Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521720/2/Kof/Be

Linz, 29.08.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F Wr, geb. 19.., W, L vertreten durch Herrn Rechtsanwalt  Dr. E P, H, B H gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25.7.2007, Az: 07/271901 betreffend  Lenkberechtigung  –  Befristung  und  Auflagen,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

   

   

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.1 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 22.12.2006, VerkR21-109-2006                  die dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) erteilte Lenkberechtigung für die Klassen  A  und  B  wie  folgt  eingeschränkt:

 

-          Befristung  bis  2.10.2009

-          Auflage:  Nachweis  von  fachärztlichen  Kontrolluntersuchungen

                     (Facharzt  für  Neurologie)  alle  sechs  Monate

 

Dieser Bescheid ist am 27. Juni 2007 – durch die an diesem Tag erfolgte Zurückziehung der ursprünglich eingebrachten Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

 

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die                      dem  Bw  erteilte  Lenkberechtigung  für  die  Klassen  A  und  B  gemäß                           §§ 5 Abs.5, 8 Abs.2, 13 Abs.5, 13 Abs.6, 24 Abs.1 Z.2 sowie 27 Abs.1 Z.2 FSG              iVm.  §§ 8  und  11 Abs.1  FSG-GV  wie  folgt  eingeschränkt:

 

-          Befristung bis 2.10.2009

-          Vorlage des Nachweises von fachärztlichen Kontrolluntersuchungen       (Facharzt für Neurologie) alle sechs Monate und zwar am 2.4.2007, 2.10.2007, 2.4.2008, 2.10.2008, 2.4.2009 und 2.10.2009 sowie

-          amtsärztliche Nachuntersuchung mit der Vorlage von Stellungnahmen                von einem Facharzt für Neurologie und einem Facharzt für Augen                            vor  Ablauf  der  Befristung.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 7.8.2007 – hat der Bw innerhalb offener Frist die  begründete  Berufung  vom  20.8.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist die Abänderung einer rechtskräftig erteilten Lenkberechtigung nur dann möglich, wenn sich seit deren Erteilung ua. die geistige und/oder körperliche Eignung des Besitzers der Lenkberechtigung entscheidend geändert hat; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0209 und vom 17.12.2002, 2001/11/0051.

 

Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist nicht der geringste Hinweis zu entnehmen, dass sich seit 27. 6. 2007 (= Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides vom 22.12.2006) beim Bw die geistige und/oder körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen          der  Gruppe 1 – entscheidend – geändert hat.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine   Beschwerde   an   den   Verfassungsgerichtshof   und/oder   an   den Verwaltungsgerichtshof  erhoben  werden;  diese  muss  -  von  gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

           Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.1 FSG – entschiedene Sache

 

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