Linz, 29.08.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F Wr, geb. 19.., W, L vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E P, H, B H gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25.7.2007, Az: 07/271901 betreffend Lenkberechtigung – Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlage:
§ 24 Abs.1 FSG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 22.12.2006, VerkR21-109-2006 die dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B wie folgt eingeschränkt:
- Befristung bis 2.10.2009
- Auflage: Nachweis von fachärztlichen Kontrolluntersuchungen
(Facharzt für Neurologie) alle sechs Monate
Dieser Bescheid ist am 27. Juni 2007 – durch die an diesem Tag erfolgte Zurückziehung der ursprünglich eingebrachten Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die dem Bw erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß §§ 5 Abs.5, 8 Abs.2, 13 Abs.5, 13 Abs.6, 24 Abs.1 Z.2 sowie 27 Abs.1 Z.2 FSG iVm. §§ 8 und 11 Abs.1 FSG-GV wie folgt eingeschränkt:
- Befristung bis 2.10.2009
- Vorlage des Nachweises von fachärztlichen Kontrolluntersuchungen (Facharzt für Neurologie) alle sechs Monate und zwar am 2.4.2007, 2.10.2007, 2.4.2008, 2.10.2008, 2.4.2009 und 2.10.2009 sowie
- amtsärztliche Nachuntersuchung mit der Vorlage von Stellungnahmen von einem Facharzt für Neurologie und einem Facharzt für Augen vor Ablauf der Befristung.
Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 7.8.2007 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20.8.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist die Abänderung einer rechtskräftig erteilten Lenkberechtigung nur dann möglich, wenn sich seit deren Erteilung ua. die geistige und/oder körperliche Eignung des Besitzers der Lenkberechtigung entscheidend geändert hat; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0209 und vom 17.12.2002, 2001/11/0051.
Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist nicht der geringste Hinweis zu entnehmen, dass sich seit 27. 6. 2007 (= Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides vom 22.12.2006) beim Bw die geistige und/oder körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – entscheidend – geändert hat.
Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 24 Abs.1 FSG – entschiedene Sache