Linz, 11.09.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A W, geb. 19.., H, A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.8.2007, VerkR20-3171-2005 betreffend Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, zu Recht erkannt:
I.
Bis zum Ablauf der Entziehungsdauer (= bis einschließlich 24. September 2008) wird das Lenken eines Motorfahrrades für die Fahrt vom Wohnort (A) bis zum Arbeitsplatz (L, E) und zurück gestattet.
Im Übrigen wird das Lenken eines Motorfahrrades bis zum Ablauf der Entziehungsdauer verboten.
Rechtsgrundlage: § 32 Abs.1 Z.3 FSG
II.
Betreffend die/das
- Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 16 Monaten, vom 24.5.2007 bis einschließlich 24.9.2008
- Anordnung einer Nachschulung
- Verbot des Lenkens eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges bis einschließlich 24.9.2008 und
- Aberkennung des Rechtes, während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen
ist der erstinstanzliche Mandatsbescheid vom 14.6.2007, VerkR20-3171-2005 – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Entscheidungsgründe:
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 24.5.2007 um 01.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde A. An einer näher bezeichneten Stelle kam er rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Zaun. Bei diesem Verkehrsunfall wurden sowohl der vom Bw gelenkte Pkw , als auch der Zaun stark beschädigt. Der Bw fuhr anschließend – ohne den Verkehrsunfall entweder dem Geschädigten oder der nächsten Polizeidienststelle zu melden – nach Hause und beging dadurch Fahrerflucht.
Anlässlich der Unfallerhebungen verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.
Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 20.6.2007, VerkR96-2875-2007 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs.1 lit.b iVm. § 5 Abs.2 Z.2 StVO sowie § 4 Abs.5 iVm. § 99 Abs.3 lit.b StVO Geldstrafen verhängt.
Dieses Strafekenntnis ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Die belangte Behörde hat mit Mandats-Bescheid (§ 57 AVG) vom 14.6.2007, VerkR20-3171-2005 gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG dem/den Bw
- die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 16 Monaten –
vom 24.5.2007 bis einschließlich 24.9.2008 – entzogen
- verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer sich auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen
- das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen – gerechnet ab Bescheidzustellung – bis einschließlich 24.9.2008 verboten und
- das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Vorstellung vom 25.6.2007 eingebracht, welche sich ausschließlich gegen das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades richtet.
Betreffend die/das
- Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 16 Monaten, vom 24.5.2007 bis einschließlich 24.9.2008
- Anordnung einer Nachschulung
- Verbot des Lenkens eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges bis einschließlich 24.9.2008 und
- Aberkennung des Rechtes, während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen
ist der erstinstanzliche Mandatsbescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die Vorstellung abgewiesen und dem Bw gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG das Lenken eines Motorfahrrades für den Zeitraum 20.6.2007 (= Zustellung des Mandatsbescheides) bis einschließlich 24.9.2008 verboten.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30.8.2007 eingebracht und beantragt, das Lenken eines Motorfahrrades örtlich beschränkt
- auf Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle sowie
- innerhalb der Gemeinde des Wohnsitzes
zu gestatten.
Personen welche nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad zu lenken, ist
- gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten oder
- gemäß § 32 Abs.1 Z.3 FSG das Lenken eines derartigen Kfz nur unter örtlichen Beschränkungen zu gestatten.
Gemäß dem Erlass des Bundesministers für Verkehr vom 2.5.2006, GZ. BMVIT-170.619/0001-II/ST4/2006 ist bei Begehung von Alkoholdelikten ein Lenkverbot nach § 32 Abs.1 Z.1 FSG auszusprechen.
Bei diesem Erlass handelt es sich nicht um eine Rechtsquelle iSd Art. 18 Abs.1 B-VG; VwGH vom 9.3.2005, 2001/13/0062.
Der UVS ist somit an diesen Erlass nicht gebunden!
Die Polizeiinspektion G. hat mit Bericht vom 23.7.2007 ausgeführt, dass beim Bw "seit der Entziehung der Lenkberechtigung keine nachteiligen Informationen eingelangt sind, weshalb von einem korrekten Verhalten seit diesem Zeitraum ausgegangen werden kann."
Es ist daher gemäß § 32 Abs.1 Z.3 FSG gerechtfertigt und vertretbar, dem Bw das Lenken eines Motorfahrrades für die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz und zurück zu gestatten.
Im Übrigen war bzw. ist dem Bw das Lenken eines Motorfahrrades bis zum Ablauf der Entziehungsdauer zu verbieten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Kofler