall zu einer Fehlmessung gekommen ist. Die Berufungswerberin hat diesbezüglich auch nichts vorgebracht und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht angefochten, was angesichts der Bestreitung der Lenkereigenschaft auch nicht unschlüssig ist. Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 3.4.2007, erfolgte die Geschwindigkeitsmessung mittels Radar-Messgerät, Type MUVR 6F 158, wobei die Verkehrsfehlergrenze berücksichtigt wurde. Gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 76 km/h, abzüglich der Messtoleranz ergibt dies eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 71 km/h.

 

In Anbetracht der rechtskräftigen Bestrafung der Berufungswerberin war der Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, aber auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsinstanz, nach dem Führerscheingesetz 1997 eine selbstständige Beurteilung der Frage, ob die Berufungswerberin die zugrunde liegende Übertretung begangen hat sowie weitere Ermittlungen im Hinblick auf das Berufungsvorbringen verwehrt. Eine zeugenschaftliche Vernehmung des Herrn R A sowie der Eltern der Berufungswerberin erübrigte sich damit. Es war damit davon auszugehen, dass die Berufungswerberin als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen   … die ihr angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet im Ausmaß von 21 km/h begangen hat.

 

Dass die Berufungswerberin zur Tatzeit sich noch innerhalb der Probezeit im Sinne des § 4 FSG 1997 befunden hat, blieb unbestritten.

 

Die Nachschulung ist sohin des klaren Gesetzeswortlautes rechtlich zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Es besteht auch keine Möglichkeit, die Anordnung dieser Maßnahme nachzusehen. Auch die die Rechtsfolge, dass Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung haben ist gemäß § 4 Abs.3 Satz 2 FSG 1997 eindeutig geregelt. Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheines zwecks Eintragung der Probezeit ergibt sich ebenso aus § 4 Abs.3 FSG 1967.

 

Der Berufung konnte aus den genannten Gründen keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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